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Hanauer Anzeiger.

Iugteich Amtttchss Krgan für SLcröt- und Lcrnökveis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Mittwoch den 26. September

. Nr. 226.

^ Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Oktober 1888 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Ltadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtliche» Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Anszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat-A«- zeige«. Das Uuterhaltnugsblatt enthält neben spannenden Er­zählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Impfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 ausgefordert, bis zum 31. Oktober c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, oder daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.

Hanau am 19. September 1888.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§. 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr be­gründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) er­folglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung druch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestcllt werden.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebe-

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fohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Änsfdiceifien Kömgl. AaäammlMafi zu Frankfurt a. Ä. 15770 A. J. 3575/88. Ueber den Aufenthalt des Reisenden Wilh. Wacker von Stuttgart wird Auskunft begehrt.

N. 1484/87. Das am 14./2. c. gegen den Hausburschen Eduard Friedrich von Elz erlassene Ausschreiben ist erledigt.

Frankfurt a/M. den 22. September 1888.

J. 3546/88. Ueber den Aufenthalt des Hausburschen Johann Georg Nürnberger, geb. 2./1. 1848 zu Happurg, Bez.-Amt Hers­bruck in Bayern, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 24. September 1888.________________________

Das Tagebuch Kaiser Friedrichs.

NR. Nicht alle Staaten und ihre leitenden Männer können ohne Schädigung ihrer Interessen und ihres Ansehens es vertragen, daß entscheidende Vorgänge in ihrer Entwickelung bis in die geheimsten Falten voll betrachtet werden. Für die Gesundheit der Zustände Deutsch­lands und für den Werth seiner Staatsmänner spricht es, daß selbst eine so schwunz- und bedeutungsvolle Entwickelung, wie die Wiederher­stellung des Deutschen Reichs, die Wiedererrichtung der Kaiserwürde ohne Schädigung des Gemeinwohls und ohne Schädigung, ja unter Hebung des Ansehens der damaligen Staatsleiter es vertragen konnte, wenn wenig mehr als ein halbes Menschenalter später durch Veröffentlichung des Tagebuchs des Kronprinzen von 1870/71 die intimsten Vorgänge jener Zeit, noch dazu unter sehr einseitigem Gesichtswinkel betrachtet werden. Insbesondere gilt dies von Kaiser Wilhelm und seinem staats­männischen Berather, dem Fürsten Bismarck. Wie erhaben erscheint der greife Herrscher, als er nicht minder siegreich über die eigenen, in den allpreußischen Traditionen wurzelnden Neigungen, als über den Landes­feind, die Kaiserkrone und Kaiserwürde übernahm, da deren Annahme von den Fürsten und Vertretern des deutschen Volkes einmüthig gefordert wurde! Wie hell strahlt die Staatsweisheit des Fürsten Bismarck, welcher, weit entfernt die mancherlei der Einigung sich entgegenstellenden Schwierigkeiten gewaltsam durch den Druck der hochgehenden populären Bewegung zu beseitigen und unbeirrt selbst durch das stürmische Drängen des Kronprinzen, durch geduldige Einzelverhandlung Stein auf Stein aus dem Wege des Einigungswerkes räumte und dafür sorgte, daß die neugewonnenen Bundesglieder sich in dem neuen Reiche so wohnlich, als möglich fühlten! Wie weitsichtig ist die Beschränkung der Vorrechte der Vormacht auf das zur Erhaltung der Einheit unbedingt Nothwendige, wie wohl überlegt die von den üblichen Schematen abweichende Bildung der Zentralgewalt, bei welcher den Bundesstaaten für die Aufgabe eines Theiles der Souveränitätsrechte ein Ersatz geboten ist durch die Mitwir - kung bei der Leitung des Reiches selbst! Dem Geiste, in welchem das Reich und seine Verfassung gegründet sind, und der Pflege desselben seit 1871 verdankt Deutschland in erster Linie, daß es nicht blos äußerlich geeint, sondern innerlich geeinigt ist, und daß Kaiser und Reich fest ruhen auf dem vollen herzlichen Vertrauen aller Glieder des Bundes, der Regierungen desselben, wie des Volkes. So wird auch die neueste Veröffentlichung, was immer auch sie bezwecken mag, und ob sie authen­tisch ist oder nicht, wesentlich dazu dienen, das Vertrauen zu Kaiser und Reich zu stärken.

t Zur wirthschaftlichen Lage.

Auch die Handelskammer von Iserlohn konstatirt eine Besserung der wirthschaftlichen Lage ihres Bezirkes, indem sie schreibt:Wenn im Anfänge des Jahres 1887 die Furcht vor der Störung des europäischen Friedens lähmenv auf den Geschäftsgang wirkte, machte sich dagegen seit Mitte des Jahres ein größeres Vertrauen im Erwerbsleben geltend, so