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Nr. 51.
Freitag den 1. März
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1889.
Für den am 26. August 1874 geborenen Albert Heinrich Kohlhepp von Oberdorfelden ist um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 1. März 1889.
Der Königliche Landrath.
V. 1361 ___In Vertr.: Baabe.___
Dienst-Nachrichten and dem Kreise.
Gefunden: Ein Paar neusilberne Sporen.
Am Main zugetrieben: eine Gans; Empfangnahme bei Andreas Gruner in Kesselstadt.
Verloren: Ein silbernes Armband. Ein Schlittschuh.
Hanau am 1. März 1889.
Orts-Statut, die Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts in Hanau betreffend.
(Schluß.)
I §. 13. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt
haben, als Entschädigung für Zeitversäumniß M. 3.—, wenn die Sitzung einen ganzen Arbeitstag in Anspruch nimmt, und M. 1.50, wenn dieselbe nicht über einen halben Arbeitstag andauert. Die Entschädigungen werden sofort ausgezahlt. Eine Zurückweisung der Entschädigung ist unstatthaft. Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten nach denselben Grundsätzen Entschädigung für ihre Zeitversäumniß.
§. 14. Zu jeder Spruchsitzuug des gewerblichen Schiedsgerichts werden vier Beisitzer, zwei Arbeitgeber und zwei Arbeitnehmer zugezogen.
Wenn sowohl der ausgelooftc Beisitzer als der Hülfsbeisitzer verhindert ist, dürfen statt ihrer andere Besitzer, und im Fall, daß diese sämmtlich verhindert sind, Ersatzbeisitzer durch den Vorsitzenden berufen werden.
§. 15. Der Vorsitzende des gewerblichen Schiedsgerichts setzt die Beisitzer von ihrer Ausloosnng und von den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens schriftlich in Kenntniß.
In gleicher Weise werden die im Laufe der Amtsperiode als Vertreter einzuberufenden Beisitzer benachrichtigt. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstimmenden Antrag der betheiligten Beisitzer von dem Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandeludeu Sachen noch nicht bestimmt sind.
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, wo es ihin nach Inhalt der Klage angemessen scheint, zu den Spruchsitzungen einen oder zwei weitere Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zuzuziehen, die für die in Frage kommenden Verhältnisse besonders sachkundig erscheinen, dieselben haben jedoch nur berathende Stimme.
§. 16. Als Beisitzer kann nicht thätig sein, wer nach §. 41 der Civil-P.-O. von der Ausübung des Nichteramts ausgeschlossen wäre.
Wenn eine Partei vor Eintritt in die Verhandlung Gründe gegen die Unparteilichkeit eines Beisitzers vorbringt oder der Beisitzer selbst einen Grund für seine Ablehnung geltend macht, so entscheidet hierüber der Vorsitzende nach vorheriger Anhörung der Betreffenden.
§.17. . Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Nicht genügend Entschuldigte verfallen in eine vom Spruckgericht festzusetzende Geldstrafe von 3 bis 20 Mark und haben die durch ihr Ausbleiben entstandenen Kosten des Termins zu tragen.
Die Gesamnitheit des Gewerbeschiedsgerichts hat das Recht, einzelne Beisitzer wegen bewiesener Untauglichkeit oder Unwürdigkeit des Amtes zu entheben. Es ist jedoch dazu eine Majorität von mindestens zwei Drittel sämmtlicher Beisitzer erforderlich.
§. 18. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind öffentlich. Im Uebrigen finden bezüglich der Oeffentlichkeit und der Sitzungspolizei "die Bestimmungen des §. 88 des Ausführungsgesetzes zuni Gerichtsverfassungs- gcsetze Anwendung.
§. 19. Auf das Verfahren vor dem gewerblichen Schiedsgericht finden mit den in den §§. 19 ff. festgesetzten Ausnahmen die Vorschriften der Civil-P.-O. für das Verfahren vor den Amtsgerichten Anwendung. Die Einlassungsfrist und jede Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden.
Die Zustellungen erfolgen mit Ausnahme von Zustellungen des Urtheils sowie des Einspruchs gegen Versäumnißurtheile von Amtswegen. Auf die Ausführung der Zustellungen finden die Vorschriften des Tit. II.
