»MtMMnrt*« »w«:
Sâbrlich » M«ri. holbj.E.LOP^.
Vierteljährlich
1 Mark 25 Pfg. Für auswärtige
Abonnenten mit dem betreffen- d.-n Postaufschlag. Die einzelne Nummer io Pfg.
Hanauer Anzeiger.
Zugleich Amtkiches Hvgan für KLaöL- unö Landkreis Kanarr.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- Md Feiertage, mit belletristischer Beilage.
SafntlMl* Prei»:
Die lfb*Itige e«Tm»nbiriIe •>. deren Kaum io $fg.
Die Zffalt Seite 2« Psg-
Die 3J>»ItigeScite SO Pfg
Freitag den 18. Januar
t Nr. 15.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Die zu Mitgliedern des Gcmcinderaths in Hochstadt gewählten Johannes Weber II., Peter Stein, Andreas Schales ILi., Johannes Ströhl V., Wilhelm Schmidt I. und Peter Rohn I. sind vereidigt worden.
Hanau am 14. Januar 1889.
Der Königliche Landrath
A. 136 Gf. Bismarck.
Die zu Mitgliedern des Gemeinderaths in Kesselstadt gewählten Ludwig Griesheimer, Heinrich Dechert, Johannes Zeh und Jakob Pistor sind vereidigt worden.
Hanau am 14. Januar 1889.
Der Königliche Landrath
A. 78 Gf. Bismarck.
Die zu Mitgliedern des Gemeinderaths in Marköbel gewählten Peter Heinrich Gärtner, Ludwig Gärtner, Heinrich Peter Gärtner, Peter Ludwig Koch, Johannes Möller V. und Wilhelm Stein sind vereidigt worden.
Hanau am 14. Januar 1889.
Der Königliche Landrath
A. 135_________________Gf. Bismarck. ___________
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein gelber Knopf mit Verzierung (Anker). Ein schwarzes Perlen-Armband (auf der Post liegen geblieben). Ein goldener Ring. Ein Paar rothe Handschuhe. Ein einzelner Handschuh. Ein einzelner Damenschuh. Eine gedruckte Schürze. Ein gestreifter Arbeitskittel nebst wollenem Hemd (in ein Tuch gebunden). Ein schwarzer Muff (in einem Laden liegen geblieben).
Hanau am 18. Januar 1889. ___________________________
Ausschreibett Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
610 A. — J. 75/89\ Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Johannes Brunner von Schweinheim wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 14. Januar 1889.
688 A. — J. 4565/88. Ueber den Aufenthalt des Schreiners Johann Dull aus München wird Auskunft begehrt.
D. 609. — J. 5191/88. Ueber den Aufenthalt der geschäfts- losen Susanna Feist aus Tann a/Rh. wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 15. Januar 1889.
A. 848. — J. 4938/88. Ueber den Aufenthalt des Kaufmannsreisenden Henze aus Hamburg, 30 Jahre alt, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 16. Januar 1889.________________________
Statut für Verwaltung und Verwendung des durch Ablösung an Stelle der der Altstadt zugestandenen Bauholzberech- i tigung getretenen Abfindungs-Kapitals.
Auf^Grund des §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 für die Stadt- und Landgemeinden Kurheffens wird, unter Zustimmung des Gempinde-Ausschusses und mit Genehmigung des Bezirksausschusses, das «k?Molgende in §. 2 des Statuts für Verwaltung und Verwendung der durch Ablösung an Stelle der der Altstadt Hanau zugestandenen Berechtigungen getretenen Ablösungskapitalien 2C. vom 28. Juni 1884 vorbehaltene Spezial-Statut erlassen.
§♦ 1. Gegenstand dieses Statuts ist die Ordnung der Verwaltung und Verwendung der Rente für die Bauholz-Gerechtsame der Altstadt Hanau, welche nach dem Rezeß I in der Servitut-Ablösungssache von Niederrodenbach-Hanau insbesondere betreffend die Ablösung der der Altstadt Hanau im Königlichen Forstrevier Wolsgang zustehenden Servitutgerechtsame d. d. 14. Dezember 1883, bestätigt 26. März 1884, für alle Zeiten aufgehoben ist. Diese Rente, ursprünglich auf jährlich 780 Mk. 42 Pfg. festgesetzt, ist vom Fiskus unterm 1. Oktober 1887 mit einem Kapital von 15 608 Mk. 40 Pfg. abgelöst.
§♦ 2. Dieses Ablösungskapital für die Bauholzgerechtsame bildet gleich den Ablösungskapitalien für die übrigen Servitutengerechtsame der Altstadt Hanau im Königlichen Forstrevier Wolfgang ein unangreifbares
1889.
