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Hanauer Anzelger.
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Nr. 269.
Freitag Den 16. November
1X88
Amtliches.
Die unterzeichnete Königliche Kreièhauptmanuschaft hat auf Grund des 8 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878
die Nummern 81, 83 und 90 des laufenden (6.) Jahrgangs der periodischen Druckschrrft:
„Sächsisches Wochenblatt. Organ für Politik und Volkswirthschaft." Expedition, Druck und Verlag von Schönfeld und Harnisch, verantwortlicher Redakteur: O. Harnisch, sämmtlich in Dresden, verboten.
Dresden am 1. November 1888.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
__________________________von Koppenfels.__________________________
setanntMAchungen Königl. LanMathsamts.
Der Korbmacher Friedrich Johannes Ebert zu Dörnigheim hat einen Paß nach Amerika beantragt.
Hanau am 14. November 1888.
Der Königliche Landrath.
P. 7761 In Vertr.: Baabe.
Die zweite evangelische Lehrerstelle zu Fechenheim ist erledigt. Mit der Stelle ist ein Einkommen von 900 Mk. verbunden nebst freier Wohnung und einer Feuerungsentschädigung von 90 Mk.
Bewerber werden aufgesordert, ihre Bewerbungsgesuche nebst Zeug- nissen binnen 3 Wochen einzureichen.
Hanau am 16. November 1888.
Namens des Schulvorstandes: Der Königliche Landrath.
V. 6962_________________I. V.: Baabe.__
AnsfiftceiGen ÄonigL Staats iiniDü(f[diaff zu Frankfurt a. K. 19158 A. — J. 1646/88. Das Ausschreiben vom 26. Juni d. J. gegen den Taglöhner Avam Burger von Witzenbvrn wird erneuert.
Frankfurt a/M. den 11. November 1888.
C. 8526. — M. 350/88. Ueber den Aufenthalt der ledigen Anna Maria Bopp, geboren den 11. April 1861 zu Kostheim bei Mainz, und des Weißbinders Johann Gottlieb Schäfer, geboren den 8. September 1860 zu Frankfurt a/M., wirv Auskunft begehrt.
19185 A. — J. 3425/88. Das Ausschreiben vom 18. v. 81 gegen Philipp Neumer von Dahlheim ist erledigt.
D. 11985. — J. 3723/88. Ueber den Aufenthalt des Schorstein- fegers Adam Doll, geb. 17./8. 1869 zu Eppingen, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 13 November 1888.
D. 12007. — J. 3777/88. Ueber den Aufenthalt deö Backsteinarbeiters Johann Daniel Schuhmann, geb. 5./7. 1852 zu Buchenau, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 14. November 1888.__
NR. Alters- und Jnvaliden-Versicherung.
Der Bundeèrath hat seine Plenarberathungen des „Gesetzentwurfs, betreffend die Alters- und Jnvalidenver- sicherung" der Arbeiter beendet. Der Entwurf wurde mit den Abänderungen, welche von der zur Vorberathung mehrerer noch eingegangener Vorschläge betrauten Subkommission vorgeschlagen wurden, angenommen.
Außer der bereits angedeuteten Umgestaltung in der Bemessung der Rente und dementsprechend auch der Beiträge bezogen sich diese Anträge noch auf einen anderen prinzipiell wichtigen Punkt. Im §. 48 des bisherigen Entwurfs war nämlich bestimmt, daß für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ein Kommissar bestellt werden solle. Nach dem nunmehr genehmigten Anträge der Subkommission soll dieser „Kommissar", dessen Bezeichnung „Reichskommissar" in Wegfall kommt, von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ernannt werden.
Was sodann die Aenderung in der Bemessung der Rente betrifft, so ist darüber nunmehr im Entwürfe Folgendes bestimmt:, ;
Die sämmtlichen Ortschaften des deutschen Reiches werden nach der Höhe des für sie festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener männlicher Tagearbeiter in 5 Ortsklassen eingetheilt. Jede Ortsklasse umfaßt diejenigen Ortschaften, in welchen dieser Tagelohn innerhalb der nachstehend aufgeführten Grenzen liegt, nämlich in Ortsklasse l .... bis zu 1,00 Mark.
