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Hanauer Anzeiger
Hugkeich Amtliches $rgon für Slcröt- und Lanökrreis Kcrncru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. BOL
Montag Den 24. Dezember
IS 88
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Mit dem 1. Januar 1889 beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger",
Mgleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallaudtags, die Protokolle der Sitzungen' der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das lluterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Ps.
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Die Expeditione des Hanauer Aiszeigers.
Amtliches.,
Auf Grund der jetzt zur Ausgabe gelangten neuen Wehr- und Heer- Ordnung bestimmt das General-Kommando:
1) zu §. 94,1 der Wehr Ordnung.
Als Truppentheile, bei welchen eine Einstellung Einjahrig-Freiwilliger auch am 1. April jeden Jahres stattfinden kann, werden bestimmt:
Infanterie-Regiment Nr. 81, 1. 2, und 4. Bataillon Infanterie- Regiment Nr. 83, Füsilier - Bataillon Infanterie-Regiments Nr. 94 und Infanterie-Regiment Nr. 116.
Bei allen übrigen Infanterie-Bataillonen hat eine solche nur am
1. Oktober jeden Jahres zu erfolgen.
2) zu §. 13,2 der Heer-Ordnung.
Die Uebungen der Volksschullehrer und Kandidaten des Volkèschul- amtes — jetzt 10 Wochen — finden stets mit der ersten Uebung der Ersatz-Reservisten statt und zwar nach folgendem Pläne:
Die Schulamtskandidaten üben bei nachfolgenden Truppen- theilen :
Aus den Landwehrbataillons-Bezirk en :
Oberlahnstein, Wetzlar und Weilburg beim Infanterie Regiment Nr. 87 oder 88 (nach Anordnung der 41 Infanterie-Brigade);
Wiesbaden beim Füsilier-Regiment Nr. 80;
Marburg, Fulda und Frankfurt a/M. beim Infanterie-Regiment Nr. 81;
Siegen, Meschede, Arolsen, Cassel I, Cassel II und Hersfeld beim Jnf.-Regt. Nr. 83;
Gotha beim Jnf.-Regt. Nr. 95;
Meiningen beim Jnf.-Regt. Nr. 32;
Weimar und Eisenach beim Jnf.-Regt. Nr. 94;
Darmstadt I, Darmstadt II und Erbach beim Jnf.-Regt. Nr. 115;
Friedberg und Gießen beim Jnf.-Regt. Nr. 116; *
Mainz und Worms beim Jnf.-Regt. Nr. 117 oder 118 (nach An
ordnung der 50. Jnf.-Brigade).
■ Alle früheren hierüber gegebene Befehle sind aufgehoben.
Cassel den 11. Dezember 1888.
Der kommandirende General
_______________von Schlotheim.
BeZmMMkchim gen KömgU LrmLraihsamts.
Es wird Seitens des Publikums noch vielfach die Meinung gehegt, als ob es für den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus der im § 33 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Erlaubniß nicht bedürfe, diese Mei
nung wird durch einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Ge werbe und des Innern vom 16 November d. I. als irrig bezeichnet und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Vorschriften im §."33 und 147 Nr. 1 der Gewerbeordnung mit denaturirtem Spiritus in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Kleinhandel mit gewöhnlichem Spiritus.
Hanau am 24. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath
______________________Gf. Bismarck.______________________
Die nachfolgenden Bestimmungen über Einfuhr von lebenden Pflanzen, Pflanzentheilen und Früchten nach Rußland bringe ich zur allgemeinen Kenntniß.
Hanau am 15. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath
V. 7577 Gf. Bismarck.
Uebersehung aus der Gesetzsammlung vom 23. September 1888 K. St. Nr. 93.
Der Minister der Reichsdsmänen hat dem dirigirenden Senat am 18. August 1888 die Mittheilung gemacht, daß es auf Grund des am 5. Februar 1885 Allerhöchst bestätigten Reichsrathgutachten ihm unter anderem anheim gestellt sei, im Einvernehmen mit dem Finanzminister Bestimmungen über die Einfuhr jeglicher Art lebender Pflanzen und Pflanzentheile, sowie von Weintrauben uno Trestern zu tr ffen, ferner die Zollämter zu bezeichnen, über welche die bezeichneten Artikel eingeführt weroen können, und schließlich auch die Einfuhr von Gemüsen über gewisse Zollämter zu verbieten, falls die unbehinderte Einfuhr derselben möglicher- I weise die Ausbreitung der Phylloxera bedingen könnte und aus diesem Grunde als gefahrbringend anzusehen sei.
Um unsere Weinbauern am die bestmöglichste Weise gegen die Möglichkeit einer Verbreitung der Phylloxera zu schützen, hat der Minister der Reichsdomänen im Einvernehmen mit dem Finanzminister es für nöthig erachtet, anstatt der gegenwärtigen Bestimmungen über die Einfuhr lebender Pflanzen, Früchte und Gemüse, folgende Verordnung zu treffen:
1. Die Einfuhr lebender Pflanzen nach Rußland ist, mit Ausnahme von Weinreben, für Sendungen aus Deutschland, Belgien, Holland, Dänemark, England, Schweden und Norwegen über folgende Zollämter gestattet: Wirballen, Alexandrowa und Mlawa, die Häfen des Weißen Meeres, über die baltischen Häfen Libau, Riga und St. Petersburg und über die Schwarzenmeerhäten Odessa und Batum.
2. Sendungen lebender Pflanzen müssen von Zeugnissen der Lokolbe- Hördeu oder einer Phylloxera-Äommiffton begleitet sein, a) daß in der Sendung keine Weinreben enthalten seien und b) daß der Absender bezw. die die Pflanzen expedirende Firma weder auf ihrem Grund und Boden, noch in ihren Orangerien Weinreben stehen habe.
Anmerkung I. Sendungen mit lebenden Pflanzen werden den Empfängern ausgehändigt, wenn diese einen Revers ausstellen, daß in den betreffenden Sendungen keine Weinreben enthalten sind.
Anmerkung II. Der Kaiserliche botanische Garten und die Universitäten haben das Recht, lebende Pflanzen ohne die gedachten Bescheinigungen aus allen Theilen der Welt zu beziehen.
Die Anordnung über die unbehinderte Einfuhr für den botanischen Garten bestimmter Sendungen ist nach einem diesbezüglichen Anträge des Domänen Ministeriums von dem Ministerium der Finanzen zu treffen, während die Einfuhr von Sendungen an die Universitäten auf einen von denselben gemäß §. 1277 der Zollverordnungen gestellten Antrag hin im Einvernehmen zwischen den Ministerien der Finanzen und der Reichâdon ären zu erfolgen hat.
3. Die Einfuhr ausländischer Weintrauben als Trauben oder einzelne Beeren und von Trestern ist über alle oben (Pkt. 1) genannten Zollämter mit Ausnahme von Batum gestattet.
Anmerkung : Die aus dem Auslande eingeführten Weintrauben dürfen nicht in Wein, ebenblättern verpackt sein.
4. Die Einsuhr jeglich r Art von Früchten und Gemüsen ist mit Ausnahme der südwestlichen Landesgrenze (bis Wrlotichisk einschließlich), wo dieselbe verboten ist, keinerlei Beschränkungen unterworfen.