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Nr. 55

Mittwoch den 6. März

1889.

Dienst-Nachrichten auv dem Kreise.

Gefunden: Ein Taschenmesser. Ein seidenes Halstuch. Drei Stück Tapeten (auf der Post liegen geblieben).

Verloren: Ein brauner Fächer, inwendig gestickt, mit Schleife; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Zugelaufen: Ein junger schwarzer Hund w. Geschl.

Hanau am 6. März 1889.

In Gemäßheit der §§. 4 bezw. 33 des Ortsstatuts, betreffend die Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die zur Konftituirung des Schiedsgerichts erforderlichen Wahlen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Mittwoch den 20. Mnr; d. I.

in den Stunden von 12 Uhr Mittags bis 8 Uhr Abends im großen Saale des Nenstüdter Rathhauses 1. Etage stattfinden werden.

Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben je 6 Beisitzer und

18 Ersatzbeisitzer auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 bezw. 18 Namen enthalten, sind ungültig.

Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §§. 5 bis 9 des Statuts Anwendung.

Für die im §. 6 des Statuts vorgesehene Legitimation der Arbeit­nehmer können Formulare im Lokale des gewerblichen Schiedsgerichts, Neustädter Rathhaus 1 Treppe hoch rechts, kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft gern ertheilt wird.

Hanau am 4. März 1889.

Der Vorsitzende des gewerblichen Schiedsgerichts Westerburg, Oberbürgermeister.

Auszug aus dem Ortsstatut, die Errichtung eines gewerb­lichen Schiedsgerichts in Hanau betreffend.

§. 5. Wahlberechtigt sind:

1) als Arbeitgeber alle volljährigen Gewerbetreibenden, die ihr Ge­werbe hier gemäß §. 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten;

2) als Arbeitnehmer alle volljährigen Arbeiter, die zur Zeit der Wahl im hiesigen Gemeindebezirke in einem gewerblichen Unternehmen in Arbeit stehen, oder hier wohnhaft und spätestens bis vierzehn Tagen vor der Wahl hier in Arbeit gestanden haben, insofern nicht die Ausnahmebestimmung des §. 154 al. 1 der G.-O. znr Anwendung kommt.

Das Geschlecht macht für die Wahlberechtigung keinen Unterschied; als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stinimrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.

Wählbar find von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechtes, welche über 25 Jahre alt und seit mindestens einem Jahre hier wohnhaft oder in Arbeit sind.

Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§. 32 des Gerichts­verfassungs-Gesetzes), ist auch zuin gewerblichen Schiedsgericht weder wahl­berechtigt noch wählbar.

Fällt eine der Vorbedingungen der Wählbarkeit eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers im Laufe seiner Amtsperiode hinweg, so erlischt damit zu­gleich sein Amt.

8- 6. Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des gewerblichen Schiedsgerichts und eines vom gewerb- lichen Schiedsgericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt.

Der Tag derselben ist mindestens zweinial in dem Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 44 Tagen liegt.

Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im

ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal

Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt ans der Zahl treffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die niit ihm zusammen vorstand bilden.

Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor

eines seiner der im be- glcicher An­den Wahl-

dem Wahl-

vorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Er­fordern über dieselbe auszuweisen. Zum Ausweis genügt für die Arbeit­geber ein Zeugniß der Steuerkasse, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht. Formulare für brrfe Zrugttiffe werden vom gewerblichen Schiedsgerichte unentgeltlich verabfolgt. Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.

§. 7. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimm­zettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 18 Namen für Ersatzbeifitzer enthält.

Die Wahl ist geheim und findet während der Stunden von Vor­mittags 8 bis Nachmittags 2 Uhr oder Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt.

Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch ausgestellte Listen einzu­tragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die forttaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält.

In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet. Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt znrück- gewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zmückweisungsgrund dabei zu be­merken.

Die als stimmberechtigt Anerkannten haben ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen je zwei für die Arbeitgeber, je zwei für die Arbeitnehmer bestimmt find. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt der Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige für die Ersatzbeisitzer. Die Listen sind vom Wahlvorsteher und von den Wahlbeisitzern am Schlüsse zu unterschreiben ; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemand weiter angemeldet hat.

§. 8. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Nie­mand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.

Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies nebst bem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Wahlprotokoll anzngeben.

Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus einem Stimmzettel nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit die Person^ des zu Wäh­lenden zu entnehmen, oder enthält der Stimmzettel den Xanten einer Per­son, welche in der betreffenden Abtheilung nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungültig, unbeschadet der Gültigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen. Gültig sind Stimm­zettel aus einer Urne für die Beisitzerwahl, welche 6 ober weniger Namen enthalten, Stimmzettel ans einer Urne für die Ersatzbeisitzeiwahl, welche 18 ober weniger Stimmen enthalten.

Das Ergebniß der Stimmenzählung ist in das Wahlprotokoll auf- zunehmen, welches von dem Wahlvorsteher und den Beisitzern zu unter­zeichnen und sammt den Stimmzettel dem Wahlausschuß 'aWlicfern ist. Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstand über die Gültigkeit von Stimmzetteln entstehen, werden durch Abstimmung entschieden. Im Falle der Stimmengleichheit steht dem Wahlvorsteher die entscheidende Stimme zu. Gründ und Ergebniß dieser Abstimmung sind im Wähl­protokoll zu verzeichnen. Bei bem Wahlausschuß werden die Listen über die Abstimmung in den einzelnen Wahllokalen zusammengestellt.

In jeder der beide» Abtheilungen sind alsdann in der Beisitzerwahl diejenigen 6 Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben und in der Ersatzbeisitzerwahl diejenigen 18 Personen, welche die meisten