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Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­wi n n z a h l um g.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben ,'erschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Hosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Linnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri­vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie- Direktion.

Dammas. Liliental.

Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Impfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 ausgefordert, bis zum 31. Oktober c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, oder daß dieselbe wegen Krankheit nicht statlfinden konnte.

Hanau am 19. September 1888.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§ 2- Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben o^er für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr be­gründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

8- 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) er- TolgUg geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie -auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

2. Oktober 1888

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebe­fohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Fräulein Claudine Robert, geboren dahier am 8. November 1866, hat um Entlassung aus dem Staatsverband behufs Ueberzugs nach Bayern nachgesucht.

Hanau am 29. September 1888.

Der Oberbürgermeister

______________________ Westerburg. _____________________ Äüsscklmbm $önigL Staalsanmattfdiaff zu Mn&furf a. A.

A. 16389. J. 3564/88. Ueber den Aufenthalt des Kauf­manns Max Wieden feld aus Frankfurt a/M. wird Auskunft begehrt.

J. 3894/88. Ueber den Aufenthalt des Spenglerlehrlings Karl Dill, zuletzt bei Spengler Schlott in der Klingergasse dahier, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 29. September 1888._______________________ t Gegen die Verunglimpfe? des Kaisers Friedrich hat Fürst Bismarck mit Allerhöchster Ermächtigung wegen der Veröffent­lichung oder Fälschung des Tagebuchs das Strafverfahren einleiten lassen.

In der an Seine Majestät den Kaiser gerichteten Jmmediat- Eingabe über diese Angelegenheit führt der Reichskanzler zunächst den Nachweis, warum dasTagebuch" in der Form, wie es vorliegt, nicht echt sein kann, indem er auf viele in demselben enthaltenen Irrthümer hinweist, welche selbst dann unerklärlich sind, wenn man berücksichtigt, daß der damalige Kronprinz betreffs der Verhandlungen über politische Vorgänge nicht unterrichtet sein konnte, weil der Reichskanzler nicht die Erlaubniß des Königs hatte, über intimere Fragen der Politik mit dem Kronprinzen zu sprechen. Diese Irrthümer und Widersprüche rechtfertigen den Schluß, daßentweder die täglichen Aufzeichnungen selbst oder doch spätere Ver­vollständigungen von Jemand aus der Umgebung des Kronprinzen her­rühren." Um Einzelnes hier anzuführen, so wird es für unmöglich er­klärt, daß der Kronprinz in sein Tagebuch geschrieben habe,er setze die Verleihung des Eisernen Kreuzes an Nicht-Preußen mit Mühe durch", weil wie Fürst Bismarck mittheilt er noch Monate später im Auf­trage des Königs den Kronprinzen wiederholt zu bitten gehabt habe, mit der Verleihung des Eisernen Kreuzes auch an Nicht-Preußen Vorgehen zu wollen, und er den Kronprinzen dazu nicht sofort geneigt fand, es vielmehr wiederholter Anregung Seiner Majestät bedurfte, um die befohlene Maßregel in Fluß zu bringen. Weiter führt der Kanzler aus, daß er sich in Versailles in Fragen der Zukunft Deutschlands des Einverständ­nisses des Kronprinzen gegenüber den Bedenken des Kaisers zu erfreuen gehabt habe, während dasTagebuch" auf das vollkommene Gegentheil schließen läßt. Diejenige Behauptung aber desTagebuchs", daß der- Kronprinz beabsichtigt haben könne,Gewalt gegen unsere Bundesgenossen anzuwenden und denselben eventuell die von ihnen treu gehaltenen und mit ihrem Blute besiegelten Verträge zu brechen", wird geradezu für eine Verleumdung des Hochfeligen Herrn erklärt:Derartige vom Standpunkt des Ehrgefühls wie von dem der Politik gleich verwerfliche Gedanken mögen in der Umgebun g Sr. Königl. Hoheit Vertreter gefunden haben, aber sie waren zu unehrlich, um in seinem Herzen, und zu ungeschickt,