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Nr. 7.

Mittwoch den 9. Januar

1889.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Mit Bezug aus die Allerhöchste Verordnung vom 28. Dezember v. Js., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 14. d. Mts. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenbernfen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dein Büreau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 13. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 14. d. Mts. in den Morgen­stunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.

In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten zu der Er­öffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Berlin den 2. Januar 1889.

Der Minister des Innern. \

ad I. A, 12649.___________gez. Herrfurth.________________________

Bekanntmachunqen König!. Landrathsamis.

Bekanntmachung.

Gemäß §. 23 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 Amtsblatt No. 46, S. 269 sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung Biennal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige oom Jahrgang 1869 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande, bei Meldung der im Gesetze angedrohten Strafen und Nachtheile, zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehr­anstalt befindet.

Die in das militärpffichtige Alter tretenden, gitm einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeich­neten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabriksherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafe.

Jeden angemeldeten Militärpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herren Orts- bezw. Gutsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des §. 23 der Ersatz-Ordnung ausdrücklich aufmerksam zu machen.^

Diese lautet: fw^ K

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Äushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stamnirolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflich­tigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militär­pflichtige zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stamm- rollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1866, 1867, 1868 und 1869 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. J. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1889.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks Hanau:

M. 1 Gf. Bismarck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 u. 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen, in Verbindung mit dem §. 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustinimung des Kreisausschusses für den Um­fang des Landkreises Hanau folgende Polizei-Verordnung erlassen: MW

§. 1. Der Tag des Beginns der Aepselernte wird in den einzelnen Gemeinden des Kreises durch Beschluß des Gemeinderaths festgesetzt.

§ . 2. Wenn die Einerntung einzelner Frühsorten von Aepfeln vor dem durch Beschluß des Gemeinderaths festgesetzten Tage von den Eigen­thümern gewünscht wird, so kann ausnahmsweise die Erlaubniß von dem Bürgermeister ertheilt werden.

§ . 3. Der Tag des Beginns der Aepselernte ist wenigstens 3 Tage vorher bekannt zu machen.

§ . 4. Auf Gärten und völlig eingefriedigte Grundstücke findet diese Verordnung keine Anweirdung.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Strafe von 330 M. resp, mit entsprechender Haft belegt.

§ . 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Hanau am 15. Dezember 1888.

Der Königliche Landrath

V. 7721________________Gf. Bismarck.____

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Zugelaufen: Ein schwarzer dänischer Doggenhund m. Geschl. mit Halsband und Maulkorb; Empfangnahme bei Arnold Kronenberger in Großauheim. Ein kleiner schwarzer Hund w. Geschl. Ein gelber Pinscher m. Geschl. Ein junger schwarzer Jagdhund mit weißer Brust. Ein junger schwarzer Schäferhund.

Gefunden: Ein 20-Gramm-Gewicht und ein Paar schwarze Kinder­handschuhe (auf der Post liegen geblieben). Ein grauer Kinder-Muff. Ein rothes Taschentuch. Ein kleiner Schraubenschlüssel. Ein Messer. Ein Paar schwarze rothdurchwirkte Handschuhe. Vier einzelne Handschuhe (ein schwarzer, ein Glaeö-, ein mit Pelz besetzter und ein farbiger) Ein schwarzes Armband. Ein schwarzes flockiges Kinder-Rädchen. Ein kleines Handkörbchen.

Verloren: Ein Korallen-Ohrring. Ein Kinder-Pelzkragen (Iltis mit rothem Futter). Ein Bernstein-Armband.

Am 1. Weihnachtsfeiertag (Vormittags) ist in der Marienkirche ein schwarzer Filzhut vertauscht worden. Der betreffende Herr wird ersucht, zwecks Umtausches seine Adresse hier angeben zu wollen.

Hanan am 9. Januar 1889._____________________________

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen Melde-Amte zur Rekrutirungssiamutrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Hanau am 2. Januar 1889.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

B. 273. J. 5062/88. Ueber den Aufenthalt des Brauers Alexander Eg gart, geboren den 7. November 1858 zu Erbach, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 5. Januar 1889.

221 A. L. 195/88. Ueber den Aufenthalt des Fuhrknechts Heinrich Kaiser, zuletzt hier wohnhaft, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 6. Januar 1889.

B. 312. N. 1008/88. Der am 14./12. 1888 gegen den Tag­löhner Heinrich Farr aus Leifenwald erlassene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a. M. den 7. Januar 1889.