LLonnemeutS- Preiè:
Jährlich 9 Mark. Halbj.â. S0Psg.
Bierteijâhrlich , Mark 25 Pfg.
Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausschlag. Die einzelne Num
mer 10 Psg.
Zugleich Amtliches Krgcrn für KLcröL- unö Landkreis Kcrnau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Iustrtln'?« Preis:
Die ispalri)? Garniondzeile ob, deren Raum
io Pfg.
Tie Lspalt. Zeile 20 Pfg.
Die3spaltigeZeile
30 Pfg
â. 236 zö-EW«WWSWm
Montag den 8. Oktober
Amtliches.
Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen.
Vom 25. Juni 1887.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Eß-, Trink- und Kochgeschirr sowie Flüsstgkeitsmaaße dürfen nicht
1. ganz oder theilweise aus Blei oder einer in 100 Gewichtstheilen nähr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegirung hergestellt,
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthaltenden Metalllegiruug verzinnt oder mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegiruug gelöthet,
3. mit Email oder Glasur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen mit einem in 100 Gewichtstheilen 4 Gewichtstheile Essigsäure enthaltenden Essig an den letzteren Blei abgeben.
Auf Geschirre und Flüsstgkeitsmaaße aus bleifreiem Britanniametall findet die Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lothes nicht Anwendung.
Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie von Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metalltheilen für Kindersaugflaschen dürfen nur Metalllegirungen verwendet werden, welche in 100 Gewichtstheilen nicht mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.
§ . 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen und Warzenhsttchen darf blei- oder zinkhaltiger Kautschuck nicht verwendet sein.
Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaaren, mit Ausnahme der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuck nicht verwendet sein.
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Esstg dürfen bleihaltige Kaut- schuckschläuche nicht verwendet werden.
§ . 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften dürfen in denjenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, nicht den Vorschriften des §. 1 zuwider hergestellt sein.
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des §- 1 entsprechend hergestellt sein.
Zur Aufb Währung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet sein, in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung von Schnupf- und Kautaback, sowie Käse dürfen Metallfolien nicht verwendet sein, welche in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.
§ . 4. Mit Geldstrafe bis zu einhunvertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer Gegenstände der im §. 1, §, 2 Absatz 1 und 2, §, 3 Absatz
1 und 2 bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen zuwider gewerbsmäßig herstellt;
2. wer Gegenstände, welche den Bestimmungen im §. 1, §. 2 Absatz
1 und 2 und §. 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;
3. wer Drückvorrichtungen, welche den Vorschriften im §. 1 Absatz 3 nicht entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche zur Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet.
§• 5. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von Nahrungs- oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung fort Blei oder bleihaltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder der- artig hergestellte Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs- oder Genußmitteln verwendet.
§• 6. Neben der in den §§. 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig hergestellten Mühlsteine erkannt werden.
1888
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§. 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Juni 1887.
(L. 8.) Wilhelm.
von Boetlicher.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273).
Vom 22. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Vorschrift im §. 8 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) wird dahin abgeändert, daß die Bestimmungen im §. 4 Nr. 2, §. 6 desselben Gesetzes auf das Feilhalten und Verkaufen von Konserven erst vom 1. Oktober 1889 ab Anwendung finden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 22. März 1888.
(L. 8.) Friedrich.
von Bo etlicher.
BekMKtMkchuttgen Kömgl. Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:
In W i n d e ck e n, Schloßberg, am 6. November 1888, Vormittags 8 Uhr, und zwar für die Orte: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberdorfelden, Kilianstädten, Niederissigheim, Roßdorf, Gutsbezirk Baiersröderhof.
In Bischofsheim, Kirch- und Schulplatz in der Hintergasse, am 6. November 1888, Vormittags IOV2 Uhr, für die Orte: Fechenheim, Gronau, Niederdorfelden, Wachenbuchen, Bergen, Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dörnigheim, Gutsbezirk Dottenfelderhof, Gronauerhof.
In Langenselbold, Kirchplatz, am 7. November 1888, Vormittags 8Vs Uhr, für die Orte: Langenselbold, Hüttengesäß, Langendiebach, Neuwiedermuß, Ravolzhausen, Rückingen, Oberissigheim, Rüdigheim, Gutsbezirk Rüdigheimerhof.
In Hanau (Paradeplatz), Zeughaus, am 7. November 1888, Vormittags 11 Uhr, für die Orte: Keffelstadt, Oberrodenbach, Niederrodenbach, Großauheim, Großkrotzenburg, Mittelbuchen, Bruchköbel, Gutsbezirke Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Kinzigheimerhof, Neuhof.
In Hanau (Paradeplatz), Zeughaus, am 8. November 1888, Vormittags 9 Uhr, für die Stadt Hanau, Jahreskl. 1876 (die vom 1. April 1876 bis 30. Septbr. 1876 Eingestellten), 1881, 1882, 1883 (die vom 1. April 1881 bis 31. März 1884 Eingestellten).
Vormittags 10Vs Uhr, für die Stadt Hanau, Jahreskl. 1884, 1885, 1886, 1887, 1888 (die vom 1. April 1884 bis jetzt Eingestellten) und sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen zu erscheinen haben:
1. Sämmtliche Reservisten.
2. Sämmtliche Diè positivus Urlauber.
3. Diejenigen Mannschaften der Landwehr bezw. Seewehr I. Aufge-