Absch. 3 C.-P.-O. mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers der Bote des gewerblichen Schiedsgerichts tritt.
§. 20. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, vor Eintritt in die Verhandlung einen Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen.
§. 21. Der Vorsitzende kann verfügen, daß die von einer Partei bei der Klagerhebung in einer vorbereitenden Schrift, oder im Sühnetermine (§. 27) benannten Zengen oder Sachverständigen sofort in den ersten Termin geladen werden, wenn dies zur Herbeiführung der sofortigen Entscheidung zweckmäßig erscheint.
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878.
§. 22. Gegen ein im Versäumnißverfahren ergangenes Urtheil findet der Einspruch nach Maßgabe der Vorschriften der C.-P.-O. statt. Jedoch beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche vom Tage der Zustellung des Urtheils an.
Das Versäumuißnrtheil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zwangsvollstreckung kann, sobald Einspruch erhoben wird, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Höhe bei der Stadtkasse abgewendet werden.
§. 23. Urtheile des Schiedsgerichts, welche nach kontradiktorischer Verhandlung oder im wiederholten Versüumnißverfahren (§ 310 der C.-P.-O.) ergangen sind, sind endgültig und daher sofort vollstreckbar. Jedoch muß eine nochmalige Verhandlung von vier Beisitzern, deren keiner bei der früheren Entscheidung mitwirkte, statthaben, wenn einer der Fälle vorliegt, in denen nach der C.-P.-O. Restitutions- oder Nichtigkeitsklage stattfinden würde. (§. 542, 543 C.-P.-O.)
§. 24. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschloffen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
§. 25. Die Vollstreckung erfolgt durch den Oberbürgermeister nach Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung, insoweit es sich um Beitreibung von Geldforderungen handelt, auf Grund der Vorschriften der Verordnung vom 7. September 1879, betreffend das Ver- waltnngszwangsverfahren.
§. 26. Bringt die Aufschiebung der Entscheidung Gefahr oder wesentlichen Nachtheil mit sich, oder ist aus anderen Gründen eine vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses nothwendig, so kann der Vorsitzende oder das Gericht ohne oder nach Anhörung des Gegners oder Aufnahme angebotener Beweise eine einstweilige Verfügung erlassen, durch welche das iÄ^reitverhältniß und die beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien bis zum Erlasse des Urtheils oder zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung geordnet wird.
Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar. Wird sie dnrch das Urtheil aufgehoben oder modisizirt, so ist zugleich zu bestimmen, ob und was dem dadurch Beuachtheiligten zurückzuerstatten ist.
§. 27. Der Vorsitzende ist berechtigt, vor dem Termin zur Verhandlung einen Termin ohne oder mit Zuziehung von Beisitzern zum Sühneversuch anznbcraumen.
In diesem Termin kann er sich, insoweit Beisitzer nicht zugczogen sind, durch den Gerichtsschreiber vertreten lassen. Das Spruchgericht ist befugt, diejenige Partei, welche zu dem Sühneversuch nicht erscheint und ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die erschienene Partei für die verursachte Zeitversäumniß zu verurtheilen.
Zu einer gleichen Entschädigung kann, abgesehen von den sonstigen Folgen der Versäumnis;, die im Verhandlungstermine nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners verurtheilt werden. Kommt im Sühnetermin oder im Verhandlungstermin vor dem Spruchgericht ein Vergleich zu Ltande, so ist derselbe ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes sofort vollstreckbar.
§. 28. An Gerichtskosten werden nur die baaren Auslagen lind Kopialien gerechnet.
§. 29. Die Parteien haben* persönlich zu erscheinen und zu verhandeln. Eine Vertretung der Partei ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn glaube Haft gemacht wird, daß die Partei durch Abwesenheit an einem entfernten Ort, erhebliche Krankheit oder ähnliche Umstände am persönlichen Erscheinen oder Verhandeln verhindert ist. Eine Vertretung durch Personen, welche, ohne Rechtsanwalt zu sein, die Parteivertretung vor Gerichten oder Be-