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Nr. 287.

Freitag den 7. Dezember

1888

Amtliches.

Ja Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. Juli d. Js. gefaßten Beschlusses wird von den unterzeichneten Minister» für Handel und Gewerbe und des Innern auf Grund des §. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg nebst dem Stadtkreise Berlin, Pommern, Schlesien, Sachsen, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen und die Rheinprovinz, sowie für den Regierungsbezirk Sigmaringen die nach­stehende

Polizei-Beror-nrrng, betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwalèung auf Landwegen und auf Schiffen*)

(Sprengstoff, Versendungsvorschrift) erlassen.

I. Allgemeine Gestimmungen.

Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen und auf Schiffen gelten die Bestimmungen, welche in Folge des Bundes- rathsbeschluffes vom 13. Juli 1879 in der von uns am 29. August 1879 für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen erlassenen Polizei, Verordnung, betreffend den Ver­kehr mit explosiven Stoffen, und in den denselben Gegenstand betreffenden Polizei Verordnungen der Königlichen Landdrosteien zu Hannover vom 13. September, Hildesheim vom 9 September, Lüneburg vom 1 Sten Sep­tember, Stade vom 9. Steptember, Osnabrück vom 18. September und Aurich vom 8. September, sowie der Königlichen Regierungen zu Münster vom löten September, Minden Am,10. September, Arnsberg vom 17. September, Cassel und Wiesbaden vom Lösten November, Cöln vom 22. November, Coblenz vom 3. Dezember, Aachen und Trier vom 25. No­vember, Düsseldorf vom 29. November und Sigmaringen vom 21. No­vember 1879 und in den Ergänzungen dieser Polizei-Verordnungen ge­troffen worden sind, mit folgenden Zusatzvorschriften.

Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marine-Verwaltung ohne militärische Beglei­tung sind die vorerwähnten Bestimmungen mit der Einschränkung maß­gebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.

Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär- beziehungsweise Marinebehörde.

Zu §§. 1 und 2. a. Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bun­desraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen alszur Gefahr kl ässe gehörig" bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1888 Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106), sowie auf alle von der Militär- und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht einge­führten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitions­Segenstände, welche in Taschen oder Tornistern der Mann­schaften verpackt oder in Kriegsfahrzeugen oder aufKriegs- schiffen verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.

b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleiikommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen behufè Verhütung der Gefähr- . *) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Mum- iwnsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in Aff Müitär-Transport-Ordnnngen für Eisenbahnen vom 26. Januar 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) enthalten.

dung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen insbesondere zu langsamem Vorbeisahren beziehungs­weise -reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer ungesäumt Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs- Gesetzbl. von 1876 S. 115) bestraft.

II. Versendung auf Landwegen.

Zu §. 4. a. Die in der Armee und Marine vorgeschnebenen Pack­gefäße für Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Ge­schoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Jnhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten.

b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag dauert.

Zu §. 5. Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder dem Lagerraums oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.

Zu §. 6. a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern ersetzt werden.

b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken.

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Zu §. 10. Jeder Bezirks-Regierung, durch deren Bereich die Sen­dung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. In den Fallen, in denen der Stadtkreis Berlin berührt wird, ist eine entsprechende Mittheilung an den Polizeipräsidenten daselbst zu richten. Die Regierung hat die beteiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen.

Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.

Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kom­men, sind seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspoli­zeibehörden in Kenntniß zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.

Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb der Garnisonen und der zu denselben ge­hörigen Anlagen. In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregcln zu treffen. Wenn unter besonderen Um­ständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht erscheint, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Gar­nisonältesten die Unterstützung zu gewähren.

Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Ab­sendeorts zur Visirung bedarf es nicht.

Zu §. 12. a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den mit Sprengstoffen 2C. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.

b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen den mit Sprengstoffen rc. beladenen Wagen ganz ausweichen.

c. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben.

Zu §. 16. Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu §. 5 entsprechend zu berücksichtigen.