KihrNch 9 m«L ♦«161.4®?. 50$fg.
8i-rteljLhrlich 1 Marl 25 Psg.
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Wit dem betreffen, kn Postausschlag, »weinjetae Diunf mer 10 Psg.
Hanauer Air.cuKr.
Zugleich Amtliches Hvgcm für SLcröt- unö Lcrnökveis Kcrucru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 74.
Donnerstag Ven 28. März
1889.
Aöonnemenls-Kinladung.
Mit dem 1. April 1889 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ifpaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Bekanntmachung. Postpacketverkehr mit Canada.
Vom 1. April ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewicht bis 2 kg nach Canada versandt werden.
Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangeir Auskunft.
Berlin W., 23. März 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. _____________________von Stephan.
Bekanntmachung. Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.
Von der im Kursbüreau des Reichs-Postamts bearbeiteten neuen Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs sind jetzt im Weiteren die Blätter I und VII erschienen. Im Laufe des künftigen Monats wird Blatt ' I zur Ausgabe gelangen. Blatt I enthält außer dem Titel den nördlichen Theil der Provinz Hannover und von Niederland. Die Blätter VI und t II umfassen das westliche Deutschland nördlich der Linie Halle (Saale)—Cöln (Rhein), sowie die angrenzenden Theile von Belgien und Niederland.
Die Blätter können im Wege des Buchhandels zum Preise von 2 M. für das unausgemalte Blatt und 2 M. 25 Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der Grenzen von dem Verleger der Karten, dem Berliner Lithographischen Institut von Julius Moser (Berlin W., Potsdamerstraße rllO) bezogen werden.
Berlin W., 21. März 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
_____________________ In Vertretung: S ach s e. _____________________
* Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister ein gefangen: Ein schwarzer Pudel. Ein weißer Pndel. Ein gran und weißer Pinscher; sämmtl. m. Geschl.
Gefunden: Auf hiesigem Stadthause ein Thalerstück. Vor ca. 14 ragen ein Arbeitsrock.
\ Hanau am 28. März 1889.
Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft
- _ zu Frankfurt a. M.
l A. 4561. — J. 190/89. Ueber den Aufenthalt der Fabrikarbeiterin
Marie Helbig, geboren am 21. März 1870 zu Kreuzthal in Bayern, wird Auskunft begehrt.
5370 B. — N. 735 87. Ueber den Aufenthalt des Zimmergesellen Hermann Voigtmann von Meineweh wird Auskunft begehrt.
4585 A. — J. 1033/89. Ueber den Aufenthalt des Kaufmanns (Reisender) Franz Joseph Trapp, geboren am 17. Juli 1861 zu Geisa, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 25. März 1889.
5444 H. — N. 141/89. Ueber den Aufenthalt des Dachdeckers Gustav Hally aus Fürth wird Auskunft begehrt.
A. 4562. — J. 348 89. Ueber den Aufenthalt des Metzgers Karl Wilhelm Meister, geb. 3./4. 1864 zu Bommersheim, wird Auskunft begehrt.
5115 B. — J. 3604/88. Das am 17. September 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Kellner Friedrich Alberty von Gronau ist erledigt.
Frankfurt a. M. den 26. März 1889.
Steckbrief.
2594 C. — M. 274/87. Der Kaufmann Louis Bernhard Adolf Hofsmann von Sonneberg, geb. 2. April 1864, ist durch Urtheil der Strafkammer des hiesigen Königlichen Landgerichts vom 23. Dez. 1887 wegen Unterschlagung zu einer Gefüngnißstrafc von 9 Monaten rechtskräftig verurtheilt worden und hat sich dem Vollzüge dieser Strafe durch die Flucht entzogen.
Es wird ersucht, auf denselben zu fahnden, ihn im Betretungsfalle zn verhaften und Nachricht zu geben.
Frankfurt a. M. den 25. März 1889.
Königliche Staatsanwaltschaft.
i Das Genossenschaftsgesch.
Die Reichstagskommission, welche mit der Vorberathung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften betraut war, hat ihre Arbeit in 23 Sitzungen erledigt und nunmehr einen umfangreichen Bericht über ihre Berathungen und Beschlüsse festgestellt, nachdem sie den von ihr in verschiedenen Punkten abgeünderten Entwurf einstimmig angenommen hat.
Die Kommission ist im Großen und Ganzen bei dem System der Regierungsvorlage verblieben und hat insbesondere die Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht als einen der wesentlichsten Vortheile des Entwurfs anerkannt und acceptirt. Namentlich aber waren es drei Punkte, welche zu umfassenden Erörterungen führten, nachdem dieselben schon bei der ersten Berathung im Plenum von verschiedenen Seiten der eingehenden Prüfung empfohlen waren: nämlich 1. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglicder, 2. die Revision, 3. der Einzelangriff der Gläubiger gegen die Genossen.
In erster Beziehung hatte der Entwurf die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaften auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, insoweit für unzulässig erklärt, als der Geschäftsbetrieb in einer den Zweck des Unternehmens bildenden Gewährung von Darlehen besteht. Es wurde von verschiedenen Seiten für bedenklich erklärt, die Geschäfte der Vorschuß- und Kreditvereine in dieser Weise zu beschränken. Aber mit Recht trat auch die Kommission auf den Standpunkt der Regierung, daß es eine im öffentlichen Interesse liegende Nothwendigkeit sei, die Gefahr auszuschließen, daß die Kreditgenossenschaften der genossenschaftlichen Natur entkleidet würden und durch Einführung eines für sie nicht passenden bankmäßigen Betriebs zum wirthschaftlichen Ruine weiter Kreise führten. Wohl aber wurde anerkannt, daß mit jener Bestimmung auch unerläßliche und unvermeidliche Geschäfte verboten sein würden, und demgemäß wurde beschlossen, daß „Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen Zweck des Unternehmens ist, ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere Personen außer den Mitgliedern ausdehnen dürfen", daß aber „Darlehnsgewührnngen, welche nur die Anlegung von Geldbestünden bezwecken, nicht unter dieses Verbot fallen". In der Kommission wende auch der Vorschlag gemacht, ben Konsumvereinen vorzuschreiben, ihre Waaren nur an Mitglieder zu verkaufen, und zur Begründung dessen wurde auf den ausgedehnten Branntweinhandel, den manche Vereine betreiben, hinge wiesen. Da andererseits aber mit einer solchen Beschränkung viele Konsumvereine, welche wohlthätig wirken, zu Grunde gehen, und somit vielfach