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Jugteich Amtliches ^rgcm für StaSI- unö LarrSkvsis Kancru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 285.

Mittwoch den 5. Dezember

AusertisnS- PreiS:

Die Ispalttge Sarmondzeile ob. deren Raum

10 Ps».

Die SjPalt. Zelle 20 Pfg.

DieSspaltigeZeile

30 Pfg.

1888

Amtliches.

Anleitung in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. (Schluß.)

12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vor­zulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen.

Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wird am 30sten Januar 1888 begonnen und da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und find in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens ver­wendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern auf­zuführen. &

Wenn dagegen eine Sauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung ver­wendet worden sind, so ist für jeden dieser Monate eine besondere Nach­weisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, desgleichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g mitNein" zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die Fragen e, f und g mitJa" zu beantworten.

Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des - Formulars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat be­gonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20sten Januar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureiche» und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen.

13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen.

Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeite« stattgefunden haben.

14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von den Ver­sicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter.

Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu be­rechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen.

In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne

und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen,

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet.

Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten be­schäftigten Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzu­nehmen.

15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Waffer, Dampf, Gas, heiße Luft 2C.) erfolgt.

Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kate­gorien) von Bauarbeiten vertreten waren z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten statt , so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie be­sonders hervorzuheben.

16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde.

Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzu­reichen.

17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungs­frist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden Nachtheile« zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung bezweifelt.

18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachwei­sung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von der Landes- Centralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältniffè selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu be­stimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.

Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflich­tungen in Betreff der Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten.

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssenduygen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendunzen bald zu be. ginnen, damit die Packetmaffen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beför­derung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten 2C. sind nicht zu benutzen. Die A n f - schrist der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadreffen für Packet­aufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungs­orts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleit­adresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nach­nahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. «., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe