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Montag den 25. Februar

1889.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Der Herr Lande tdirektor zu Cassel beabsichtigt zu Ostern b. I. eine

Anzahl der ihm auf Grund der Gesetze vom 2Z^ststi 1884 3Ur erziehung überwiesenen, zur Konfirmation und Schulentlassung gelangenden Kinder, evangelischer und katholischer Religion, in Lehre und Dienst unter­zubringen.

Lehrstellen werden gesucht für:

Anstreicher, Bäcker, Buchbinder, Eisendreher, Korbmacher, Metzger, Müller, Sattler, Schlosser, Schmiede, Schreiner, Schneider, Schuhmacher, Wagner und Zangenschmiede."

Die Lehrbedingungen sind: 3jährige Lehrzeit, jährliches Lehr­geld einschließlich Ersatz zn leistender Krankenkassen-Beiträge in der Stadt 40 Mk. und auf dem Lande 37 Mk. 50 Pf. Das Lchrvcrhältniß wird vertragsmäßig geregelt.

Den Gesuchen um Zuweisung von Lehrlingen haben die betreffenden Bewerber die von dem zuständigen Herrn Pfarrer und Bürgermeister zu bewirkende Beantwortung folgender Fragen bcizufügen:

a) Alter des Meisters und seiner Ehefrau?

b) Zahl und Alter der vorhandenen Kinder?

c) Wie sind die Vermögens- und Erwcrbsvcrhältnisse?

d) Wie ist die bürgerliche und kirchliche Führung?

e) Ist der Meister vermöge seiner geschäftlichen Tüchtigkeit sowie des Umfangs seines Geschäfts für geeignet und befähigt zu erachten, einen Lehrling derart auszubilden, daß derselbe nach beendeter Lehrzeit das Gewerbe selbstständig zu betreiben vermag?

f) Hat der Meister nicht vielleicht die Absicht, sich in dem Lehrling eine billige Arbeitskraft für seine landwirthschaftlichen Arbeiten zu ver­schaffen oder denselben zu anderen, nicht geschäftlichen Arbeiten aus- zubeuten?

g) Wird für den Fall, daß die Zuweisung eines Lehrlings Ostern b. I. nicht mehr möglich sein sollte, das Anerbieten für spätere Zuweisung im Laufe des Jahres 1889 aufrecht erhalten?

Dienststellen werden für männliche Zöglinge in der Landwirth­schaft, sowie für weibliche in der Haus- und Landwirthschaft gesucht.

Die Bedingungen werden nach den ortsüblichen Verhältnissen vereinbart, eine Zahlung ausständischen Fonds findet für die in Dienst tretenden Zöglinge jedoch in der Regel nicht mehr statt.

Die Gesuche um Zuweisung eines Zöglings in den Gesindedienst haben eine Bemerkung darüber zu enthalten, ob dieselbe auch noch im Laufe des Jahres 1889 ftattsindcn kann, wenn solche zu Ostern b. I. nicht mehr möglich sein sollte. Die Bewerber haben die Beantwortung der für die Lehrmeister gestellten Fragen, soweit hier zutreffend, ebenwohl zu erbringen. Alle Melüungsgesuche, auf welche bis zum 1. Mai er. Bescheid nicht ergangen sein wird, können zu Ostern dieses Jahres nicht mehr berücksich­tigt werden.

Indem ich dies zur Kenntniß der Kreisbewohner bringe, mache ich darauf aufmerksam, daß Gesuche um Zuweisung von Lehrlingen rc. direkt an den Herrn Landesdirektor thunlichst bis Mitte März er. einzureichen sind.

Hanau am 14. Februar 1889.

Der Königliche Landrath.

V. 1006 I. V.: L. v. Deines, Kreisdeputirter.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 (G. S. S. 1529), betreffend die Polizcivcrwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, und §. 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 u. f.) wird unter Zustimmung des hiesigen Stadtraths zur Herbeiführung eines geregelten Besuches der auf Grund des Ortsstatuts vom 29. Januar bezw. 4. Februar hierorts errichteten öffentlichen gewerblichen Fortbildungsschule Nachstehendes verordnet:

§ . 1. Gewerbliche Arbeiter, welche im Stadtbezirk Hanau ihren regelmäßigen Aufenthalt haben und nach dem Ortsstatut vom 29. Januar bezw. 4. Februar b. J. zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet sind, den von ihnen zu besuchenden Unterricht aber ohne eine nach dem Ermessen des

Dirigenten derselben ausreichende Entschuldigung versäumen, den Bestim­mungen der für die Fortbildungsschule erlassenen Schulordnung zuwider handeln, durch ungebührliches Betragen den Unterricht stören, die Schul- geräthschasten oder Lehrmittel verderben oder beschädigen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mk. oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Hast bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ . 2. Die gleiche Strafe haben Eltern und Vormünder verwirkt, welche ihre Söhne oder Mündel von dem Besuche der Fortbildungsschule abhalten.

