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Nr. 25.
Mittwoch den 30. Januar
1889.
Amtliches.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) verordne ich nach erfolgter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes:
§. 1. Als Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen Polizei-Verordnung gelten: /
die Lumpen-, Stroh- und Holzstoff-Kocher;
die Kartoffel-Kochfässer der Brennereien, der Stärke- und der Stärke- zucker-Fabriken ;
die Knochendämpfer der Leim-, Knochenkohle- und Düngerfabriken;
die Gefäße zum Vulkanisiren des Gummis;
die Ammoniakgefäße der Eismaschinen; ferner
die Gefäße zum Ausziehen von Farbhölzern (Farbholzkocher), sowie
die Gefäße zum Bleichen oder Dämpfen von Gespinnsten unb von Geweben aller Art,
sofern dieselben bei geschlossener Bauart mit einem höheren als dem atmosphärischen Drucke betrieben werden, unb sofern zugleich das Produkt aus dem Fassungsraume des Dampffasses in Litern und dem Betriebsdrücke in Atmosphären die Zahl 300 überschreitet.
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogranim auf den Quadratcentimeter verstanden.
§. 2. Mit Danipf geheizte Dampffässer sind mit Vorrichtungeil zu versehen, welche es gestatten, sie einzeln für sich von der Dampfleitung abzusperren.
Die Feuerungen, durch welche Dampffässer geheizt werden, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Einwirkung auf die letzteren ohne Weiteres gehemmt werden kann.
§. 3. Jedes Dampffaß muß mit mindestens Eineni zuverlässigen Sicherheitsventile und Einem zuverlässigen Manometer versehen sein, welche so einzurichten oder an einer solchen Stelle anzubringen sind, daß sie durch die kochende Masse nicht ungangbar gemacht werden können.
Werden mehrere Dampffässer von derselben Dampfleitung aus geheizt, so genügt die Anbringung eines gemeinsamen Sicherheitsventils, falls dieses vor den Absperrvorrichtungen für die einzelnen Dampffässer angebracht ist und eine dem Querschnitte des gemeinsamen Dampfzuleitungsrohres gleich- kommende freie Durchgangsöffnung besitzt.
Bei denjenigen Dampffässern, welche mit Dampf, der einem anderen Dampferzeuger entnommen ist, geheizt werden, kann von der Anbringung des Sicherheitsventils und des Manometers in dem Falle Abstand genommen werden, daß der höchste Betriebsdruck im Dampferzeuger denjenigen im Dampffaß nicht übersteigt.
Die zulässige Belastung des Ventils ist mittels des Manometers dem festgesetzten höchsten Betriebsdrücke gemäß zu regeln.
§. 4. An jedem Dampffasse muß der festgesetzte höchste Betriebsdruck in Atmosphären, der Fassungsraum in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende Anfertigungsnummer unb das Jahr der Herstellung in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise angegeben sein.
§• 5. An jedem Dampffaß muß sich eine Einrichtung (Flansch) befinden, welche das Anbringen des amtlichen Kontrolmanometers gestattet.
8- 6. Jedes neue Dampffaß muß nach Anbringung der Ausrüstung, jedoch vor der etwaigen Einmauerung oder Ummantelung, einer Wasserdruckprobe, sowie einer hiermit stets zu vereinigenden weiteren technischen Untersuchung (Konstruktionsprüfung) durch einen Sachverständigen unterzogen werden.
Diese ersten Untersuchungen können in der Fabrik, in welcher das Dampffaß angefertigt ist, oder an dem Orte der Benutzung erfolgen. In ihrer Ausführung sind die Dampfkessel-Revisoren, die zur Vornahme von amtlichen Druckproben an Dampfkesseln ermächtigten Vereins-Ingenieure, sowie die als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung amtlich anerkannten Beauftragten der Berufsgenossenschaften und sonstigen Personen befugt.
Die Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreise der vorbezeichneten Personen bleibt dem Besitzer des Dampffasses überlassen.
