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Nr. 261.
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Amtliches.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landeètheilen wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausschluß des Kreises Rinteln verordnet, was folgt:
§ 1. Die Radfelgenbreite aller bespannten Fubrwerke, welche auf den chaussirten öffentlichen Wegen zum Transport benutzt werden, desgleichen die Radfelgenbeschläge der auf den bezeichneten Wegen bewegten Maschinen dürfen in ihrer Breite weder ausgerundet (concav) noch im neuen Zustande gewölbt (convex) sein, sondein missen in der Oberfläche eben und so befestigt sein, daß Nägel, Stifte, Schrauben, Niete 2C. über dieselben nicht hervorragen.
§, 2. Beträgt das Ladungsgewicht der im §. 1 genannten Fuhrwerke, beziehungsweise das Gewicht der daselbst genannten Maschinen:
a) über 1500 bis 2000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 5 Centimeter,
b) über 2000 bis 3500 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 7 Centimeter,
c) über 3500 bis 5000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 10 Centimeter,
d) über 5000 Kilogramm, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 15 Centimeter breit sein.
§ . 3. Für Fuhrwerke im Ladungsgewicht bis 1500 Kilogramm, sowie für Maschinen bis zu gleichem Gewicht wird eine bestimmte Rad- fèlgenbreite nicht verlangt.
§ . 4 Fuhrwerke mit Ladungsgewicht über 8000 Kilogramm dürfen am den im §. 1 bezeichneten Wegen nur mit besonderer Gestattung der zuständigen Baubehörde fortbewegt werden.
§ . 5. Die in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften über die Beschaffenheit des äußeren Radkranzes finden auch auf eiserne Räder Anwendung.
§ . 6. Für zweirädrige Fuhrwerke ist bei den in dem §. 2 bezeichneten Breiten der Radfelgenbeschläge als höchstes Ladungsgewicht nur die Hälfte der angegebenen Gewichtssätze gestaltet.
§ . 7. Die Vorschriften des §. 2 finden auf landwirthschastliches Fuhrwerk keine Anwendung. Für landwirthschastliches Fuhrwerk wird — soweit dasselbe nicht nach §. 3 von einer bestimmten Radfelgenbreite befreit ist — die Felgenbreite auf mindestens 5 cm festge - stellt.
Als landwirthschastliches Fuhrwerk wird betrachtet:
a) jedes Fuhrwerk, welches zum Betrieb der Landwirthsckaft und eines landwirlhschaftlichen Nebengewerbes oder von einem Landwirth zur Fortbewegung selbst gewonnener Roherzeugnisse oder Erzeugnisse seines Kleingewerbes behufs deren Veräußerung oder Verarbeitung oder zur Zufuhr von Stoffen für die eigene Landwirthschaft benutzt wird;
b) jedes Fuhrwerk eines Landwirths, welches nur zeitweise im Nebengewerbe zur Fortbewegung von Rohmaterialien, namentlich Holz, Erze, Kohlen, Steine, Kalk, Thon, Sand 2C. benutzt wird, sofern nicht Fuhrwerke benutzt werden, welche in ihrer Bauart von dem üblichen landwirlhschaftlichen Fuhrwerk abweichen und danach offenbar hauptsächlich zum Transport der oben genannten Rohprodukte eingerichtet sind. m
§. 8. Erleichternde Ausnahmen von den Bestimmungen der
2, 6 und 7 über die Radfelgenbreite können unter besonderen Umständen, namentlich für gebirgige Gegenden, zugelaffen werden, erfordern aber weine Genehmigung.
8. 9 Wenn die Führer der im §• 1 bezeichneten Fuhrwerke, soweit leitete nicht unter die Bestimmungen der §§. 3 und 7 fallen, auf Erfordern der Aufsichtsbeamten das Gewicht der Ladung oder Maschine nicht- glaubhaft nachweisen und wenn das Aussichtspersonal Grund hat, onzunehmen, daß das Ladungsgewicht überschritten ist, so ist durch den Bürgermeister des nächsten Orts, wenn möglich desjenigen Orts, durch welchen das Fuhrwerk die Reise fortsetzt, das Ladungègewicht durch Taxation oder in anderer geeigneter Weise fesizustellen.
