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Die Abtheilungslistm zur Abgeordnetenwahl für die beiden Urwabl- bezirke der Gemeinde Langendiebach liegen in der Zeit vom 21.-23. b. Mts. zur Einsicht offen.
In Abänderung meiner Verfügung vom 16. Oktober V. 6211 mache ich dies hiermit bekannt.
Hanau am 20. Oktober 1888.
Der Königliche Laudrath
V. 6211 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben diejenigen Personen, welche für das nächste Kalenderjahr Wandergewer bescheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen wünschen, mittelst ortsüblicher Bekanntmachung aufzufordein, die deèhalbigen Anträge und zwar wenn dieselben seither schon im Besitze eines solchen Scheins gewesen sind, unter Vorzeigung des zuletzt ertheilten, bei Ihnen anzubringen, dieselben auch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß alle, welche dieses unterlassen würden, sich die nachtheiligen Folgen, welche durch verspätete rechtzeitige Anmeldung entstehen könnten, selbst zuzuschreiben haben.
Die Anträge sind in die vorgeschriebene, im Waisen-,ause dahier zu empfangende Nachweisung resp. Signalementsverzeichniß einzutragen und gehörig vollzogen bis zum 1. November d. J. an mich einzureichen, oder es ist berichtlich anzuzeigen, daß keine Anträge gestellt worden sind.
Hanau den 18. Oktober 1888.
Der Königliche Landrath
St. 1940 Gf. Bismarck.
Der Mechanikus Wilhelm Weber von Bruchköbel, z. Zt. in Rew- York, hat um Entlassung aus dem Preußischen Staatsverband für sich und seine Familie nachgesucht.
Hanau am 16. Oktober 1888.
Der Königliche Landrath
V. 5083 Gf. Bismarck.
Die diesjährigen Herbst Kontroloersammlungen sind wie folgt verlegt worden:
Windecken statt 6. November 1888 am 9. November 1888,
Bischofsheim „ 6. „ „ „ 9. November „
Stunde und Versammlungsplatz haben sich nicht geändert.
Frankfurt a/M. den 15. Oktober 1888.
Königl. Bezirks-Kommando.
Die Herren Ortsvorstände und Gulsvorsteher zu Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberoorfelven, Kilianstädten, Niederissigheim, Roßdorf, Baiersröderhof, Fechenheim, Gronau, Niederdorfelden, Wachenbuchen, Bergen Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dörnigheim, Dotlen- felder-Hof und Gronauer, Hof werden angewiesen, Vorstehendes in ihren Orten bezw. den Gestellungspflich'igen bekannt zu machen.
Hanau am 19. Oktober 1888.
Der Königliche Landrath
M. 6431 Gf. Bismarck.
Der Metzger Philipp Köhler 6r in Hüttengesäß beabsichtigt auf dem Grundstücke seiner Schwiegereltern daselbst Karte R. 1808/1269 Brandversicherungs-Nr. 4 eine Schlächterei einzurichten und zu betreiben. Es wird dies gemäß §.17 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gekracht, daß Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlage binnen 14 Tagen bei dem Unterzeichneten schriftlich anzubringen oder in dem Bureau desselben, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Schlächterei offen liegen, während der Dienststunoen zu Protokoll zu erklären sind.
Hanau am 12. Ottober 1888.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses:
A. 1344 Gf. Bismarck, Königlicher Landrath.
Die Eltern re^p. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflrchtig sind, aber in den öffentlichen Impfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter
20. Oktober 1888
folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgesordert, bis zum 31. Oktober c. bei hiefigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, oder daß dieselbe wegen Krankheit nicht statifinden konnte.
Hanau am 19. September 1888.
Der Oberbürgermeister Westerburg.
§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§. 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oser für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aushören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpsarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.
§- 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.
§• 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§• 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§• 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu iühren, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Ikslfeißen Königs. UaaksMwlMäfi zu Frankfurt a. K.
B. 17871. — N. 716/88. Ueber den Aufenthalt des Buchdruckers Bernhard Günther, geboren am 25. Juli 1866 zu Darmstadt, und des Musikers Ludwig Bittl aus Dollenstein wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 16. Oktober 1888.
17959 B. — N. 1538/87. Das Ausschreiben vom 5. April d. J. gegen tue Diensimagd Wilhelmine Hähnlein von Schopfloch ist erledigt, Frankfurt a/M. den 17. Oktober 1888.
B. 17987. — J. 834/88. Das am 14. April 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Tagelöhner Ferdinand Wilhclm Schmidt, geb. am 7. März 1852 zu Großenhof, wird erneuert.
J. 2854'88. Das am 23./8. 1888 gegen den Taglöhner Karl Scharlott aus Eisenach erlassene Busschreiben ist erledigt.
B. 18048. — N. 158/88 Das am 17 April 1888 erlassene— Ausschreiben gegen den Spengler Heinrich Christian aus Sulzbach wird erneuert.
B 17949. — J. 3642/88. Ueber den Aufenthalt der Dienstmagd Bertha Adolph, geboten am 31. Januar 1870 zu Schotten, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. ven 18. Oktober 1888.