§ . 3. Die Gewerbeunternehmer haben die von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter unter 18 Jahren spätestens am (6.) sechsten Tage nachdem sie dieselben angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungs­schule bei der Ortsbehörde anzumelden und spätestens am dritten Tage, nachdem sie dieselben entlassen haben, bei der Ortsbehördc wieder abznmclden.

Auch haben sie denjenigen Schülern, welche mit ihrem Wissen oder auf ihre Veranlassung den Unterricht versäumen, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule eine schriftliche Entschuldigung mitzugeben. Die Unterlassung der An- und Abmeldung sowie der Mitgabe einer schriftlichen Entschuldigung wird für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe von 1 bis 9 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Hanau am 22. Februar 1889.

Der Königliche Landrath.

P. 1173._______________ I. V.: Baabe._________________________

Dienst-Nachrichten au? dem Kreise.

Gefunden: Ein Post-Einlieferungsschein über 1000 M.

Vom Wasenmeister am 23. ds. Mts. ein gefangen: ein gran und weißer Hnnd w. Geschl., sowie ein gelb und weißer Hund m. Geschl.

Verloren: Ein eisernes Kreuz von 1870/71.

Hanau am 25, Februar 1889,________________________________

Attsschreiberr Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

A. 2782. .1. 840/87. Der am 12. März 1887 erlassene Steckbrief gegen den Schuhmacher Kaspar Fritz von Neurieth ist erledigt. 2677 A. .!. 4919 88. Der Steckbrief vom 26. Dez. v. I. gegen Barbara Vern alten, geb. Hergenröder, von Römershag wird erneuert.

Frankfurt a. M. den 21. Februar 1889.

Tagesschau.

Berlin, 23. Febr. Der Reichstag wird voraussichtlich etwa am 14. März seine Thätigkeit wieder aufnchmcn. Auch bei angestrengter Arbeit wird es nicht möglich sein, den noch übrigen Stoff vor dem Osterfest zu erledigen. Dafür ist es aber sehr wahrscheinlich, daß das Altersversorgungs­und Jnvaliditätsgesetz noch in dieser Session zu Stande konimt. Die Re­gierung legt hierauf den höchsten Werth und wird alles aufbieten, um den aus den gedeihlichen Abschluß gerichteten Bestrebungen der Mehrheit des Reichstages entgegenzukommen. Ueber das Genossenschaftsgesetz ist man im ganzen einig, und der Nachtragsetat, der hauptsächlich die Vermehrung der Artillerie einbegreift, wird durch den Nachweis des Bedürfnisses, der dem Vernehmen nach durch eine besondere Denkschrift geführt werden soll, sicher schnell die Mehrheit finden.

Berlin, 23. Februar Premierlieutenant Baron von Gravenreuth, welcher dem Geschäftsbureau Wißmann's hier vorsteht, dürfte in be* nächsten Tagen zur Dienstleistung im Auswärtigen Amte kommandirt werden. Der von Wißmann außer den fünf gekauften Schiffen noch gecharterte Dampfer Martha" verläßt am 11. März Hamburg, Von den für die Organisation der Polizeitruppe und für die Geschäftsleitung angeworbenen Personen verließen Europa oder sind schon an der Ostküste Afrikas: Stabsarzt Schmelzkopf, kaufmännischer Beirath Wolf (Bayer), die Premierlieutenants v. Bülow, v. Eberstein und Theremiu, Sekondelieutenant Schmidt und Dr. Buniüller. Es folgen später die Premierlieutenants Kreuzler (Württem- berger), von Zelewski, Richelmann, Böhlau, Sekondelieutenant End (Bayer), Johannes Schulzer, von Behr, Assistenzarzt Kohlstock, ferner Dr. Schmidt und Zahlmeister Merkel (Bayer). Außerdem ist die Anwerbung einzelner Beamten der Ostafrikanischen Gesellschaft z. B. Leue's, in Aussicht ge­nommen.