Gemeindeglieder-Vermögen der Altstadt Hanau und kann niemals in Kämmerei-Vermögen umgewandelt werden.
§, 3. Die Revenüen des Ablösungskapitals für die Bauholzge- rcchtsamc seit 1876 sollen als Geldentschädigung für das sonst bezogene Bauholz nach denselben Prinzipien und in demselben Umfang zur Verthei- lung gebracht werden, wie ehedem die Bauholz-Abgabe vom Fiskus prästirt worden ist, sodaß also in jedem Falle, wo, wenn die Ablösung der Bau- Holzberechtigung überhaupt nicht stattgefunden hätte, eine Berechtigung zum Bezug von Bauholz nach der bisherigen Observanz bestehen würde, nunmehr in demselben Maße und in derselben Reihenfolge eine Berechtigung zum Empfang der an Stelle der Naturalberechtigung getretene Geldrente besteht.
§♦ 4. Es haben demgemäß jetzt und in Zukunft, soweit es der bisherigen Observanz entspricht,
a) das LAadt-Acrar für das zu Gebäuden, Brücken, Steegen, Schlcußen, Pumpenkasten, Brunnen- und Kanaldeckeln, Barrieren, Warnungs- pfählen re. verwendete Eichenholz,
b) jeder Bürger und jede Bürgers-Wittwe der Altstadt für das zu Eckpfosten und Grundschwellen seiner Gebäulichkeiten nöthige Eichenholz,
ferner Acquivalente in Geld zu beziehen, soweit der Ertrag der zur Verfügung stehenden Revenüen dafür ausreicht.
§♦ 5. Als Norm für diese Acquivalente werden für jetzt und vorbehaltlich jederzeitiger andcrweiter Bestimmung festgesetzt:
für den laufenden Meter Schwellen 2 Mk. — Pf.,
„ „ „ „ Pfosten 1 „ 70 „
§♦ 6. Die Verwaltung des Bauholzfonds und die Festsetzung der aus demselben zu beziehenden Geldäquivalente wird der Deputation für die Verwaltung und Verwendung der durch Ablösung an Stelle der der Altstadt Hanau zugestandenen Berechtigungen getretenen Ablösungskapitalien überwiesen.
§♦ 7. Die Deputation tritt auf Berufung des Ortsvorstandes zusammen und faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
§♦ 8. Alljährlich im November ist im Anzeigeblatt der städtischen Behörden eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Bauholz-Vergütungen zu erlassen. Dieselben werden hierauf von einem Mitglied der Deputation unter Hinzuziehung eines Baukundigcn vorläufig festgeftellt. Der Baukundige bezieht für jeden Antrag von dem Antragsteller eine Vermessungsgebühr von zwei Mark.
§♦ 9. Auf Grund der im §. 8 erwähnten vorläufigen Feststellung, welche an die Deputation abzugeben ist, beschließt diese darauf in Gemäßheit des §. 7.
Sie setzt durch ihren Beschluß sowohl die Bauholzvergütungen selbst, ihre Höhe und die Personen der Empfangsberechtigten als auch die Reihenfolge fest, in welcher dieselben je nach dem Ertrag der zur Verfügung stehenden Revenüen zur Auszahlung zu bringen sind.
Für die Reihenfolge ist die Priorität der Bauausführung maßgebend.
8« 10. Der Beschluß der Deputatiou ist den Interessenten zuzustellen.
Binnen 4 Wochen seit dem Tage der Zustellung sind Beschwerden und Einsprüche an den Stadtrath zulässig.
Gegen den Beschluß des Stadtraths findet die Klage im Verwal- tungsstrcitverfahren statt.
(§. 18 des Zuständigkeitsgesetzcs vom 1. August 1883.)
§♦ 11. Alle Kassenanweisungen werden von dem Oberbürgermeister als geschäftsleitendem Mitglied der Deputation gezeichnet.
Die Kassenverwaltung führt die Stadtkämmerei gegen Erstattung der Verwaltungskosten.
Die von derselben alljährlich abzulegende Rechnung wird zunächst von der Deputation geprüft und von den städtischen Behörden dcchargirt.
Hanau am 13. November 1888.
Der Stadtrath Westerburg.
Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Statut vom Stadtrath und Bürgerausschuß in den Sitzungen vom 14. August bezw. 23. August cr. unter Beobachtung der Bestimmungen im §. 65 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 beschlossen ist, daß dasselbe gemäß der erlassenen öffentlichen Bekanntmachung vom 28. August bis zum 28.