1888
§ . 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§ . 11. Tritt eine erhebliche Beschädigung der Wege durch Maschinen oder Fuhrwerke, deren Räder oder Ladungsgewicht den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofort zu Tage, so kann neben der Bestrafung von der Polizeibehörde bis zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes der Maschine bezw. des Fuhrwerks oder dessen Ladung die Fortsetzung der Reise über den Ort hinaus, an welchem eine Aenderung möglich ist, untersagt werden.
§ . 12. Die Fuhrwerke der Militär und Reichspostverwaltung unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht.
§ . 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1sten November 1893 in Kraft, in den ehemals Bayerischen Gebietstheilen jedoch erst nach Aufhebung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 25. Juli 1850, die Einrichtung des die Kunststraße« im Königreich Bayern befahrenden Fuhrwerks betreffend (Reg.-Bl. S. 321).
Cassel am 13. Oktober 1888.
______________Der Regierungs-Präsident._____________
Kerch-NaHMten aus dein Kreise.
Gefunden: Ein lederner Hunvemaulkorb. Ein englischer Schraubenschlüssel. Eine lederne Brieftasche. Ein ca. I1/» Meter langer schwarzer Spitzen-Shawl. Ein Leihhausschein Nr. 23975.
Zugelaufen: Ein grauer Mopshund mit schwarzen Abzeichen, w. Geschl. Ein gelber Hgshund m Geschl.
Hanau am 7. November 1888.
AkssÄreiben Königs. UkâMwnlMaft zu fcanUfuct a. L.
A. 18530. — J. 3666/88. Ueber den Aufenthalt der Dienst- magd Elisabetha Eckardt, geboren am 18. März 1866 zu Groß- Windenheim, wird Auskunft begehrt.
A. 18580. — J. 3449/88. Ueber den Aufenthalt des Backsteinarbeiters Peter Groth, geboren am 5. Mai 1853 zu Heimbuchenthal, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 2, November 1888.
18973 B. — N. 572/88. Ueber den Aufenthalt der Maurer Joh. Hch. Bechtold von Steinbach u. Anton Beyer von Oberursel wird Auskunft begehrt.
B. 18933. — J. 1387/88. Das am 28. April 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Maurer Heinrich Ernst Blechschmidt, geboren am 13. April 1864 zu Schalkau, Kreis Sonneberg, wird erneuert.
8211 C. — L. 181/88. Der Steckbrief vom 2. d. M. gegen den Dachdecker Joh. Jak. Hoffmann von hier ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 3 November 1888.
A. 18704. — J. 3632/88. Ueber den Aufenthalt des Schreiners Georg Moßer, geb. 31./5. 1868 zu Untermankau, wirb Auskunft begehrt.
B. 19068. — N. 158/88. Das am 17./4. 1888 gegen den Spengler Heinrich Christian von Sulzbach erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 5. November 1888.
11 689 D. Am Abend des 25. Oktober l. Js ist hier ein Brief, enthaltend 50 bayerische Hundertmarkscheine und 2 Fünfhundertmarkscheine der Reichsbank, abhanden gekommen.
Das seines Werthinhalts und der Freimarke beraubte Couvert ist am Morgen des 26. Oktober in der Nähe des Taunusthores hier gefunden worden.
Es wird um Mittheilung von Anhaltspunkten gebeten, welche zur Ermittelung desjenigen, der sich die Summe angeeignet hat, führen können. Frankfurt a/M. den 3. November 1888. —
Königliche Staatsanwaltschaft.
NR. Die preußischen Staatsbahnen.
In dem ersten Halbjahre 1888/89 haben die preußischen Staats- babnen — vorbehaltlich derjenigen Korrekturen, welche sich aus der Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven Einnahme ergeben — eine Mehreinnahme von rund 28,5 Millionen Mark gegen das Vorjahr erzielt. Da das Etatssoll der diesjährigen Einnahmen die Jsteinnahme