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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 293.
Freitag oen 14. Dezember
1*88
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete sind dauerh aft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten find gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadresien für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleit- adresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (Cv W., . SO. u. s. w. anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt ausgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 1. Dezember 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
In Vertretung: S a ch s è.
Mmst-MchrWen aus dem Kreise.
Verloren: Ein Einschreibbrief, adressirt an Abraham Schwab & Co. in Berlin; derselbe enthielt nachfolgende Wertsachen: 22 Saphire, 34 ganze Perlen, 1 Paar Perlobrschrauben, 3 Perlknöpse, 1 Trefflenadel in 3 Fantastebrillanten, 1 Paar Ohrringe Rubin uns Brillanten, 1 Ring Perle und Brillanten, 1 Ring Rubin und Brillanten, 1 Ring Brillanten, 1 Ring Saphir und Brillanten, 1 Ring orientalisches Katzenauge und Brillanten; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Hanau am 14. Dezember 1888.
Akssâeikm MönigL Staafsanmatffdiftff zu âaMuri u. 8 21177 B. — J. 1991/88, Das am 11. Juli 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Schuhmacher Ludwig Gr ei er von Bastheim ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 10. Dezember 1888.
B. 21280. — N. 944/88. Der am 29. Novemb-r 1888 erlassene Steckbrief gegen den Roßwärter Georg Roth von Grailsheim wird zurückgenommen.
20982 A. — J. 4664/88. Ueber den Aufenthalt des Knechts Valentin Becker von Pfungstadt wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 11 Dezember 1888.
A. 20994. — J. 344/88. Der am 7./2. 1888 gegen den Schlosser Adolf Traut von Karlsruhe erlassene Steckbrief wird erneuert. 21085 A. — J. 4695,88. Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Adam Reinhard von Heddernheim wird Auskunft begehrt.
21111 A. — J. 3190/88. Das am 5. September 1888 gegen den Taglöhner Karl Jost von Alsheim erlassene Ausschreibenist erledigt.
B. 21303. — N. 896/88. Das am 26. November 1888 er= lassens Ausschreiben gegen den Fuhrknecht Heinrich Heine von Ober- vieiser wird zurückgenommen.
Frankfurt a/M. den 12. Dezember 1888.
t Das Geuossenschaftsgesetz.
Der bereits im Frühjahr vom Bundesrathe berathene Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, ist kürzlich an den Reichstag gelangt. Die Vorlage, welche mit zu den wichtigsten Aufgaben der jetzigen Session gehört, hat die Bestimmung, an die Stelle des gegenwärtig geltenden, wesentlich auf dem alten preußischen Recht beruhenden Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 zu treten und den Mängeln abzuhelfen, welche angesichts der Entwicklung der wirthschaft- lichen Verhältnisse im Laufe von zwei Jahrzehnten an demselben Hervorgetreten sind.
Der wesentlichste Unterschied des neuen Gesetzes gegenüber dem alten beruht in der Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Bei den Genossenschasten mit unbeschränkter Haftpflicht haften die einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen, bei der beschränkten Haftpflicht dagegen dergestalt, daß die Haftung im Voraus auf eine bestimmte Summe begrenzt ist. Der Umfang der Haftung wird bei Eintragung der Firma der Genossenschaft durch die Bezeichnung „mit unbeschränkter Haftpflicht" oder „mit beschränkter Haftpflicht" erkennbar gemacht. Die Gesetzgebung hat in verschiedenen Ländern zu der Frage der Haftpflicht ehe sehr verschiedene Stellung eingenommen. Das preußische Gesetz von 1867 stellte die unbeschränkte direkte Solidarhaft der Genossen als wesentliche Grundlage der damals neuen Gesellschaftsform fest, während fünf Jahre zuvor in England dieser bis dahin auch dort bestandene Grundsatz aufgegeben und nur die beschränkte Haftpflicht zugelassen worden war. Der neue deutsche Entwurf trägt, indem er beide Formen zuläßt, den wirthschastlichen Anforderungen und der Entwickelung des Genossenschaftswesens selbst Rechnung. Denn es gibt zahlreiche Genossenschaften, welche Kredit nur in geringem Umfange beanspruchen. Konsumvereine, Werkgenossenschaften, Mazazinvereine und andere führen, weil sie selbst keinen oder nur kurzen Kredit ertheilen, ihren Betrieb mit verhältnißmäßig wenig fremdem Kapital. Für diese wäre die unbeschränkte Haftpflicht der Genossen ebenso unnöthig als unnatürlich, weil der Einsatz, den jeder Einzelne mit seiner Person und seinem ganzen Vermögen zu leisten hat, außer Verhältniß zu dem immerhin nur beschränkten Nutzen steht, den er für Wirthschaft oder Gewerbe aus seiner Zugehörigkeit zur Genossenschaft zieht. Die unbeschränkte Haftpflicht mußte bemitteltere Personen, deren Betheiligung an der Genossenschaft nicht zum wenigsten im Interesse der letzteren lag, von derselben abhalten, weil sie keinen größeren Nutzen als ihre unbemittelten Genossen, wohl aber ein ungleich größeres Risiko zu tragen hatten. Für diese Klassen stellte die alleinige Zulassung der unbeschränkten Haftpflicht somit eine Ungerechtigkeit dar, welche der neue Entwurf beseitigt. Aber auch da, wo Kredit im größeren Maße in Anspruch genommen wird, kann die unbeschränkte Haftpflicht der Genossen entbehrlich werden, sobald durch Ansammeln von Gewinn ein selbstständiger Vermögensstock der Genossenschaft gebildet worden, welcher die Beschränkung der Haftpflicht ebenso zulässig, als für den Einzelnen wünschenswerth macht. Da dies nach den bisherigen Bestimmungen nicht ausführbar war, so haben nicht selten derartige Genossenschaften eine andere, wenn auch ihren Zwecken weniger entsprechende Ge- sellschaflssorm aufsuchen müssen unv sich zu Aktiengesellschaften umgewandelt. Dies ist namentlich unter dem Eindruck geschehen, welchen der Zusammenbruch größerer Kreditgesellschaften hervorgebracht hat. Wiederholt nahmen derartige Katastrophen den Charakter einer wahrhaften Kalamität für die betroffene Gegend an und führten zu allerlei Scheinge- schästen und betrüglichen Vermögensübertragungen der bemittelteren Genoffen, um der Inanspruchnahme seitens der Genossenschaftsgläubiger zu entgehen. Somit hatte die unbeschränkte Haftpflicht sich vielfach einerseits als unnöthig, andererseits als schädlich für die ganze Entwickelung des Genossenschaftswesens erwiesen und es ist an der Zeit, hier reformirend emzugrerfen.
Um jedoch andererseits die bisherige Kreditfähigkeit der Genossenschaften nicht zu erschüttern, hat der Entwurf nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Haftung der beschränkt hastenden Genossen festgehalten, sondern auch den unmittelbaren Einzelangriff gegen sie gestattet. Die Bedenken, welche dem entgegenstanden, sind dadurch beseitigt worden, daß das Umlegungsverfahren, welches bezweckt, durch