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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 262.

Donnerstag Den 6. November

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Amtliches.

Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Inkrafttreten der neuen Justizgesetze darüber entstanden sind, an welche Behörden die Gen­darmen die Anzeigen über strafbare Handlungen einzureichen und verhaftete Personen abzuliefern haben, sowie zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens sind von dem Herrn Minister des Innern unterm 7. August 1880 diejenigen Bestimmungen getroffen worden, welche den Gendarmen und Ortspolizeibehörden des Bezirkes durch die Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, unterm 23sten August 1880 (abgedruckt im Amtsblatts vom 25. August 1880 S. 236) mitgetheilt worden find.

Diese Bestimmungen werden nachstehend wiederholt abgedruckt und zur Nachachtung in Erinnerung gebracht.

1. Die Gendarmen haben ihre Anzeigen gegen Civilpersonen wegen der ihnen von diesen zugefügten Beleidigungen und wegen Wider­setzlichkeit, wie bisher, direkt an die Staatsanwaltschaft einzureichen, ' vorbehaltlich der Benachrichtigung ihrer Dienstbehörde.

2. Anzeigen von Verbrechen und Vergehen sind von den Gendarmen an die Ortspolizeibehörden, in deren Bezirke die strafbare Handlung verübt worden ist, und nicht an die Staats- oder Amtsan­waltschaft, noch auch an die Civildienstbehörde abzugeben.

Maßgebend für diese Bestimmung :st die Erwägung, daß auf diese Weise der Ortrpolizeibehörde auf das Schleunigste die Gelegenheit gegeben wird, unverzüglich oder doch meistens früher, als dies dem direkt ange­gangenen, oft in weiterer Entfernung wohnenden Staatsanwalte möglich sein würde, die weiter nöthigen Schritte zu thun, d. h. gleichzeitig mit der von der Ortspolizeibehörde in Gemäßheit des §. 161 der Strafpro­zeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 253) ohne Ver- . zug durch die zu bewirkende Uebersendung der Anzeige an die Staatsan 8 waltschaft, die nach eben dieser Vorschrift den Beamten des Sicherheits­dienstes obliegende Verpflichtung, zur Verhütung der Verdunkelung die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, wirksam werden zu lassen. Es erscheint dies um so wichtiger, als bei den meisten Ortspoli, zeibehörden der Leiter der Polizeiverwaltung selbst oder sonstige bei dieser Behörde angestellte Beamte zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft be­stellt sind. Auch ist cs für die Ortspolizeibehörden von Interesse, auf diesem Weg- von den näheren Umständen verübter Verbrechen und Ver­gehen Kenntniß zu erhalten, indem ihnen der besondere Fall zu sonstigen Erwägungen und Maßregeln Anlaß geben kann. Daß die Gendarmen vach der weiter unten (unter 4) folgenden Bestimmungen auch die von ihnen verhafteten oder festgenommenen Personen in den meisten Fällen ' an diejenige Ortspolizeibehörde abzuliefern haben, in deren Bezirke sie die ' Verhaftung oder Festnahme bewirkt haben, und daß diese Behörde noth- wendigerweise von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden muß, welche W der Festnahme Anlaß gegeben hat, spricht ebenfalls für die Zweck­mäßigkeit des hier vorgeschriebenen Verfahrens. Endlich wird der Gendarm durch die Abgabe feiner Anzeige an die Ortspolizeibehörde der Zweifel stberhoben, ob die betreffende Sache zur Competenz des Staats- oder des Amtsanwalts gehöre.

Eine Ausnahme hat selbstverständlich in denjenigen besonderen Fällen stattzufinden, in welchen der Gendarm einen anderen Auftrag der Civil- dienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen Behörde erhalten hat.

Von wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine direkte Mittheilung zugehen zu küßen und auch ihrer vorgesetzten Dienstbehörde nach Maßgabe der chntti ertheilten Dienstanweisung eine mündliche oder schristliche An- Sk'ge zu erstatten.

3. Anzeigen von Ueber t retu n ge n haben die Gendarmen, wenn chuen nicht ausnahmsweise in einzelnen Fällen von ihrer Civildicnstbe Hürde oder durch Requisition eine andere Weisung ertheilt ist,, ebenfalls ®n bis Ortspolizeibehörde abzugeben, damit diese Gelegenheit erhält, darüber zu beschließen, ob sie von dem ihr zustehenden Reckte der vor- âufigen Straffestsetzung Gebrauch machen, oder die Sache an die Amts- anwaltschaft zur polizeilichen Verfolgung abgeben will.

