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Nr. 26.

Dienstag sen 16. Dezember

1888

Amtliches.

Bekanntmachung.

Post-Packetverkehr mit Neu-Seeland.

Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe nach Neu-Seeland versandt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Post- anstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 11. Dezember 1888.

Der Staatssekretair des Reichs Postamts.

________ von Stephan. _________________

sâtt«tsÄ«HrmKn Äö ^L LMöraiMamtG. KrtäuLerungen zu fünf Entwürfen für einfache ländliche Schulgebäude.

(Fortsetzung aus Nr. 294.)

II. Das Schulhaus.

1. Das Schulzimmer. Hinsichtlich der einem Schulzimmer zu gebenden Abmessungen gilt zunächst die Regel, daß mehr als 80 Kinder nicht in einer Klasse zu gem i schastlichem Unter­richt vereinigt werden sollen und nur in seltenen Ausnahme­fällen aus besonderen Rücksichten eine etwas größere Zahl, bis zu höchstens 100 Schüler, zugüassen werden kann.

Grundmaß für die Bestimmung des Flächenraums. Lange Zeit galt der Einheitssatz von 0,60 qm für j den Schüler als Grundmaß für die Flächen Berechnung des Schulzimmers, so daß z. B. für fine Klasse von 80 Schülern das Zimmer etwa 8,00 Meter lang und 6,00 Meter breit, also mit einem Flächenraum von 48 qm ange­nommen wurde. Diese Abmessungen genügen jedoch nur unter Voraussetzungen, wiche jetzt nicht mehr als zulässig erachtet werden. Reichen sie aber allenfalls für Schulklassen größter Abmessung noch knapp aus, so erweisen sie sich als völlig ungenügend bei solchen Zimmern, welche für eine kleinere Schülerz>hl benimmt sind, und umsomehr, je kleiner diese Zahl ist. Dies erklärt sich leicht aus dem Umstand, daß die neben den Schüler Sitzen und -Tischen unerläßlichen Freiräume Gänge zu den Plätzen, Vorplatz an der Thür, dem Ofen, dem Lehrersitz rc. nicht im gleichen Verhältniß mit der Schlüerzahl wachsen und abnehmen, vielmehr einen größeren Bruchtheil der Zlmmer- stäche beanspruchen bei einem kleineren, als bei einem größeren Schul­zimmer. Man sieht sich daher zu einer anderen Form der Naum-Ermittelung genöthigt, bei welcher von einer ord­nungsmäßigen Aufstellung und Größe der Schulbärke, sowie einer genügenden Bemessung der Freiräume rc. ausgegangen werden muß.

In einer einklassigen Volksschule sind Kinder vom 6. bis 1 4. Lebensjahre unterzubringen. Um dm verschiedenen Ent> wickelungsstufen der Körpergröße wenigstens einigermaßen zu entsprechen, müssen daher Bänke und Tische von verschiedenen Ab­messungen ausgestellt werden. Gewöhnlich nimmt man drei ver­schiedene Abstufungen der Sitzgröße an welche einen Flächen­raum von je 48 auf 68, bezw. 50 auf 70 und 52 auf 72 Zentimeter beanspruchen. (Daß ausereem^ auch die Höhe der Sitze und Tische den Altersstufen entsprechend bemessen werden muß, kann hier Nur beiläufig angedeutet werten.) Die Freiräume sind so zu bemessen, daß von der dem Lehrersitz zunächst stehenden Schülembank bis zur Wand mindestens 1,70 m freier Abstand verbleibt, während an der Fensterwand entlang ein Gang von mindestens 0,40, in der Mitte zwischen zwei Bankreiben ein solcher von 0,50 und an der Ofenwand von 0,60 bis 0,80 Meter offen zu halten ist. Zwrschen der Rückwand und dem hintersten Schülersitz bleiben wenigstens 0,30 Meter frei. Trifft man nun unter Beachtung dieser Maße dre Raum- einthülung des Echulzimmers, so ergibt sich bei ganz großen Klassen ein Satz von etwa 0,64 Quadratmeter für jedes Kind, der sich mit der Abnahme der Klassengröße bis zu 0,74 Qua­dratmeter steigert. Bemerkt sei, laß hierbei wenigstens vier- und sünfsitzige Bänke angenommen sind, seltener dreisitzige. Das aller- ,

dings bei Weitem vollkommenere System durchweg zweisitziger Bänke, welches jedem Schüler gestattet, beim Ausstehen in den freien Zwischen­gang hinauszutreten, dem Lehrer aber, zu jedem einzelnen Schüler un­mittelbar zu gelangen, erfordert bei weitem mehr Raum etwa 1,00 bis 1,20 qm für jeden Schüler und wird daher bei ländlichen Schulen wohl nur in selteneren Fällen Anwendung finden können.

