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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 300.
Samstag den 22. Dezember
1888
AbonnemWMEiMdimg.
Mit dem 1. Januar 1889 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", gleich LMtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der Wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdeulifte, ferner Geschäfts- und Privat-An- zeigen. Das Uuterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21» Oktober 1878.
Die unterzeichnete Königliche Kreièhauptmannschaft hat die Druckschrift mit der Ueberschrift:
„Milbürger! Wähler!" welche mit den Worten beginnt:
„Seit wenigen Tagen ist der Reichstag"
Md mit den Worten schließt:
„Nieder mit den Kartellbrüdern!
Hoch die Sozialdemokratie!"
Verleger: Reinhold Lucke, Neugersdorf,
Druck van Schönfeld und Harnisch, Dresden, auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die grmeinge- sährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Bautzen am 5. Dezember 1888.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
____________von Salza und Lichtenau. ___________
Aus Grund der jetzt zur Ausgabe gelängten neuen Wehr- und Heer- Orbnung bestimmt das General Kommando: e
1) zu §. 94,i der Wehr Ordnung. , ,
Als Truppenlheiie, bei welchen eine Einstellung Einjährig-Freuvmrger auch am 1. April jeven Jahres stattfinden kann, werden gestimmt:
Infanterie-Regiment Nr. 81, 1., 2. und 4. Bataillon; Infanterie- Regiment Nr. 83; Füsilier - Bataillon Infanterie-Regiments Nr. 97 und Infanterie-Regiment Nr. 116.
Bei allen übrigen Infanterie Bataillonen hat eine solche nur am
1. Oktober jeden Jahres zu erfolgen.
2) zu § 13,2 der Heer-Ordnung.
Die Uebungen der Vvllsschullehrer und Kandidaten des Vclkèschul- amtes — jetzt io Wochen — finden stets mit der ersten Uebung der Ersatz-Reservisten statt und zwar nach folgendem Plane:
t. Die Schulamtskandidaten üben bei nachfolgenden Truppenteilen :
Aus den Land web rb ataill ons-Bezirken:
Oberlahnstein, Wetzlar und Weilburg beim Infanterie Regiment Nr. 87 oder 88 (nach Anordnung der 41. Infanterie-Brigade);
Wiesbaden beim Füsilier-Regiment Nr. 80; ,
Marburg, Fulda und Frankfurt a/W. beim Infanterie -Regiment Nr. 81;
Siegen, Meschede, Arolsen, Cassel I, Cassel 11 und Hersfeld beim
Jnf.-Regt. Nr. 83;
Gotha beim Jnf.-Regt. Nr. 95;
Meiningen beim Jnf.-Regt. Nr. 32;
Weimar und Eisenach beim Jnf.-Regt. Nr. 94;
Darmstadt I, Darmstadt II und Erbach beimJnf.Megt. Nr. 115;
Friedberg und Gießen beim Jnf.-Regt. Nr. 116;
Mainz und Worms beim Jnf.-Regt. Nr. 117 oder 118 (nach An
ordnung der 50. Jnf.-Brigade).
Alle früheren hierüber gegebene Befehle sind aufgehoben.
Cassel den 11. Dezember 18b8.
Der kommandirende General von S ch l o t h e i m.
' wagen KöNigl» LrmdraLhsamts.
Nachstehend bringe ich einen Prospekt der Preußischen Central- Boden-Kredit-Aktien Gesellschaft in Berlin über die Bedingungen bei Gewährung von Kommunaldarlehen zur Kenntniß der Herren Bürgermeister.
Hanau am 17. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath
A. 1742 Gf. Bismarck.
Berlin, im September 1888.
Prospekt für Kommirnal-Darlehne.
Rach Art. 2 des unter dem 21. März 1870 landesherrlich bestätigten Statuts der unterzeichneten Gesellschaft (Ges.-Sammlung 1870, S. 253 ff.) ist letztere unter Anderem berechtigt:
an Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorationsgesellschaften und Korporationen aller Art auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit sie zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen.
Auf Grund der betreffenden Geschäfte und bis zum Belauf der Summe, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, ist dieselbe befugt, Kommunal Obligationen auszugeben.
Nachdem unsere 3Vs°/oigen Kommunal Obligationen eine günstige Aufnahme auf dem Geldmarkts gefunden haben, können auch die Be- leihungsbedingungen für Kommunal-Darlehne entsprechend günstig gestellt werden.
Es würden sich nunmehr bei derartigen Darlehnen etwa folgende Zahlen ergeben:
Zinsen
Amorti- sationsquote
Verwaltungskostenbeitrag
Hinausrückung des Beginns der Amortisation
Vollzug der Tilgung unter Einrechnung der nebenstehenden Fristen
a) 3 Vs pCt.
Vs pCt.
Vs pCt.
6 Jahre
66Vs Jahre
b) 3 Vs „
1 „
Vs „
3 „
47
c) 8V. „
2 „
Vs „
IV. „
31
Bei Kommunal-Darlehnen unter 20,000 M. würde nur der Unterschied einheten, daß statt Vs pCt.: V» pCt. Verwaltungskosten in Ansatz kommen muß.
Die Darlehnèvaluta wird baar und voll gezahlt; um letzteres zu ermöglichen und Ausgleichung zu schaffen für die der Gesellschaft zufließende Abschluß-Provision, für die bei Begebung der Obligationen entstehenden Herstellungs, Stcmpelungs- und Emissionskosten, einschließlich der bei einstweiliger Belegung der Gelder eintretenden Zinsverluste rc. muß der Beginn der Amortisaiion des Darlehns hinausgerückt, bis dahin eine erhöhte Annuität gezahlt und die gesammte Annuität einschließlich der später zur Amortisation zu verwendenden Quote für die Gesellschaft verrechnet werden. Die Zeit der Hinausrückung, welche sich naturgemäß nach der Höhe der Amortisationsquoten richtet, ist in obiger Tabelle angegeben. Die Gksammt-Annui'at beträgt hiernach in den daselbst bezeichneten Fällen 4Vs, 47/io bezw. 57/io pCt. Dabei bleibt jedoch vorbehalten, bei neu abzuschließenden Darlehnsgeschäften die Bedingungen fü? die Ausgleichung