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Nr. 66.

Dienstag den 19. März

1889.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein goldener Kinder-Ohrring. Ein Spazierstock. Ein lederner Hundemaulkorb. Ein weißes defektes Taschentuch.

Verloren: Ein schwarzer Muff.

Hanau am 19. März 1889.

In Gemäßheit der §§. 4 bezw. 33 des Ortsstatuts, betreffend die Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts in Hanan, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die zur Konstituirung des Schiedsgerichts erforderlichen Wahlen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Mittwoch den 20. März d. I.

in den Stunden von 12 Uhr Mittags bis 8 Uhr Abends im großen^Saale des Neustädter Rathhauses 1. Etage stattfinden werden.

Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben je 6 Beisitzer und

18 Ersatzbeisitzer

auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 bezw. 18 Namen enthalten, sind ungültig.

Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §§. 5 bis 9 des Statuts Anwendung.

Für die im §. 6 des Statuts vorgesehene Legitimation der Arbeit­nehmer können Formulare im Lokale des gewerblichen Schiedsgerichts, Neustädter Rathhaus 1 Treppe hoch rechts, kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft gern ertheilt wird.

Hanau am 4. März 1889.

Der Vorsitzende des gewerblichen Schiedsgerichts Westerburg, Oberbürgermeister.

Auszug aus dem Ortsstatut, die Errichtung eines gewerb­lichen Schiedsgerichts in Hanau betreffend.

§. 5. Wahlberechtigt sind:

1) als Arbeitgeber alle volljährigen Gewerbetreibenden, die ihr Ge­werbe hier gemäß §. 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten;

2) als Arbeitnehmer alle volljährigen Arbeiter, die zur Zeit der Wahl im hiesigen Gemcindebezirke in einem gewerblichen Unternehmen in Arbeit stehen, oder hier wohnhaft und spätestens bis vierzehn Sagen vor der Wahl hier in Arbeit gestanden haben, insofern nicht die Ausnahmebestimmung des §. 154 al. 1 der G.-O. zur Anwendung kommt.

Das Geschlecht macht für die Wahlberechtigung keinen Unterschied; als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführteil oder betriebenen betrachtet. Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.

Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechtes, welche über 25 Jahre alt und seit mindestens einem Jahre hier wohnhaft oder in Arbeit sind.

.^ MM Amr eines Schöffen unfähig wäre (§. 32 des Gerichts­verfassungs-Gesetzes), ist auch zum gewerblichen Schiedsgericht weder wahl­berechtigt noch wählbar.

. 8öt eine der Vorbedingungen der Wählbarkeit eines Beisitzers oder Ersatzbei,ltzers im Laufe seiner Amtsperiode hinweg, so erlischt damit zu­gleich sein Amt. 8

Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des gewerblichen Schiedsgerichts und eines vom gewerb­lichen Schiedsgericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt.

. Der Tag derselben ist mindestens zweimal in dem Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und deni Wahltage eine Frist von mindestens Tagen liegt.

Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im

ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eines seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im be­treffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher An­zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahl­vorstand bilden.

Die an der Wahl sich Bethätigenden haben sich vor dem Wahl­vorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Er­fordern über dieselbe auszuweisen. Zum Ausweis genügt für die Arbeit­geber ein Zeugniß der Steuerkasse, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht. Formulare für diese Zeugnisse werden vom gewerblichen Schiedsgerichte unentgeltlich verabfolgt. Der Berücksichtigung anderer, bent Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.

§. -7. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimm­zettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 18 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.

Die Wahl ist geheim und findet während der Stunden von Vor­mittags 8 bis Nachmittags 2 Uhr oder Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt.

Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzu­tragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält.

In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet. Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurück­gewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungsgrund dabei zu be­merken.

Die als stimmberechtigt Anerkannten haben ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen je zwei für die Arbeitgeber, je zwei für die Arbeitnehmer bestimmt sind. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt der Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige für die Ersatzbeisitzer. Die Listen sind vom Wahlvorsteher und von den Wahlbeisitzern am Schluffe zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemand weiter angemeldet hat.

§. 8. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Nie­mand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.

Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Wahlprotokoll anzugeben.

Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus einem Stimmzettel nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit die Person des 511 Wäh­lenden zu entnehmen, oder enthält der Stimmzettel den Namen einer Per­son, welche in der betreffenden Abtheilung nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungültig, unbeschadet der Gültigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen. Gültig sind Stimm­zettel aus einer Urne für die Beisitzerwahl, welche 6 oder weniger Namen enthalten, Stimmzettel aus einer Urne für die Ersatzbeisitzerwahl, welche 18 oder weniger Stimmen enthalten.

Das Ergebniß der Stimmenzählung ist in das Wahlprotokoll auf- zunehmen, welches von dem Wahlvorsteher und den Beisitzern zu unter­zeichnen und sammt den Stimmzetteln beut Wahlausschuß abzuliefern ist. Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstand über die Gültigkeit von Stimmzetteln entstehen, werden durch Abstimmung entschieden. Im Falle der Stimmengleichheit steht dem Wahlvorsteher die entscheiden- e Stimme zu. Grund und Ergebniß dieser Abstimmung sind im Wahl­protokoll zu verzeichnen. Bei dem Wahlausschuß werden die Listen über bie Abstimmung in den einzelnen Wahllokalen zusammengestellt.

, In jkder der beiden Abtheilungen sind alsdann in der Beisitzerwahl diejenigen G Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben unb in der Ersatzbeisitzerwahl diejenigen 18 Personen, welche die meisten