Einzelbild herunterladen
 

».mteme*«»

Preis:

Mrlich 9 Mark, jolbi.â. SüPs^ Bierteljährlich

, Marl 25 Pfg.

Mr auswärtige Abonnenten Wit dem betreffen. Nu Psftausichlag. SieeenzeineSium. «c 10 Pis-

Nr. 288.

Hanauer Anzeiger.

Dugkeich Amtttches Hrrgcrn für Skaöt- unö LcrrröKveis Karrau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. ................. ^,. - 1 ,,',.

Samstag den 8. Dezember

SrfertH-i«.

Preis:

Die IspnMge Garmond-eile ob.

deren Raum

io Pfg-

Die 2spukt. Seile

20 Big.

Die Lspattrge^e^

30 Pfg

1888 -

Amtliches.

Nachdem die italienische Regierung seit dem 1. März d. I. auf Waaren französischer Herkunft erheblich höhere Zollsätze in Anwendung bringt, als auf Waaren deutscher Herkunft, ist zum Nachweis letzterer die Beibringung von Ursprungszeugnissen ersorderlich, welche nach den von der italienischen Zollverwaltung erlassenen Bestimmungen von den Handelskammern, oder den Handelskammern gleichstehenden Körperschaften, von den italienischen Konsularbeamten, von den Gemeindebehörden oder von den heimischen Zollämtern ausgestellt werden können.

Der Herr Minister des Innern erachtet es im Einverständnisse mit den Herrn Ministern für Handel und Gewerbe und der Finanzen für zweckmäßig und angezeigt, daß die Ausstellung der fraglichen Ursprungs­zeugnisse durch die Gemeindebehörden erfolgt.

Ew. Hochwohlgeboren rc. ersuche ich, die dem Kreise angehörigen Gemeindebehörden hiervon in Kenntniß zu setzen und anzuweisen, falls Anträge auf Ausstellung derartiger Ursprungszeugnisse an fie ergehen, diesen Anträgen stattzugeben.

Ein Formular des Zeugnisses ist in der Anlage (in deutscher und italienischer Sprache) beigesügt. Dasselbe ist zur Anwendung zu bringen und auch etwaigen Anträgen auf Aufstellung eines Ursprungszeugnisses in italienischer Sprache möglichst stattzugeben.

Cassel den 30. November 1888.

Der Regierungs-Präsident

Rothe.

An

Lie sämmtlichen Herren Landräthe des Bezirks.

A. II. 13786.

Vorstehende Anordnung wird den Herren Bürgermeistern zur Be­folgung in vorkommenden Fällen bekannt gegeben.

Hanau am 6. Dezember 1888.

Der Königliche Landrath

V. 7391 Gf. Bismarck.

Itrsprirngszerrgnitz.

Der unterzeichnete Bürgermeister in N. N. bescheinigt hiermit, daß die nachstehend verzeichneten, von dem rc. Fabrikanten (Firma) in N. N. an die Firma rc. zu N. N. versandten Güter deutsches Boden- (oder Industrie-) Erzeugniß sind.

(Angabe der Waaren nach Zahl der Kolli, Zeichen, Nummern, Bruttogewicht und Gattung der Waaren.)

N. N. ben........

Der Bürgermeister (Stempel)

Certificato dorigine.

II sottoscritto Sindaco in N. N. certifica ehe le merci qui sotto descritte spedite dalla Ditta p. p. di N. N. alla Ditta p. p. in N. N. sono di procluzione del suolo (o dell industria) Germanica.

(Descrizione delle merci, civè quantitâ dei colli, mar ehe, numeri, peso lovdo e qualitâ delle merci.)

A. N. N. addi........

II (Sindaco)

(Sugillo dufficio)__________________________________________

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 14en b. Mts. dem Bauausschuffe für das städtische Volkstheater und Festhaus zu Worms die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landesregierung Behufs Gewinnung von Geldmitteln für den Baufonds zu veranstaltenden zweiten Ausspielung von Goldbarren, sowie von goldenen, silbernen, Kunst- und Industrie- Gegenständen auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar in der Provinz Hessen-Nassau, in der Rheinprovinz und im Stadtkreise Berlin Loose zu vertreiben.

