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BâKNtWEchungen Körrigl. LsnorathsamtG.

Zum öffentlichen Verkäufe der aus der hiesigen Repositur ausge­schiedenen alten Akten ist anderweiter Termin auf Mittwoch den 31. Oktober cr., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Stelle anberaumt.

Hanau den 29. Oktober 1888.

Der Königliche Landrath

-______________________Gf. Bismarck._______________________

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:

In Windecken, Schloßberg, am 9, November 1888, Vormittags 8 Uhr, und zwar für die Orte: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberdorfelden, Kilianstädten, Niederissigheim, Roßdorf, Gutsbe­zirk Baiersröderhof.

In Bischofsheim, Kirch- und Schulplatz in der Hintergaffe, am 9. November 1888, Vormittags IOV2 Uhr, für die Orte: Fechen heim, Gronau, Niederdorfelden, Wachenbuchen, Bergen, Enkheim, Bischofs­heim, Hochstadt,' Dörnigheim, Gutsbezirk Dottenfelderhof, Gronauerhof.

In Langenselbold, Kirchplatz, am 7. November 1888, Vor­mittags 8 Vs Uhr, für die Orte: Langenselbold, Hüttengesäß, Langen­diebach, Neuwiedermuß, Ravolzhausen, Rückingen, Oberissigheim, Rüdig­heim, Gutsbezirk Rüdigheimerhof.

In Hanau (Paradeplatz), Zeughaus, am 7. November 1888, Vormittags 11 Uhr, für die Orte: Kesselstadt, Oberrodenbach, Nieder­rodenbach, Großauheim, Großkrotzenburg, Mittelbuchen, Bruchköbel, Guts­bezirke Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Kinzigheimerhof, Neuhof.

In Hanau (Paradeplatz), Zeughaus, am 8. November 1888, Vormittags 9 Uhr, für die Stadt Hanau, Jahresll. 1876 (die vom 1. April 1876 bis 30. Septbr. 1876 Eingestellten), 1881, 1882, 1883 (die vom 1. April 1881 bis 31. März 1884 Eingestellten).

Vormittags lOVs Uhr, für die Stadt Hanau, Jahreskl. 1884, 1885, 1886, 1887, 1888 (die vom 1. April 1884 bis jetzt Eingestellten) und sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mann­schaften.

Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen zu erscheinen haben:

1. Sämmtliche Reservisten

2. Sämmtliche Dispositions-Urlauber.

3. Diejenigen Mannschaften der Landwehr bezw. Seewehr I. Aufge­bots, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1876 eingetreten sind.

Außerdem wird bemerkt:

1. Die Halbinvaliden und Garnisondienstfähigen erscheinen mit ihren Jahres klassen.

2. Diejenigen, welche wegen verbüßter Freiheitsstrafe oder wegen Kontrolentziehung nachzudienen haben, erscheinen mit den betreffen­den jüngeren Jahresklassen.

3. Sämmtliche Militair- Papiere sind mit zur Stelle zu bringen.

4. Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche, welche von der Ortsbehörde beglaubigt sein müssen, spätestens 3 Tage vor der betreffend n Kontrol Versammlung dem Bezirksfeldwebel in Hanau eingereicht werden.

Frankfurt a/M. im Oktober 1888.

Königliches Bezirks-Kommando.

Die Herren Ortsvorstände werden angewiesen die vorstehende Be­kanntmachung wiederholt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und die ihnen durch das Bezirks-Kommando zugehenden Plakate über die Kontrol- Versammlung an zweckmäßigen besonders in's Auge fallenden Stellen anzubringen.

Hanau am 3. Oktober 1888.

. ________________Der Königliche Landrath __

Kekanntmachnng.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 5. Januar d.

3- bringe ich nachfolgend den Nachtrag zu dem Ortsstatut be-

30. Oktober 1888

treffend die Krankenversicherung der Arbeiter zur öffentlichen Kenntniß.

Der Vollständigkeit halber wird gleichzeitig das Ortsstatut vom 29. April 1884 mit veröffentlicht.

Hanau den 25. Oktober 1888.

Der Oberbürgermeister, gez. Westerburg.

Nachtrag zu dem Ortsstatut betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 29. April 1884.

Art. 1.

Die Versicherungspflicht wird auf Grund der in dem Ortsstatut angezogenen Gesetzesstellen auf die im §. 2 al. 4 des Krankenversicherungs­gesetzes vom 15. Juni 1883 gedachten

Personen, welche von Gewerbetreibenden in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Loh« außerhalb ihrer Be­triebsstätten beschäftigt werden" ausgedehnt.

Art. 2.

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Hanau am 5. Januar 1888.

Der Stadtrath Westerburg.

Ergänzung zu dem obigen Nachtrag.

Die in dem Nachtrag gedachte Kategorie von Arbeitern unterliegen selbstverstänslich den Bestimmungen in den §§. 2 bis 7 des Ortsstatuts vom 29. April 1884.

Hanau am 27. Juni 1888.

Der Stadtrath Westerburg.

Vorstehender Nachtrag nebst seiner Ergänzung zum Ortsstatut vom 29. April 1884 wird in Gemäßheit des §. 3 der Kurhessischen Gemeinde­ordnung vom 23 Oktober 1834, des §.16 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 und des §. 2 des Reichsgesetzes betreffend Kranken­versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 hierdurch genehmigt.

Cassel den 10. Oktober 1888.

(L. 8.)

Namens des Bezirks-Ausschusses Der Vorsitzende

B. A. 1710 u. 2118. Rothe.

Ortssta 1 u 1

betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.

Auf GrunZ der §§. 2, 54 und 76 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird zufolge Be­schlusses des Stadtraths vom 29. April 1884 mit Genehmigung König­licher Regierung Abtheilung des Innern zu Cassel für den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen.

§ 1- Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird hiermit erstreckt auf:

1. alle in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Gewerbtreibende und Arbeiter der im §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Arten, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist (leg. cit. §. 2 Nr. 1);

2. diejenigen Personen, welche in andern als den im §. 1 des^ Gesetzes vsm 15. Juni 1883 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden (1. c. § 2 Nr. 3);

3. die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter (1. c. §. 2 Nr. 6).

§. 2. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte nach §. 1 dieses Statuts versicherung-pflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die An- und Abmeldungen erfolgen bei dem hiesigen städtischen