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Die Sjpalt. Seite 20 Pfz.
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Nr. 46.
Samstaq den 23. Februar
1889.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Neichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das Flugblatt mit der Ueberschrift
„An alle Maurer Deutschlands!"
Verlag von Heinrich Fiedler in Berlin, Druck von A. Vogel in Braunschweig, wird auf Grund des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 hierdurch verboten.
Gandersheim den 7. Februar 1889.
Herzogliche Kreis-Direktion. Lerche.
Auf Grund §. 12 des Reichsgesetzes vom Listen Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 3 des zweiten Jahrgangs der periodischen Druckschrift: „Der Werftarbeiter", verantwortlicher Redakteur Gustav Dräger in Bahrenfeld, Verlag von I. Brockmann in Hamburg, Druck von I. H. W. Dietz in Hamburg, nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 14. Februar 1889.
Die Polizeibehörde. Senator Hachmann, Dr.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Wcrthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Will der Absender die Eintragung selbst bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buchs verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.
Cassel, 13. Februar 1889.
Der Kaiserliche k. Obcr-Postdirektor.
_____________________________Zielitze._________________
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 8. Derloosung von Kurmârkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Mai 1889 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Mai d. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe XIII Nr. 4 bis 8 nebst Zinsschein-Anweisnngen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. April d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Mai 1889 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Mai 18 89 hört die Verzinsung der ver- loosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die in der 7ten Verloosung gezogenen, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Kündigungstermin, den 1. November 1888, aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 2. Januar 1889.
^Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
*) Die Nummernliste liegt bei dem Landrathsamt und bei den Stenerkassen offen.
Bänntmachungen Königs. Landrathsamts.
Rvkannlmaâung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft bekannt gemacht.
Mittwoch den 10. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder Hof, Dörnigheim und Dottenfelder Hof.
Donnerstag den 11. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer Hof und Großauheim.
Freitag den 12. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kcsselstadt, Kinzigheimer Hof, Kilianstädten und Langendiebach.
Sonnabend den 13. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbncheu, Neuwiedermus, Niederdorfelden, und Niederissigheim.
Montag den 15. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer Hof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbader Hof.
Dienstag den 16. April er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1869 der Stadt Hanau.
Mittwoch den 17. April er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1868 der Stadt Hanau.
Mittwoch den 24. April er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1867 und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Donnerstag den 25. April er.
Loosung und Klassifikation.
Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zur „Mainlust" in Kesselstadt statt und beginnt Morgens 9^ Uhr.
Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangirens schon um S1^ Uhr pünktlich zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1) Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1869 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanan) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetleten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1867 und 1868 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Commission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheiue sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militairpflichtige, welche nach § 25 der Wehr-Ordnung hier gestellungspflichtig such, sich noch nicht zur Stammrolle augemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvvrstünde haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militair- dienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis