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Nr. 50.

Donnerstag den 28. Februar

1889.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Das Königl. Regierungs-Präsidium hat, wie in Nr. 38 des Kreis­blattes de 1887 bereits veröffentlicht ist, auf Grund der Vorschrift im §. 3 der Polizeiverordnung vom 30. November 1877 (Amtsbl. S. 374) angeordnet, daß die Aerzte des Regierungsbezirks jeden in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankungsfall an epidemischer Genickstarre (Meningitis cerebro sphialis epidemica) nach Maßgabe der Bestimmung im §. 1 der angeführten Polizeiverordnung der betr. Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben.

Die Herren Ortsvorstände haben im gegebenen Fall alsbald Anzeige anher zu erstatten. Sollten in einem Orte innerhalb einer Woche mehrere Erkrankungen an Genickstarre vorkommen, so haben die Ortspolizeibehörden über Ab- u. Zugang der Erkrankten ein Journal zu führen und Auszüge daraus in Zwischenräumen von 14 Tagen hierher einzureichen.

Diese Vorschrift wird wiederholt in Erinnerung gebracht.

Hanau am 25. Februar 1889.

Der Königliche Landrath.

P. 1239 In Vertr.: Baabe.

Der Verlagsbuchhändler Peter Martin Gerlach von hier, geboren am 13. März 1846, ansässig in Wien, hat um Entlassung aus dem dies­seitigen Staatsverband behufs Auswanderung nach Oesterreich nachgesucht. Hanau am 25. Februar 1889.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

Nachstehend bringe ich das . Statut über das mit dem 1. April d. J. in Wirksamkeit tretende gewerbliche Schiedsgericht zur öffentlichen Kenntniß. Hanau am 25. Februar 1889.

Der Oberbürgermeister W esterbu r g.

Orts-Statut, die Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts in Hanau betreffend.

§. 1. Zur Entscheidung:

1) der Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern (Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen, Fabrikarbeitern), die auf den Antritt, die Fortsetzung, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, . auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, soweit der Gegenstand dieser Leistungen an Geld oder Geldeswerth die Summe von 300 M. nicht übersteigt, sowie auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeits­bücher oder Zeugnisse sich beziehen, §. 120 a. der Gewerbe-Ordnung, jedoch unter den durch §. 154 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung fest­gesetzten Ausnahmen,

2) der Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern beziehungsweise Betriebs- Unternehmern und den von ihnen beschäftigten Personen über Be- rechnung und Anrechnung der Krankeukassen-Beiträge, zu Gemeinde-, Orts-, Jnnungs-, Betriebs- und Baukrankenkassen im Sinne der §§. 53, 65 des Gesetzes vom 15. Juni 1883,

mird ein gewerbliches Schiedsgericht unter dem Namen gewerbliches Schieds­gericht zu Hanau eingerichtet.

§. 2. Das gewerbliche Schiedsgericht besteht

1) aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, oder Falls der jeweilige Oberbürgermeister keine Richterqualifikation haben sollte, aus einem vom L-tadtrath ernannten Vorsitzenden, welcher die Richterqualisikation haben muß,

2) aus 12 Beisitzern, die zur Hälfte Arbeitgeber, zur Hälfte Arbeit­nehmer sein müssen. Außerdem bestimmt der Stadtrath einen Ver­treter des Vorsitzenden, der gleichfalls Richterqualifikation erworben haben muß, sowie einen Gerichtsschreiber und einen Gerichtsboten, welche die Eigenschaft als städtische Beamte haben müssen.

§ Aeben den 12 Beisitzern (§. 2 Nr. 2) werden 36 Ersatzbeisitzer bestellt, die ebenfalls zur Hälfte Arbeitgeber, zur Hälfte Arbeitnehmer sein müssen. Jin Fall das Amt eines Beisitzers durch Tod oder sonst (§. 5 letzter Absatz) erlischt, beruft der Vorsitzende des gewerblichen Schiedsgerichts aus den Ersatzbeisitzern der betreffenden Klasse denjenigen, welcher nach der festgesetzten Reihenfolge (§. 7) zunächst an der Reihe ist, und wird dieser Ersatzbeisitzer hiermit Beisitzer und tritt an die Stelle des vom ihm ersetzten bisherigen Beisitzers.

8. 4. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden zur Hälfte durch Wahl

seitens der Arbeitgeber, zur Hälfte durch Wahl seitens der Arbeitnehmer bestimmt und sind auf drei Jahre berufen.

§. 5. Wahlberechtigt sind:

1) als Arbeitgeber alle volljährigen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß §. 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten;

2) als Arbeitnehmer alle volljährigen Arbeiter, die zur Zeit der Wahl im hiesigen Gemeindebezirke in einem gewerblichen Unternehmen in Arbeit stehen, oder hier wohnhaft und spätestens bis vierzehn Tagen vor der Wahl hier in Arbeit gestanden haben, insofern nicht die Ausnahmebestimmung des §. 154 al. 1 der G.-O. zur Anwendung kommt.

Das Geschlecht macht für die Wahlberechtigung keinen Unterschied; als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.

Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechts, welche über 25 Jahre alt und seit mindestens einem Jahre hier wohnhaft oder in Arbeit sind.

Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§. 32 des Gerichts­verfassungs-Gesetzes), ist auch zum gewerblichen Schiedsgericht weder wahl­berechtigt noch wählbar.

Füllt eine der Vorbedingungen der Wählbarkeit eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers im Laufe seiner Amtsperiode hinweg, so erlischt damit zu­gleich sein Amt.

§. 6. Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des gewerblichen Schiedsgerichts und eines vom gewerb­lichen Schiedsgericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt.

Der Tag derselben ist mindestens zweiinal in dem Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dein ersten Abdruck der Bekanntmachung und dein Wahltage eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt.

Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eines seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im be­treffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher An­zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahlvor­stand bilden.

Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor dem Wahlvor­stand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen. Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ein Zeugniß der Steuerkasse, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeit­gebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeit­nehmer hier in Arbeit steht. Formulare für diese Zeugnisse werden vom gewerblichen Schiedsgerichte unentgeltlich verabfolgt. Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.

§. 7. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimm­zettel auszuübeu, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 18 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.

Die Wahl ist geheim und findet während der Stunden von Vor­mittags 8 bis Nachmittags 2 Uhr oder Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt.

Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzu­tragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren BerufSart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält.

In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet. Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurück­gewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungsgrund dabei zu be­merken.

Die als stimmberechtigt Anerkannten haben ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen je zwei für die Arbeitgeber, je zwei