, 4. Die Genvarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Hand­ungen verhafteten oder festgenommenen Personen in der Regel an die Ortrpolizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt

ist, zur Weiterbeförderung an den Amtsrichter abzuliekern. Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transporte des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren müßte, oder wenn der Sitz des Amtsge­richts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde, so ist die Ablieferung durch den Gendarmen unmittelbar an Ben Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken.

Ausgenommen sind ferner auch hier die Fälle, in welchen besondere Aufträge der Civildienstbehörde, oder Requisitionen anderer Behörden eine Abweichung von der Regel rechtfertigen und bedingen.

Cassel am 23. Oktober 1888.

Der Regierungs-Präsident.

Oekmmtâchlmgen Königl. Lrmdrüthèamts.

Im Anschluß an die Verfügung vom 26. Februar v J. St. 261 Kreièbl. Nr. 54 mache ich darauf aufmerksam, daß nach neuerer Bestimmung des Herrn Fmanz Ministers fortan bei der Veranlagung der Hinterbliebenen von mittelbaren Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrern zur Klassen- bezw. klassifizirten Einkommensteuer die Gnadenbezüre inso­weit außer Anrechnung bleiben, als dieselben einschließlich des Sterbemonats oder Sterbequartals für die Hinterbliebenen der im Amte Verstorbenen einen viermonatlichen, für die Hinterbliebenen der Penfionäre oder Emeriten einen zweimonatlichen Betrag der Bezüge des Verstorbenen nicht übersteigen.

Bei Gnadenbezügen, welche hierüber hinausgehen, ist diese Bestim­mung in der Weise auszuführen, daß von dem Gesammtwerthe des Gna- denvezuges als steuerfrei ein Betrag abgerechnet wird, welcher dem dritten Theile des zuletzt veranlagt gewesenen amtlichen Jahreseinkommens, bezw. dem sechsten Theile des zuletzt veranlagt gewesenen Ruhe- (Emeriten) Gehaltes des Verstorbenen gleichkommt.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben bei Einschätzung zur Klassensteuer dieses zu beachten.

Hanau am 30. Oktober 1888.

Der Königliche Landrath

St. 1977 Gf. Bismarck.

Ackermann Johannes Buchen horst zu Bergen ist an Stelle des ausgeschiedenen Friedrich Kaiser als Sachverständiger zur mikrosko­pischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen widerruflich be­stellt und vereidigt worden.

Hanau am 7. November 1888.

Der Königliche Landrath.

V. 6517 J. V.: Baabe.

ânsffctëßn SönigL $taatsan®ft(t[diaft zu Frankfurt a. A

A. 18692. J, 4101/88. 1) Ueber den Aufenthalt des Back- steinarbkiters Philipp Reifert, geb. am 12. Januar 1863 zu Oberrad bei Frankfurt a/M., 2) des Backsteinarbeiters Adam Brenneisen, geb. am 21. Juli 1868 zu Imsbach, Kreis Kaiserslautern, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 4. November 1888.

11693 D. M. 358/88. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners Anton Gust Herrmann von Naurod und dessen Ehefrau Marie Elise, geb. L o h r u m, von Mamz wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 5. November 1888.

A. 18615. J. 3760/88. Ueber den Aufenthalt des Schneiders Wilhelm Heinrich Büchler, geboren am 16. Februar 1850 zu Hom­berg o /O., wird Auskunft begehrt.

B 18987. J. 4114/88. Ueber den Aufenthalt des Schuh­macherlehrlings Karl Franz Kuntze, geb. am 1. Juli 1873 zu Thal bei Ruhla, wird Auskunft beaebrt.

A. 18863. J. 3198/88. Das am 17. August 1888 erlassene Auèsckreiben gegen den Stuckateur Christian Schreiner von Naurod wird zurückaenommen.

B. 19049. J. 3521/88 1) Ueber den Aufenthalt des Tagelöh­ners Anton Jakob Mößner geb. am 26. Mai 1867 zu Neustadt in