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Mit dem betreffen- »M Postausfchlag. Hjaeinb-lneSium-

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Dugkeich Amtliches g)rgart für SLcröt- unö Landkreis Kcrncrir.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Preis:

Die ifpaltige Garmondzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Sspalt. Zeile 20 Pfg.

Die SsPaltigeZeile 30 Pfg.

Nr. 289.

Montag den 10. Dezember

1888

Amtliches. Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs^ Postamt richtet auch^in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packètmaffen sich nicht in den letzten Tagen vordem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beför­derung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadreffen für Packet­aufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungs­orts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrist muß sämmtliche Angaben der Begleit­adresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nach­nahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. f. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Em­pfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., 80. u. s. w. anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankipt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs' Psstgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 1. Dezember 1888.

Der Slaatssekretair des Reichs-Postamts.

In Vertretung: Sachse.___________________

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 5. Januar d. J. bringe ich nachfolgend den Nachtrag zu dem Ortssiatut be­treffe«- die Krankenversicherung der Arbeiter zur öffentlichen Kenntniß.

Der Vollständigkeit halber wird gleichzeitig das Ortsstatut vom 29. April 1884 mit veröffentlicht.

Hanau am 25. Oktober 1888.

Der Oberbürgermeister, gez. Westerburg.

Nachtrag zu dem Ortsstatut betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 29. April 1884.

Art. 1.

Die BerficherungSpsticht wird auf Grund der in dem Ortsstatut «»gezogenen Gesetzesstellen auf die im §. 2 al. 4 des Krankenversicherungs- gesetzes vom 15. Juni 1883 gedachten

„Personen, welche von Gewerbetreibenden in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Lohn außerhalb ihrer Be­triebsstätten beschäftigt werden" ausgedehnt.

Art. 2. „ r

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung m Kraft.

Hanau am 5. Januar 1888.

Der Stadtrath Westerburg.

Ergänzung zu dem obigen Nachtrag. , Die in dem Nachtrag gedachte Kategorie von Arbertern unterliegen selbstverständlich den Bestimmungen in den §§• 2 bis 7 des Ortsstatuts vom 29. April 1884.

Hanau am 27. Juni 1888.

Der Stadtrath Westerburg.

Vorstehender Nachtrag nebst seiner Ergänzung zum Ortsstatut vom 29. April 1884 wird in Gemäßheit des §. 3 der Kurhessischen Gemeinde­ordnung vom 23. Oktober 1834, des §. 16 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 und des §. 2 des Reichsgesetzes betreffend Kranken­versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 hierdurch genehmigt.

Cassel den 10. Oktober 1888.

(L 8.)

Namens des Bezirks Ausschusses Der Vorsitzende

B. A. 1710 u. 2118. Rothe.

O r 1 s st a 1 u t betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.

Ans Grund der §§ 2, 54 und 76 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird zufolge Be- schluffes des Stadtraths vom 29. April 1884 mit Genehmigung König­licher Regierung Abtheilung des Innern zu Cassel für den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortèstarut erlassen.

§ 1. Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird hiermit erstreckt auf:

1. alle in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Gewerbtreibende und Arbeiter der im § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Arten, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist (leg. cit. § 2 Nr. 1);

2. diejenigen Personen, welche in andern als den int § 1 des Ge­setzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Transportgewerben be­schäftigt werden (l. c. § 2 Nr. 3);

3. die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter (l. c. § 2 Nr. 6).

§ 2. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte nach § 1 dieses Status versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Befchäftigung an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die An- und Abmeldungen erfolgen bei dem hiesigen städtischen Meldeamte, welches hiermit als gemeinsame Meldestelle für sämmtliche Krankenkassen unv die Gemeinde Krankenversicherung der Stadt Hanau errichtet wird. MWM-- ™

§. 3. Sämmtliche Krankenkassen im Stadtbezirk Hanan, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde - Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse onzugehören, befreit, sind verpflichtet, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der oben gedachten gemeinsamen Meldestelle zur Anzeige zu bringen (§. 7b 1. c.).

§. 4. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (§. 2 dieses Statuts) nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse zur Unter­stützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.

§• 5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet die Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten Personen der im §. 1 dieses Statuts aufgesührten Art zur Gemeinde-Krankenversicherung resp, einer Ortskrankenkasse zu entrichten sinv, im Voraus und zwar für die Gemeinde' Krankenversiche­rung wöchentlich, für die resp. Ortskrankenkassen zu den durch die resp. Kaflenstatute festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen.

Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 2) erfolgt ist und für den betreffenden Zeittheil zurückzu­erstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der seitherigen Versicherung ausscheidet.

§■ 6. Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten nach §. 1 dieses Statuts versicherungspflich- tigen Perfonen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

§■ 7. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 6 dieses Statuts aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.

§• 8. Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hanau am 29. April 1884.

Der Oberbürgermeister Rauch.