Höhe des Schulzimmers. Für die dem Klassenzimmer zu gebende lichte Höhe kommen verschiedene Rücksichten in Betracht. Zunächst kann man von der Bestimmung eines als nothwendig zu erach­tenden Rauminhalts ausgehen, welcher jedem im Zimmer Anwesenden eine bestimmte Luftmenge zumißt. Schon aus dieser Erwägung würde sich für kleinere Schulzimmer eine etwas geringere Höhe als zulässig ergeben, wie für größere, da erstere einen im Verhältniß zur Besucherzahl größeren Flächenraum erhalten, als letztere. Aber auch aus einem anderen Grunde kommt dem größeren Raume bei sonst gleichen Voraussetzungen eine größere Höhe zu. Um nämlich die Länge des Schulzimmers nicht in unzweckmäßiger Weise zu steigern, wird man auch die Tiefe des­selben mit der Raumgröße wachsen lassen. Da nun die Beleuchtung des Zimmers bis zu dem von der Fensterwand entferntesten Sitz­plätze, wenn irgend möglich, durch unmittelbar einfallendes Himmels­licht erfolgen soll, so bedarf der Raum, um das Licht vom Fenster aus unter gleichem Winkel nach der Tiefe eintreten zu laffen, bei größerer Tiefe (Breite) auch feiner größeren Höhe.

Für die Beschränkung der Raumhöhe auf ein als noch zulässig er­achtetes Mindest Maß sprechen vor Allem Ersparungsrücksichten, da sowohl die Baukosten, als auch die Schwierigkeit und die Kosten der Heizung des Raumes mit der Höhe desselben wachsen. Man hat daher in früherer Zeit nicht selten die Zimmertzöhe in einer die Luft- und Lichtverhältnisse auf das Schlimmste gefährdenden Weise beschränkt und Abmessungen für dieselbe gewählt, die setzt in vielen Landestheilen sogar für Wohnräume, in welchen sich doch immer nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Personen dauernd aufhält, als zu klein erachtet und baupolizeilich unter­sagt sind. Die auf diese Weise in vielen Landestheilen altherkömmliche Gewöhnung an niedere Räume im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, welche meistens bei Beschaffung der Mittel für Schulbauten der Gemeinden entstehen, lassen auch heute noch jede zulässige Beschränkung der Raum- Höhe in den meisten Fällen als geboten erscheinen. Doch ist das Maß von 3,20 Meter schon seit längerer Zeit als das geringste angenommen worden, welches noch für die Lichthöhs eines ländlichen Schulzimmers zugelassen wird. Bei Annahme der oben entwickelten Fläcken-Einheitsmaße ergeben sich dann auf den Kopf mindestens 2 bis 2,^7 Kubikmeter Luftraum freilich geringe Maße, welche nur in Anbetracht der kürzeren Unterrichtsdauer einer Dorfschule über­haupt als zulässig erscheinen. Geht man nun von diesem noch zulässigen Höhen-Fleinmaß aus und wendet es auf ein Schulzimmer kleinster Ab­messungen an, in welchem jeder Schüler einen Flächenraum von 0,74 Quadratmeter beansprucht, also einen Luftraum von 2,37 Kubik­meter erhält, so müßte ein Schulzimmer größter Abmessun­gen, wenn es den gleichen Luftraum auf den Kopf bieten soll, schon eine Lichthöhe von 3,70 Meter erhalten, während es bei An­wendung der kleinsten zulässigen Lichthöhe von 3,20 Meter nur 2 Kubikmeter Lustraum für jeden Schüler gewährt. Dieses Verhältniß der Höhensteigerung bei wachsender Bodenfläche sollte daher, wo es irgend angeht, thatsächlich Anwendung finden, besonders da es auch der zweiten Bedingung, emer ausgiebigen Beleuchtung nach der Tiefe, wenigstens an­nähernd entspricht. Daß die Forderung eines Luftraums von 2 bis 2% selbst 2^2 Kubikmeter auf den Kopf eine sehr mäßige ist, geht übrigens u. A. daraus hervor, daß in mehreren Deutschen Staaten erheblich höhere Sätze 3, 3^2 und sogar 4 Kubikmeter vorgeschrieben, und daß für die Klassenzimmer unserer höheren Schulen Abmessungen üblich sind, welche ebenfalls bei normaler Besetzung 4 Ku­bikmeter, mitunter auch etwas mehr Luftraum auf den Kopf gewähren. Freilich unterliegen solche Räume meistens einer bei Weitem stärkeren Ausnutzung als die Klassen einer Dorfschule.

(Fortsetzung folgt.)

Es wird in nächster Zeit eine weitere Anzahl an gebundenen