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Nr. 304. Samstag den
UbonnMentS-Einladrâg..
Mit dem 1. Januar 1889 beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger",
Mglnch amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdeuliste, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das ltuterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die kspaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
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Neu zutretende Abonnenten erhalten Den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
BârmLâchrmgen Körrigl. ^Möratysamts.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden auf die in nächster Nummer des Kreisblatts erscheinende Polizeiverordnung, betreffend das Abernten der Aepfel, besonders aufmerksam gemacht und ersucht, für Verbreitung der Verordnung in den resp. Bezirken Sorge zu tragen.
Hanau am 24. Dezember 1888.
Der Königliche Landrach
V. 7721________________Gf. Bismarck.____
Vieuß-NTchrichten ans dem freist.
Zugelaufen: Ein brauner Jagdhund mit weißer Brust, m. Geschl.; Empfangnahme bei Müller Heinrich Nickel zu Langenselbold. Ein kleiner brauner Hund mit schwarzer Schnauze.
Verloren: Ein Schild mit der Aufschrift „Nachtwache Hanau". Eine schwarze Schürze.
Gefunden: Ein Muff.
Hanau am 29. Dezember 1888. _________________________
Zur Sicherung der mit Genehmigung des Bezirksausschusses vom 18. Dezember 1886 Seitens des Stadtraths unter Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses nach dem Tarif vom 9. November 1886 eingeführten Verbrauchsauslagen von Schlachtvieh, Fleisch- und Fleischwaaren, sowie von Wild und Geflügel in der Stadt und Gemarkung Hanau find von dem Herrn Regierungs-Präsidenten unterm 28. November 1888 die nachfolgenden Maßregeln angeordn^t worden, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Hanau, am 13. Dezember 1888.
Der Oberbürgermeister Westerburg.
Bf W Anordnungen
zur Sicherung der Verbrauchsavgabe von Schlachtvieh, Fleisch- nnd Fleischwaaren sowie von Wild und Geflügel in der Stadt und Gemarkung Hanau.
§. 1.
Von allem Schlachtvieh, welches innerhalb der Stadt und Gemarkung Hanau abgeschlachtet wird, sowie von allem daselbst zum Verbrauch gelangenden frischen Fleisch und Fett (mit alleiniger Ausnahme desjenigen, welches für industrielle Zwecke Verwendung findet) von gesalzenen, geräucherten und gedörrten Fleischwaaren, von Wildpret,
29. Dezember 1888
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Fleischtheilen desselben, sowie von wildem und geschlachtetem zahmen Geflügel wird zur Stadtkasse in Hanau eine Verbrauchsabgabe nach Maßgabe des beigefügten Tarifs erhoben.
Hierbei wird den städtischen Behörden das Recht vorbehalten, die Abgabe nach Stück und Gattung des Schlachtviehes (I. des Tarifs) von Zeit zu Zeit zu revidiren und je nach dem ermittelten Durchschnittsgewicht mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses anderweit festzustellen.
§. 2.
Diese Verbrauchsabgabe muß von dem zum Abschlachten bestimmten Vieh, vor Einbringen desselben in das Schlachthaus, auf der Stadtkämmerei gegen eine auf den Namen des Schlachteuden auszustellende Quittung entrichtet werden, welche nur von dem Letzteren benutzt werden darf.
Von frischem Fleisch, von Fleischwaaren aller Art, von für Menschen zum Genuß bestimmtem ausgeschlachtetem Fett, welche in Stadt und Gemarkung eingeführt werden, ist die Verbrauchsabgabe auf dem städtischen Steueramt gegen Quittung zu entrichten.
Für Wild, Fleischtheile desselben und für todtes Geflügel wird dieselbe schon beim Einbringen an den Anmeldestellen des Eingangsthores erhoben.
§. 3.
Alle dahier eingehenden verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände, mit Ausnahme des lebenden Schlachtviehes, für welches der Schlachtzwang besteht, dürfen von Metzgern und Händlern sowie deren Bedientesteten, fei es zum Verbrauch, sei es zur Durchfuhr bis auf Weiteres nur über die Kinzigbrücke an der Vorstadt,
„ „ Wilhelmsbrücke,
durch das Nürnbergerthor,
„ „ Steinheimerthor und
„ „ Kanalthor
in die Stadt eingebracht und vorher außerhalb derselben oder um dieselbe nicht weiter transportirr werden, als es zur direkten Erreichung der nächsten Anmeldestelle durchaus nothwendig ist.
Es müssen frisches Fleisch und Fleischwaaren nach Gattung, Stückzahl und Gewicht beim Examinator gegen einen von diesem auszuhändigenden Schein declarirt, Wild oder todtes Geflügel, soweit nicht lediglich zur Durchfuhr bestimmt, alsbald versteuert werden. (§. 2.)
Auch in die außerhalb der genannten fünf Eingänge in der Gemarkung gelegenen Wohnungen diirfen solche Gegenstände anders nicht, als nach vorgängiger Declaration, bezw. bei Wild 2C. nach Versteuerung, bei derjenigen Anmeldestelle eingebracht werden, welche auf dem nächsten Wege vom Eintritt in die Gemarkung bis nach dem Bestimmungsort znerst zu erreichen ist.
Für durch Privatpersonen von auswärts eingeführte steuerpflichtige Gegenstände ist von denselben längstens binnen 24 Stunden die Abgabe auf dem städtischen Steueramte zu entrichten.
Die bisherige behufs Controlle der Ein- und Durchfuhr stattfindende Deklaration des lebenden Schlachtviehs an den Anmeldestellen wird hiermit versuchsweise aufgehoben, es bleibt aber der Stadtverwaltung vorbehalten, die Wiedereinführung dieser Controllmaßregeln zu beschließen, sobald das Bedürfniß hierzu eingetreten sein sollte.
Geraupe, welche nach Schluß der Bureauzeit des Steueramts eingebracht werden sollen, sind am Eingangsthor zu declariren und im Schlachthause dem Vieh- und Fleischbeschauer zur Besichtigung vor- zuführen. Die Abgabe muß spätestens am nächstfolgenden Wochentage entrichtet werden.,
§. 4.
Wer Fleisch oder Fleischwaaren, Wildpret und 'todtes Geflügel nur zur Durchfuhr declarirt, muß Gattung und Gewicht, bezw. auch die Stückzahl angeben und erhält, nachdem der Examinator sich von der Richtigkeit der Angabe überzeugt hat, einen Declarationsschein, in welchem Gewicht und Stückzahl eingetragen und vorgeschrieben ist, binnen welcher Zeit und durch welches Thor die Wiederausfuhr bewirkt werden muß. Letztere hat demgemäß stattzufinden, nachdem der Examinator des Ausgangsthores, der sich ebenfalls von der Richtigkeit der declarirten Gegenstände zu überzeugen hat, die Ausfuhr auf dem ihm vorgelegten Declarationsschein bescheinigt haben wird.