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Mittwoch den 31. Oktober
Nr. 256.
Amtliches. Bekanntmachung.
Einrichtung einer Postagentur in Viktoria (Kamerun).
Zu Viktoria (in dem zum Weltpostverein gehörigen Deutschen Schutzgebiete von Kamerun) ist eine Kaiserliche Postagentur eingerichtet worden, welche sich mit der Beförderung von Briefsendungen aller Art und von Postpacketen bis 5 kg befett.
Für Sendungen aus Deutschland nach Viktoria beträgt das Porto: für frankirte Briefe 20 Pf. für je 15 g,
für Postkarten 10 Pf.,
für Drucksachen, Waarenproben und Geschästspapiere 5 Pf. für je 50 g, mindestens jedoch 10 Pf. für Waarenproben und 20 Pf. für Geschäftspapiere,
zu welchen Sätzen gegebenenfalls die Einschreibgebühr von 20 Pf. tritt; für Postpackète bis 5 kg 1 $D1. 60 Pf.
Berlin W., 25. Oktober 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
_______________________von StepHan.__
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 6, 11, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird nach Zustimmung des Bezirks- Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
§ 1. Wer es unternimmt, mit Gefangenen einer Strafanstalt, eines Gerichts- oder Polizei-Gefängnisses, einer Korrektions- oder BesserungsAnstalt, gleichviel, ob dieselben sich innerhalb oder außerhalb der Anstalt befinden, ohne ausdrückliche Erlaubniß der zuständigen Behörde oder gegen das Verbot des mit der unmittelbaren Aufsicht über die Gefangenen beauftragten Beamten in Verkehr zu treten, insbesondere sich mit denselben durch Worte, Zeichen oder auf andere Weise zu verständigen, oder ihnen Speisen, Getränke oder andere Gegenstände zu verabfolgen, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Das gleiche Verbot gilt hinsichtlich des Verkehrs mit Transport- Gefangenen jeder Art.
§ 2. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen außer Kraft.
Cassel am 10. Oktober 1888.
D er Regierungs-Präsident.
^etzmmNmchrmgen KimigU Lanoraihsamts.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die
Klassensteuer-Ueranlagnug pro 1889,90 erforderliche Formular zu den Klassensteuerrollen und der Einkommens- Nachweisung, geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens- Nachweisung des Vorjahres zugehen lassen.
Die Ausnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungs geschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzufinden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3 Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34), sowie die Gefchäftèanweisung vom 16. März 1877 maßgebend.
Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.
Demnächst hat:
1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassensteuer-Rollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw 8 zu erfolgen;
2) die Aufstellung der im §. 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschrikbenen Schuldennachweisung zu geschehen, wobei folgendes zu beobachten ist:
1888
„Die Abrechnung von Schuldenzinsen findet bei der Veranlagung des steuerpflichtigen Einkommens insoweit statt, als das wirkliche Bestehen der Schulden und der Zinsverpflichtungen nach der gewissenhaften Ueberzeugung der Einschätzungs- Kommission keinem begründeten Zweifel unterliegt.
Die Steuerpflichtigen können nicht angehalten werden behufs ihrer Giufchätzuu- Angaben über ihre Schulden- verhältnisse zu machen, indessen bleibt es ihnen unbenommen freiwillige Angaben zu mache«, um zu verhüten, daß die Berücksichtigung der Schuldenzinsen bei der Einschätzung unterbleibe oder nach irrigen Annahmen erfolge;
3) die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Kommission, welche a in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,
b. in der Stadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c. in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern besteht,
hat durch die Gemeindevertretung, d. h. nach §. 38 des Gesetzes vom 1. August 1883 (G S. S. 237) durch den Gemeinde-Ausschuß stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Kommission vertreten werden.
In die Roßdorfer Kommission tritt der Nebenbürgermeister Goy von den Butterstädterhöfen als Mitglied ein.
Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Kommission gewählt ist, bedarf es nicht.
Die Rollen und Nachweisungen haben die Herren Bürgermeister selbst aufzustellen und sind für richtigen Eintrag verantwortlich.
Bor der Einschätzung und zwar bis spätestens zum 20. November sind die bis auf die Einschätzung fertig gestellten Einkommens-Nachweisungen und Rollen zur Vorrevision an mich einzureichen.
Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8 bis 27 der Rollen bezw. 19 bis 22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am
Samstag den 1. Dezember d. I. zu bewirken und sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen auf dem Titelblatte zu vollziehen.
Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern rc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1888/89er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Viehstand stets einschlietzlich des Jungviehs nach Maßgabe der jährlichen Viehzählungslisten in der Einkommens-Nachweisung einzutragen ist.
Außerdem ist der Werth der Arbeitskraft der Familienangehörigen eines Grundbesitzers, soweit dieselben landwirthschaftliche Verwendung finden bezw. erforderlich sind, nicht in Kolonne 9, sondern in Kolonne 15 der Einkommens-Nachweisung in Ansatz zu bringen.
In Kolonne 9 ist nur der Werth der Arbeitskraft des Besitzers selbst in dem Ertrage des Grundbesitzes mitzuveranschlagen.
Bis zum 5. Dezember d. I. sind sodann
1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuer-Rollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1889/90 nebst Einkommens-Nachweisung pro 1888/89,
2) die Schuldennachweisung
mit der durch die Regierungs Verfügung vom 27. Dezember 1886 C I. 10292 neu vorgeschrikbenen Bescheinigung versehen, 3) das Protokoll über die Wahl und Verpflichtung der KommissionsMitglieder (cfr. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873),
4) die Bemerkungen zur Klassensteuerrolle (cfr. § 44 der Instruktion vom 19. Juli 1875),
5) der Gewerbesteuerrollen-Auszug zur Prüfung und Revision an mich einzusenden, nachdem die unter 2 bis 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweisung wie bisher vorgeheftet worden sind.
Hanau am 26. Oktober 1888.
Der Königliche Landrath
8t. 1971________________ Gf. Bismarck._____
Die Besitzer der Anilinfaibensabrik zu Mainkur Herren Gans und Co. beabsichtigen eine Erweiterung dieser Anlage durch Erbauung eines weiteren Arbeilsraumes und Inbetriebnahme desselben zur Fabrikation von Nitrit herbeizuführen. In Gemäßhheit des §. 17 der Gewerbe-