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Dienstag den 16. Oktober
1888
1 Amtliches. nd Bekanntmachungen ans Grund des Reichsgesetzes
34 vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen | Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit bis zum 30. September 1889 angeordnet, was folgt:
§. I. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt im Hamburgischen Staatsgebiet, mit Ausnahme des Amts Ritzebüttel, von der Landes- Polizeibehörde untersagt werden.
§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Isten Oktober d. I. in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg den 28. September 1888.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß allen denjenigen Personen, welche auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober s 1878 und der Bekanntmachung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 27. September 1887 bisher von dem Aufenthalt in den Bezirken der Stadt und des vormaligen Amts Harburg ausgeschloffen sind, sowie allen Denjenigen, welchen nach dem vorgidachten Gesetz der Aufenthalt I in den von dem Ausnahmezustand betroffenen hamburgischen und zu der : Provinz Schleswig-Holstein gehörigen preußischen Gebietstheilen für die i^eit vom 1. Oktober 1888 bis zum 30. September 1889 untersagt bleibt, für dieselbe Zeit auch der Aufenthalt in den diesseitigen Bezirken der Stadt und des ehemaligen Amts Harburg auf Grund des §. 3 der Bekannt- é machung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 26. September 1888 S verboten wird.
5 Lüneburg den 28 September 1888.
2 Der Regierungs-Präsident. Lodemann.
Z _ Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen - Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs Gesetz- » blatt Seite 351) wird auf Beschluß des Staats-Ministeriums mit Ge- 2 nehmigung des Bundesraths vom 1. Oktober d. I. ab auf die Dauer - eines weiteren Jahres angeordnet, was folgt:
§. 1. Im Kreise Offenbach dürfen Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Lokal-Polizeibehörde stattfinden; auf Versammlungen zum Zwecke einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
§. 2. Personen, von denen eine. Gefährdung der öffentlichen - Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Kreise Offenbach von dem Kreisamt Offenbach versagt werden.
! §. 3. In dem Kreise Offenbach sind das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbot werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Aus- j "ahmen von dem Verbot des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amts oder Berufs zur Führung
; von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugnis;, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;
! 3) für Personen, welche-sich im Besitz eines Jagdwaffen-Paffes befinden,
- in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
i Ueber die Ertheilung des Waffenscheins befindet das Kreisamt Dffenbach. Er wird von demselben kosten- und stempelsrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
§. 4. Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach dem Eingangs genannten Gesetzesparagraphen mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Darmstadt den 28. September 1888.
- Großherzoglichcs Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie und des §. 1 der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Oktober 1878 werden nachgenannte nicht periodische Druckschriften verboten:
a. Ne w - 3) ork Labor Library. Kapital und Arbeit. Eine gedrängte Darstelluug der Marx'schen Lehre von Domela-Nieuwen- huis. Uebersetzt von Karl Derossi. Druck von John Oehler, New-Dork, 22—24 North William Street. 1887.
b. Grundzüge der National-Oekonomie. Von C. A. Schramm. Abtheilung I. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage. Höttingen-Zürich. Schweizerische Genofsenschastsbuchdruckerei. 1884.
Konstanz den 30. September 1888.
Der Grobherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut:
__E ngelhor n.____________________
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 4. Mai d. I., betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen (Amtsblatt 1888 S. 105 ff.), bringe ich hierdurch folgende Anordnungen der Herren Reffort- minister zur öffentlichen Kenntniß :
1) Das von dem Herrn Reichskanzler im § 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements vom 11. Mai 1874 für die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen vorgeschriebene Leichenpaß-Formular findet künftig auch für den Transport von Leichen auf Landwegen Anwendung.
2) In weiterer Abänderung der Bestimmungen des Erlaffes vom 19. Dezember 1857 ist die Ertheilung von Leichenpäffen künftig abhängig zu machen von der Vorlegung einer von einem beamteten Arzt ausgestellten Bescheinigung über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
3) Die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit des Paffes kommt in Fortfall.
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Cassel am 4. Oktober 1888.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
tienHlÄWeii aus dem freist.
Aufgefangen: in der Haingaffe ein gesprenkeltes Huhn.
Geländet: am 12. ds. Mts. im Main bei Offenbach: ein schwaches Floßholz (Koppeb Rehpätte), F. 8. gez.; in Verwahrsam bei Schiffer Peter Eich vor n zu Offenbach.
Verloren: Eine goldene Nadel mit Korallenkopf.
Hanau am 16. Oktober 1888.
Kekannimachnng.
Belohnung bis p 10000 M.
(zehntausend Mark)
In der Zeit vom 20. September bis 8. Oktober dss. Jrs. sind zu
Frankfurt a. M. folgende Werthpapiere abhanden gekommen:
M. 1000. 4% Deutsche Reichsanleihe Zinstermin 1. April—Oktober Lit. C. No. 8855.
M. 2400. 4°/o Preuß. Consob Oblig. Zinstermin 1. Januar—Juli, 3/soo Lit. D. No. 148839, 62757, 208703, */soo E. No. 156472, 3/200 F. No. 230000, 2408, 229998.
M. 14000. 4°/o Bayerische Oblig. M. 5000 Zinstermin Januar—Juli, 1 /2000 No 1 336/33382, 3/iooo No. 1416/70757, 70752, 862/43074. M. 4000. Zinst März-Sept. 2/2000 No. 310 - 7 747/48. M. 5000. Zinst. April—Oktober. 2/2000 No. 3461/86506, 4007/100151, ^iooo No. 2757/137825.
M. 2000. 4°/o Württ. Oblig. M. 1600. Zinst. Januar—Juli, 4/200 H. H. No. 2382, 2381 â 79. 4/200 0. No. 82069, 81867, 80311, 80310. M. 200. Zinst. Febr.— Aug. 0. No. 7102. M. 200. Zinst. Mar—Novbr. W. No. 32310.