Cassel am 21. November 1888.

.__Der Ober-Präsident. In Vertr.: Poten.______________

Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 13ten d. M. unter Abänderung der in der Verfügung vom 14. August 1867 (Amtsblatt S. 670) ange- gevenen Eidesnorm bei Vereidigung der approbirten Apotheker die An­wendung nachstehender Form angeordnet:

Ich N. N, schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,

daß, nachdem mir die Approbation zum selbstständigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des deutschen Reiches ertheilt worden ist, ich alle mir vermöge meines Berufes obliegenden Pflichten nach den darüber bestehenden oder noch ergehenden Verordnungen, auch sonst nach meinem besten Wissen und Gewissen genau er­füllen will. So wahr mir Gott helfe! W -

Dem Schwörenden bleibt überlassen, den Eidesworten die seinem religiösen Bekenntniß entsprechende Bekräft'gungsformel hinzuzufügen.

Cassel am 23. November 1888

________________Der Regierungs-Präsident. Rothe.__

Die Interessenten der Hessischen Brandversicherungs Anstalt setze ich andurch in Kenntniß, daß die Brandsteuer für das Jahr 1889 durch Beschluß des Landes Ausschusses vom 12ten l. M. auf 18 Pfennige für je 100 Mark des Umlagekapitals festgesetzt worden ist.

Cassel am 23. November 1888.

__Der Landes Dtrettor. von Hundelshausen.^_________

Bekanntmachung.

Zur Vermeidung von Kontraventionen werden die Gewerbetreibenden darauf aufmerksam gemacht, daß auf Grund von §. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Oktober 1884 nachstehend aufgeführte Ge­wichtsstücke nach dem 31. Dezember 1888 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zulässig sind:

1) Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.

2) Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe statt des vorgeschriebenen Knopfes.

3) Eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und dergleichen.

4) Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Bo^ enfläche.

5) Gewichtsstücke in Gestalt vier- oder achtseitiger Prismen.

6) Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger Pyramiden.

7) Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in cylind- rischcr Form ohne Knopf, sowie solche von 200 Gramm abwärts in cylindrischer Form mit Knovf, bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder größer als der letztere ist.

8) Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von würfelförmiger Gestalt, sowie in Gestalt von ebenen oder gebogenen Platten.

9) Cylindrische Gewichte zu Vs Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner ist als der Durchmesser derselben.

10) Alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund, und alle solche Gewichtsstücks unter 10 Pfund, welche nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichtsstücke unter Vs Pfund, welche nach Pfund bezeichnet sind. Cassel den 12. November 1888.

Königliche Aichungs-Jnsvektion

für die Provinz Hessen-Nassau.________.___

O âNKtWKchrm gen Königl. Landrathsamts.

Die Herren Bürgermeister werden hierdurch veranlaßt, innerhalb 8 Tagen anzuzeigen, welcher Erlös an Gemeindeobst im Jahre 1888 in die Gemeindekasse geflossen ist.

Hanau am 7. Dezember 1888.

Der Königliche Landrath

V. 7442____Gf. Bismarck._______________________

MMNachrWml aus dem Kreise.

Verloren: Am 6. b. Mts. ein Portemonnaie mit 6,58 M.

Gefunden: Ein rother Kinderkragen mit weißen Blumen uud gelbem Verschluß. Eine Tasche (auf der Post liegen geblieben). Eine silberne Uhrkette. Eine Peitsche. Eine Hacke.

Hanau den 8. Dezember 1888.

AWjUrMM Hönig L KiLLtsAmMâllfi za âlmkfmt-a. M

B. 20883. N. 1072/88. Ueber den Aufenthalt der Dienst­magd Gertrude Schmitt von Messelhausen, geb. 9./1. 1864, wird Auskunft beaehrt.

20619 A. J. 3449/88. Ueber den Aufenthalt des Arbeiters, Zeugen Peter Kroth von Heimbuchenthal wird Auskunft begehrt.

12866 D. Ueber den Aufenthalt des Kellners Adalbert Fuchs von Oberleistersbach wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 5. Dezember 1888.