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Nr. 283.
Montag den 3. Dezember
1888
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. — Vom 12. Dezember 1887.
Nach §. 22 Absatz 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie-Bauarbeiten ausführen, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 1. Januar 1888 bestimmt.
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin am 12. Dezember 1887.
_____________Das ReichS-Verficherungsamt. Bödiker._____________
Formular für die Nachweisung.
Staat..........
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde........
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde........
Gemeinde» (Stadt-) (Guts-) Bezirk.........
N a ch w eis un g
der im Monat.......18 . . ausgesührten Regie-Bau
arbeiten, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. (§. 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes.)
a. Vor- und Zuname, Stand und)...........
Wohnung des Unternehmers/...........
b. Ort der Bauarbeit (Baustelle)............
c. Gegenstand der Bauarbeit) .............
d. Art des Betriebes?)...............
e. Ist die Arbeit schon im vorvergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder Nein.)3) . . .
f. Jsi für den vorvergangenen Monat schon eine Nachweisung vorgelegt worden? (Ja oder Nein.) 3)4) . . .
g. Ist die Bauarbeit beendigt? (Ja oder Nein.) . . .
h. Wenn die Bauarbeit noch nicht beendigt ist, wird sie im laufenden Monat fortgesetzt werden? (Ja oder Nein.) . . .
*) Z. B. Neubau eines Schuppens durch Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeit. Bei mehreren Arbeitszweigen ist der Hauptarbeitszweig zu unterstreichen.
2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Motoren ec.
3) Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 sind die Fragen e und f nicht zu beantworten.
4) Die Frage f ist nur dann zu beantworten, wenn die Frage e bejaht worden ist.
Vom Unternehmer nicht
s
3
JO 3
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iS
Name jeder bei der Bauarbeit beschäftigten Person?)
Geschlecht: männlich (m.) oder weiblich (w.)
Art der Beschäftigung jeder Person, (z. B. Maurerarbeit, Dachdecken, Brunnengraben 20.
Zahl der Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke), welche jede
Person geleistet hat.**)
Lohn und Gehalt, welchen jede Person in Geld und Naturalbezügen täglich erhalten hat.
Gesammtlohn, welcher von jeder Person verdient worden ist.
Etwaige Bemerkungen.
auszufüllen!
Wird von der Versicherungsanstalt ausgefüllt.
Zur Berechnung zu ziehender Gesammtlohn (§. 25 Absatz 2 desB.U.V.G.).
Laut Prämientarifist zu erheben für jede angefangene halbeMark Pf.
Z« entrichtende Prämie.
Mark.
Pf.
Mark.
Pf.
Mark.
Pf.
Mark.
Pf.
ft
2
3
4
5
6.
7.
8
9
10
11
1
2
I. 3m vergangenen Monat.
Schulze
Müller
II. 3 m vorvcrgangcncn Monat.***)
m.
m.
Maurerarbeit
Zimmerarbeit
8
6Vä
4
3
60
32
22
50
*) Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander vorzutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarb eiten ausgeführt haben 2C.
**) Auch halbe und Viertels-Arbeitstage sind anzugeben. -
***) Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begonnen, aber
für denselben eine Nachweisung nicht vorgelegt worden ist. ., „ .
Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter . mchts emzutragen. .
(Datum) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpfltchieten.)
(Fortsetzung folgt)