Die Druckprobe ist mit dem anderthalbfachen Betrage des höchsten Betriebs-Ueberdrucks, mindestens jedoch mit einer denselben um Eine Atmosphäre übersteigenden Pressung auszuführen.
Die weitere technische Untersuchung (Konstrüktionsprüfung) hat festzustellen, ob die Vorschriften der 88- 2 bis 5 dieser Verordnung beobachtet sind, und ob sämmtliche Verschlüsse zuverlässig wirken.
Hat das Dampffaß dem Probedrucke widerstanden, und hat auch die Konstruktiousprüfung zu Ausstellungen keinen Anlaß gegeben, so ist darüber von bem Sachverständigen eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Dieser Bescheinigung ist eine maßstäbliche Zeichnung des Dampffasses, sowie eine Beschreibung desselben und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung beizufügen, welche von dem Sachverständigen zu bestätigen und, sofern das Dampffaß mit einem Sicherheitsventil versehen ist, mit einem Vermerke über die Bemessung der Belastung desselben zu versehen ist. Die Beschaffung der Zeichnung und Beschreibung liegt dem Besitzer des Dampffasses ob.
8- 7. Von der beabsichtigten Inbetriebnahme eines Dampffasses ist unter Vorlegung der Bescheinigung über die vorgenommenen Untersuchungen (8- 6) und unter Angabe des Ausstellungsortes Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, welche hierüber bei Rücksendung der Vorlagen ungesäumt Bescheinigung ertheilt.
Beide Bescheinigungen sind in ein Revisionsbuch zu heften, welches bei dem Dampffasse aufzubewahren ist.
8- 8. Die Besitzer von Dampffässern oder die an ihrer Statt zur Leitung des Betriebs bestellten Vertreter, sowie die mit der Wartung bet Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt und daß Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten werden.
Die Besitzer von Dampffässern sind verpflichtet, in Zwischenräumen von längstens sechs Jahren, sowie außerdem nach jeder größeren Ausbesserung eines Dampffasses die Wiederholung der Wasserdruckprobe und der Konstruktionsprüfung (§. 6) zu veranlassen. Für diesen Zweck ist das gehörig gereinigte Dampffaß zu der mit dem Sachverständigen zu verabredenden Zeit bereit zu stellen und die etwaige Einmauerung oder Ummantelung soweit zu entfernen, wie es der Sachverständige für erforderlich erachtet.
Zugleich mit diesen Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutznugen des Dampffasses sestzustellen.
Der Sachverständige hat beii Befund in das Revisionsbuch (8- 7) einzutragen und Abschrift der Eintragung der Ortspolizeibehörde mitzu- theilen, welche sich von der Abstellung der etwa ermittelten Mängel zu vergewissern hat.
Sind diese Mängel erheblicher Art und weigert sich der Besitzer des Dampffasses diese zu beseitigen, so hat der Sachverständige bei der' Ortspolizeibehörde die Anordnung einer außerordentlichen technischen Untersuchung in angemessener Frist zu beantragen. '
Findet der Sachverständige das Dampffaß in einem Zustande, welcher eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde die Untersagung des Betriebs bis zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes zu beantragen.
8- 9. Auf die bereits in Betrieb genommenen Dampffässer finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die ersten Untersuchungen (8- 6) und die der Ortspolizeibehörde zu erstattende Anzeige (8- 7) innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach' dem Erlaß dieser Verordnung zu erfolgen hat.
8- 10. Den Landespolizeibehörden bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen von der Beachtung vorstehender Bestimmungen zu entbinden, insoweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit unbedenklich scheint.
8- 11. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern durch einen vorgekommenen Unglücksfall nicht eine härtere Strafe bedingt ist, mit Geldbuße bis 311m Betrage von 60 Mark bestraft.
8- 12. Gegenwärtige Verordnung tritt mit bem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.
Cassel am 18. Dezember 1888.
Der Ober-Präsident. Graf zu Eule n b u rg.