„ II . . von 1,01 bis 1,40 „ „ HI . . „ 1,41 „ 1,80 „ „ IV . . „ 1,81 „ 2,20 „
„ V . . „ 2,21 Mark ab.
Als Jahreslöhne kommen in den einzelnen Klassen in Anrechnung: in Ortsklasse l der Betrag von 300 Mark.
„ w II „ „ „ 400 „
„ „ HI „ „ „ 500 „
„ ,, IV „ „ „ 600 „
« » V „ ,, „ 700 „
Die Renten werden für Kalenderjahre, und zwar in Thtilbe- trägen des Jahreslohnes derjenigen Ortsklasse berechnet, in welcher die Versicherungsbeiträge für den Empfangsberechtigten entrichtet sind.
Sind für einen Versicherten Beiträge in verschiedenen Ortsklassen gezahlt, so wird der Berechnung der Rente der Durchschnitt der Jahres, löhne, nach welchen die Beiträge entrichtet sind, zu Grunde gelegt. Dieser Durchschnitt wird in der Weise ermittelt, daß für jede Beitrags- woche der Jahreslohn, nach welchem in derselben Beiträge entrichtet wurden, in Ansatz gebracht und die hieraus sich ergebende Summe mit der Zahl der Beitrags machen getheilt wird. Bruchtheile des Durchschnitts werden auf ganze Zahlen nach oben abgerundet.
Die Invalidenrente für männliche Personen beträgt jährlich 24 Hundertstel des Jahreslohns, welcher der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Vom Ablauf der Wartezeit ab steigt die Invalidenrente mit jedem vollendeten Kalenderjahre um einen weiteren Theil, betrag des vorstehend bezeichneten Jahreslohns, und zwar in den nächstfolgenden 15 Kalenderjahren um je 4 Tausendstel, in den dann folgenden 20 Kalenderjahren um je 6 Tausendstel, von da ab um je 8 Tausendstel bis zum Höchstbetrage von jährlich 50 Hundertstel des betreffenden Jahres.
Die Altersrente für männliche Personen beträgt jährlich 24 Hundertstel des Jahreslohns.
Die Bestimmungen über das Höhenmaß der Renten der weiblichen Personen (2/s derjenigen für die männlichen), sowie die Gren- zen für den Eintritt der Berechtigung zum Bezüge der Renten sind aufrecht erhalten worden.
Nach dieser Bemessungsart würde jetzt die höchste Invalidenrente in der 5. Klasse sich auf 350 Mark belaufen und die Altersrente in derselben Klasse 168 Mark betragen, die höchste Invalidenrente in der 1. Klaffe würde 150 Mark und die Altersrente 72 Mark betragen.
Da dieser ganzen Bemessungsart der ortsübliche Tagelohn zu Grunde gelegt ist, so ist außerdem bestimmt, daß vor der Festsetzung des letzteren, die bekanntlich gemäß § 8 des Krankenversicherungsgesetzes durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde stattfinvet, der Vorstand der Versicherungsanstalt zu hören ist.
Hervorheben wollen wir noch, daß selbstverständlich nunmehr auch in der Definition des Begriffes „Erwerbsunfähigkeit" eine Aenderung eingetreten ist. Als erwerbsunfähig gilt jetzt derjenige, welcher in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht im Stande ist, durch die gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich bringt, oder durch andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeiten den Mindestbelrag der Invalidenrente derjenigen Ortsklasse zu erwerben, in welcher für ihn während der letzten fünf vollen Kalenderjahre am längsten Beiträge entrichtet worden sind.
Dem abgeänderten Berechnungsmodus der Renten entsprechend ist auch die Aufbringungsart der Beiträge modifizirt worden. Dieselben werden für männliche und weibliche versicherte Personen besonders, im Uèbrigen für alle in der Versicherungsanstalt versicherten