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Hamner Anzeiger

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Die 2fpatL Zeile 20 Pfg.

Nr. 229

Iugteich AmMches Kvgan für Siccöt- unö Lcrnökveis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Tamstag Den 29. September

DieZspaltigeZeile

30 P^

1888

SB b Willst

Amtliches.

Bekanntmachungen ans Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 200 vom 8. Sep­tember l. I. der periodischen Druckschrift:Münchener Post, unabhängige Zeitung für Jedermann aus dem Volke", redigirt und ver­legt von Max Kegel in München, gemäß §.11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.

München den 13. September 1888

Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.

In Vertr.: Brach, Königlicher Regierungs-Direktor.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:An die Frauen des Volkes", ohne Angabe des Druckers und Verlegers nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch ben. Unter- zeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 18. September 1888.

Der Königliche Polizei-Präsident __________________Freiherr von Richthofen.___________________

Bekanntmachung.

Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetz­

vom

Blatt Seite 351 ff.) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Zeit 1. Oktober d. Js. bis 30. September 1889 angeordnet, was folgt:

oder und

Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem den Stadt- Landkreis Frankfurt a/M., den Stadt- und Landkreis Hanau, den

Kreis Höchst und den Obertaunuskreis umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde versagt werden.

§. 2.

In dem im §. 1 bezeichneten Bezirke ist das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.

Bon letzterem Verbote weroen Gewehrpatronen nicht betroffen.

Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:

1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;

2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;

3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;

4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.

Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landespolizei­behörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.

Berlin, den 26. September 1888.

Königliches Staats-Ministerium.

von Bismarck, von Maybach, von Friedberg, von Goßler. Bronsart von Schellendorff. Herrfurth.

Cassel, den 28. September 1888.

Vorstehende Anordnung des Königlichen Staats-MinisteriumS wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wer dieser Anordnung oder den auf Grund derselben zu erlassenden Ver­fügungen zuwiderhandelt, der im §. 28 Absatz 4 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351) angedrohten Strafe Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Haft oder Gefängniß bis zu sechs Monaten verfällt.

Anträge auf Ertheilung von Waffenscheinen sind im Stadt- und

Landkreise Hanau bei der Königlichen Polizei-Verwaltung bezw. dem Kö­niglichen Landrathe daselbst anzubringen.

Der Regierungs-Präsident.

A, II. 12188 In Vertretung: Schwarzenberg.

BetMNtMLchUNgen Kömigl. LaMSrathsumts.

Den in meiner Verfügung vom 21. d. M. in Nr. 225 des Kreis­blattes gegebenen Termine zur Aufstellung und Einreichung der Urwähler­listen ändere ich wie folgt ab:Die Listen sind bis spätestens zum 2. Oktober d. J. fertig zu stellen, sodann sofort 3 Tage lang auszulegen und mir nach Ablauf dieser Frist unter bezüglicher Bescheinigung einzu­reichen."

Die Herren Bürgermeister der in dem Verzeichniffe unter 2, 7, 9, 15 und 16 aufgeführten Ortschaften mache ich darauf aufmerksam, daß dieselben nach § 3,2 des Reglements eine Urwählerliste für jeden Ur­wahlbezirk aufzustellen haben. Das erforderliche Formular ist denselben heute zugegangen.

Hanau am 28. September 1888.

V. 5799.

Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.

in

Menst-Uachrichten aus dem freist.

Abhanden gekommen: Eine silbergraue Katze.

Entlaufen: Ein schwarzes Händchen (Bastard) m. Geschl.

Gefunden: Ein Kalender bezw. Notizbuch. Ein Kinderkäppchen, welchem sich schwarzer Sammt und seidene Spitze befand. Ein seide­

nes Shäwlchen. Ein Netz von Hanf.

Hanau am 29. September 1888.

ftnssdiceißen MönigL AaaislmwaMafi zu feanftfuef a. K. 16604 B. N. 423/88. Das am 23. Juni 1888 gegen den Metzgergesellen Peter Horst von Obermenden erlassene Ausschreiben wird erneuert.

J. 3152/88. Ueber den Aufenthalt der Kaufleute Leopold Weiß und Jakob Weiß, zuletzt hier wohnhaft, wird Auskunft begehrt.

16138 A. M. 70/88. Das am 17. April 1888 gegen die Marie Heckel von Memmingen erlassene Ausschreiben ist erledigt.

Frankfurt a/M. den 26. September 1888.

J. 3456/88. Ueber den Aufenthalt des Knechts Schwab, bis­her bei dem Landwirth Jung in Kalbach, Post Bonames, wird Auskunft begehrt.

10155 D. J. 3743/88. Das Ausschreiben vom 20. d. Mts. gegen Ferdinand Metz von Aschaffenburg ist erledigt.

Frankfurt a/M. den 27. September 1888.

Fürst Bismarck und das angebliche Tagebuch Friedrich's in

Berlin, 27. Sept. DerR.- u. St.-A." Nr. 246 bringt fol­gende Veröffentlichung:

Der Minister-Präsident hat auf Allerhöchsten Befehl das nachfolgende Schreiben an den Justiz- Minister gerichtet:

Berlin, den 25. September 1888.

Ew. Excellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines Im- mediatberichter vom 23. d. Mts. mit der Eröffnung ergebenst mitzutheilen, daß St. Majestät den von mir darin gestellten Schlußantrag genehmigt, die Veröffentlichung des Berichtes befohlen und mich beauftragt haben, Ew. Excellenz um Ausführung der Allerhöchsten Willensmeinung zu

ersuchen.

von Bismarck.

An den Königlichen Staats- und Justiz-Minister

Herrn Dr. von Friedberg Excellenz.

Der in dem Schreiben in Bezug genommene Jmmediatbericht vom 23. d. Mts. lautet wie folgt:

Friedrichsruh, den 23. September 1888.

Auf Ew. Kaiserlichen Majestät Befehl beehre ich mich bezüglich-des in derDeutschen Rundschau" veröffentlichten angeblichen Tagebuchs des Hochseligen Kaisers Folgendes zu berichten:

Ich halte diesesTagebuch" in der Form, wie eS »erliegt, nicht für acht. Se. Majestät der damalige Kronprinz stand 1870 allerdings außerhalb der politischen Verhandlungen und konnte deshalb über manche Vorgänge unvollständig oder unrichtig berichtet sein. Ich besaß nicht die