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Nr. 284.

Dienstag den 4. Dezember

1888

Amtliches.

Anleitung

in Betreff der Nach weisungen von Regier Bauarbeiten.

1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß §. 22 Absatz 1 in Verbindung mit §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 des Bauunfallverficherungs- gesetzes verpflichtet:

a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, d. h. für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten;

b) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen 2C.) und andere öffent­liche Korporationen (z. B. Deich- oder Meliorationsverbände, Kirchenge­meinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten.

2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 6 Arbeitstage thatsächlich verwendet worden find. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) aufgewendet haben.

3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt.

4. Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind:

a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauar­beiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgeführt werden;

b) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte) ausgeführt werden;

c) Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch- oder Tief­bauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Arbeiten;

d) Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbe­iriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind.

Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirth- schaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirth- schaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwirtschaftlichen Be­triebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes.

Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik- rc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- rc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf sei­nem Grundstücke ausgeführt werden.

5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg:

a) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffen­den Art errichtet ist (Tiefbau-Berussgenoflenschaft oder die betreffende Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vorstande abge­gebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist;

b) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind;

c) für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebektragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenoffenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist (§. 29 des Baunnfallversicherungsgesetzes).

6. Nachweisunzen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (An­streicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, für Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schloffer- und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Melioration«-, Entwässerungs-, Bewäfferungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapetenankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) rc.

7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit aussührt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes (§. 9 Absatz 3 des Unfallver­sicherungsgesetzes beziehungsweise §. 9 Absatz 2 des Bauunfallversicherungs­gesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschloffer im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.

8. Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bau­arbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bau­arbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrige« ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbelrieb rc.) abhängig.

9. Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unter­nehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter.

Als Unternehmer im Sinne des Bauunfallversicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- geführt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgesührt werden.

Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband oder eine Privatperson ist.

10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom I. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen.

11. Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allge­meiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

_____________ (Schluß folgt.)_______________________________

AuMreiken Komgl. UMiZMWulWufi zu Fmukflâ a. K.

B. 20602. J. 4729/88. Ueber den Aufenthalt des Handels­mannes Justus Müller, geb. 15./6. 1846 zu Wahlershausen, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 29. November 1888.

20262 A. M. 69/88. Das Ausschreiben vom 26. März d. J. gegen die ledige Marie Büche rl von Kempten wird erneuert.

Frankfurt a/M. den 30. November 1888.