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Die Sspalt. Seite 20 Pfg.
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30 Pfg,
Nr. 280.
Donnerstag den 29. November
1888
KârMtNmchrmgen Kömgl. LMdrathsamts.
Anläßlich der heute stattgehabten Kreistagsergänzungswahlen sind gewählt worden:
A. im Wahl verbände d er Landgemeinden:
im 2. Wahlbezirke der Ackermann Theodor Weil in Fechenheim;
im 3. Wahlbezirke der Bürgermeister Franz Otto Grün in Großauheim; im 4. Wahlbezirke der Bürgermeister Hofmann in Hüttengesäß;
im 5. Wahlbezirke der Bürgermeister Martin Kopp in Großkrotzenburg ; im 9. Wahlbezirke der Bürgermeister Andreas Schröder in Bruchköbel; im 10. Wahlbezirke der Bürgermeister Iohannes Zeh in Kilianstädten; im 11. Wahlbezirke der Bürgermeister Peter Heinrich Ebert in Bischofsheim.
B. im Wahlv erbande des Großgrundbesitzes: der Regierungsassessor Karl von Savigny zu Hof Trages; der Oberamtmann Wilhelm Schuppius zu Rüdigheimerhof; der Freiherr Friedrich von Oer zu Birstein und der Gutsbesitzer Ludwig von Deines hier.
Hanau den 24. November 1888.
Der Königliche Landrath
A 1608 Gf. Bismarck.
Der Gutspächter Wilhelm Koch zu Bruderdiebacherhof ist in dem heute stattgehabten Wahltermine zum Kreistagsabgeordneten im Wahl- verbande der Großgrundbesitzer an Stelle des verstorbenen Mitgliedes Alois Seelmann zu Butterstädterhöfe gewählt worden.
Hanau am 24. November 1888.
Der Königliche Landrath
A. 1607________________Gf. Bismarck. _______________________
Krundstücks-Mrkauf.
Termin zum öffentlich Meistbietenden Verkäufe der in der Gemarkung von Hanau belegenen Domanial-Grundstücke, als:
1) Karte Lit. Q. Nr. 138 --- 8 a 65 qm Gartenhaus dem Kinzdorf, 2) „ „ „ „ 210 = 5 „ 79 „ Garten daselbst und
3) „ „ „ „ 214 = 22 „ 02 „ Garten daselbst, ist auf Donnerstag, den 6. Dezember d. Js.,
Vormittags 10 Uhr, m das Geschäftslokal des Königlichen Domainen-Rentamts — Frohnhof Nr. 4 — hier anberaumt worden.
Der Termin wird eine Stunde offen gehalten und auf angemessene Kaufgeldgebote erfolgt der Zuschlag alsbald. Die Bieter haben dem unterzeichneten Beamten, auf Verlangen, ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, was durch Hinterlegung des zehnten Theiles des gebotenen Kaufpreises in baar oder inländischen Werthpapieren nach dem Tageskours geschehen kann.
Hanau am 28. November 1888.
Der Königliche Domainen-Rentmeister
11521_______________________ Bell. ___
ÄnsfdireiGßn Kömgl. UaaiZanmalWaft zu Frankfurt a. K. 20296 B. — N. 1114/88. Ueber den Aufenthalt des Kellners Robert Peter Hubert Knoop aus Woldbröl wird Auskunft begehrt.
D. 12506. — M. 389/88. Ueber den Aufenthalt des Back- steinmeisters Johann Scherer von Obermörlen wird Auskunft begehrt.
B. 20277. — J. 3574/88. Das am 25./10. 1888 gegen den Lithographenlehrling Eugen Kunz von hier erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 26. November 1888.
20134 A. — J. 2808/88. Das Ausschreiben vom 17. Aug. d. I. gegen den Schreiner Rob. Naß von Friesenheim wird erneuert.
20434 B. — N. 518/86. Der Steckbrief vom 24. Juli d. I. gegen den Kellner Mich. Jos. Müller von Asbach wird erneuert.
A. 20122. — J. 4260/88. Der am 2. November 1888 erlassene Steckbrief gegen den Kaufmann Max T s ch i e r s e von Colberg wird Mückgenommen.
Frankfurt a/M. den 27. November 1888.
t Die Alters- und Invalidenversicherung.
Der Gesetzentwurf über die Alters- und Invalidenversicherung ist nunmehr dem Reichstag vorgelegt worden. Er enthält 150 Paragraphen, welche unter folgende acht Abschnitte gruppirt sind: 1. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 2. Organisation, 3. Schiedsgerichte, 4. Verfahren, 5. Schutzvorschriften, 6. Aussicht, 7, Reichs- und Staatsbetriebe, 8. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. Wir geben im Folgenden die Grundbestimmungen des Entwurfs. Nach §. 1 sollen gegen die Erwerbsunfähigkeit, welche in Folge von Alter, Krankheit oder von nicht durch reichsgesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unfällen eintritt, versichert werden a) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, b. Betriebsbeamte sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (einschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 M. nicht übersteigt, sowie c. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes. — Durch Beschluß des Bundesraths kann die Bestimmung des Absatzes 1 auch auf die im Absatz 2 bezeichneten Personen, auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf solche selbstständige Gewerbetreibende erstreckt werden, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Durch Beschluß des Bundesraths kann ferner bestimmt werden, daß und inwieweit Diejenigen, für welche die im Absatz 2 bezeichneten Personen Dienste verrichten, sowie Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung vom Hausgewerbetreibenden (Abs. 3) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich dieser Personen, beziehungsweise der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge, die in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Alters- bezw. Invalidenrente. Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat. Invalidenrente erhält, ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher nachweislich dauernd erwerbsunfähig ist. Als erwerbsunfähig gilt Derjenige, welcher in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht im Stande ist, durch die gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich bringt, oder durch andere, feinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu erwerben.
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Alters- oder Invalidenrente ist, abgesehen von dem Nachweise des gesetzlich vorgesehenen Alters beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit erforderlich: a. die Zurücklegung der Vorgeschriebenen Wartezeit; b. die Leistnng von Beiträge». Ein Anspruch auf Invalidenrente steht denjenigen Versicherten nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vorsätzlich oder bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen haben. Die Wartezeit beträgt: 1. bei der Altersrente 30 Beitrags- jahre, 2. bei der Invalidenrente 5 Beitragsjahre.
Solchen Personen, welche vor Ablauf der Wartezeit erwerbsunfähig werden, kann auf ihren Antrag mit Zustimmung des Staatskommiflars aus Billigkeitsgründen eine Rente bis zur Hälfte des Mindestbetrages ■ ihrer Invalidenrente gewährt werden, sofern sie die gesetzlichen Beiträge während mindestens eines Beitragsjahres geleistet haben. Eine solch