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Nr. 1. Mittwoch den 2. Januar 1889
Hie aufrichtigsten Elückwünsche zum neuen Jahre!
__________________________________ RedMian und ErptLition dtg „$anautr Aniriger."
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das in Flensburg verbreitete Flugblatt:
„An die Bevölkerung Flensburg's!" beginnend: „Arbeiter, Bürger! Den Weg, den wir wählen, um zu Euch zu reden", und schließend mit den Worten: „Darum Arbeiter, Bürger! schaart Euch, sofern Ihr es noch nicht gethan habt, um das Banner der Sozialdemokratie zum Heile aller Menschen", unterzeichnet: „Mehrere So- zialdemokraten", ohne Angabe des Druckers und Verlegers, unterm heutigen Tage von uns verboten worden.
Schleswig am 15. Dezember '1888.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
___________________________H ageman n.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 16. Verloosung reit Schuldverschreibungen der Iprozentigen Staatsanleihe von 1868 A sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1889 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Juli k: Js. fällig werdenden, Zinsscheine Reihe VI Nr. 4 bis 8 nebst Anweisungen zur Reihe VII bei der Staatsschulden-Tilgungs- kasse hierselbst, Taubälstraße Nr. 29, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags biâ' 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- Md Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkasfen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasfe.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni k. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter- Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1889 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit bemM. Juli 1889 hört die Verzinsung der ver- loosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 1. Dezember 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Die oben erwähnte Nummernliste liegt im Geschäftslokal des Land- rathsamtes und der Steuerkaffen offen.
Hanau am 29. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath
V. 7863__Gf. Bismarck.___________
Aufruf.
Der am 16. September 1887 zu Seattle (Washington Territory)
in Nordamerika mit Hinterlassung eines bedeutenden Vermögens verstorbene Friedrich Crede hat seine Verwandten Joseph Crede, Heinrich Fried - mann und Elisa Braun, welche vor etwa 20 Jahren im vormaligen Kurfürstenthum Hessen gewohnt haben, zu Erben eingesetzt. Da bisher alle Nachforschungen nach dem Verbleib dieser Erben erfolglos geblieben sind, so werden die Genannten oder deren Erben aufgefordert, sich baldigst bei einem der Königlichen Landrathsämter des diesseitigen Regierungsbezirks unter Nachweis ihrer Erbberechtigung zu melden. Zugleich werden alle Diejenigen, welche von dem Verbleib der vorgenannten Erben oder deren Verwandten Kenntniß haben, ersucht, dem nächsten Landrathsamte hiervon Anzeige zu machen.
Falls die Crede'schen Erben nicht bald ermittelt werden, muß nach den in Washington Territory geltenden Bestimmungen der Nachlaß abgeschlossen und dem Territorium überwiesen werden.
Cassel am 17. Dezember 1888.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Der Herr Ober-Präsident hat genehmigt, daß für die RettungsAnstalt zu Hof Reith bei Schlüchtern auch im Jahre 1889 eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern im Re- gierungsbeziâ Cassel — mit Ausschluß des Kreises Rinteln —, sowie im Stadtkreise Frankfurt a/M. durch polizeilich zu legitimirende Kollektanten veranstaltet werden darf.
Cassel am 18. Dezember 1888.
________Der Regierungs-Präsident. I. V.: Schwarzenberg.______
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des §. 107 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird hiermit der Schluß der Jagd auf Hasen, Auer-, Birk- und Fasanen-Hennen, Haselwild und Wachteln auf den 18. Januar k. J. Abeuds festgesetzt.
Cassel den 27. Dezember 1888.
Namens des Bezirks-Ausschusses:
____________________Der Vorsitzende: gez. Rothe.
Bekanntmachungen Königl. Londrathsamts.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tairpstichtjahres zu. erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs- Kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 2. Januar 1889.
Der Königliche Landrath
M. 2 Gf. Bismarck.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen Bestimmten Stelle der Gemeinde Wachenbuchen und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Re