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Nr. 196
Mittwoch den 22. August
1888. J
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend den Betrieb und Transport von Dampfstraßenwalzen im Regierungsbezirk Cassel.
Auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30sten Juli 1883 und der §§. 6, 12, 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867 wird mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses über den Betrieb und Transport von Dampfstraßenwalzen für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks Folgendes verordnet:
§. 1. Von dem Transport der Dampfstraßenwalze, welche als beweglicher Dampfkeffel konzessionirt und allen für Dampfkessel vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen werden muß, sowie von der beabsichtigten Benutzung derselben auf den Arbeitsstellen hat der Unternehmer dem Königlichen Lanvrathe oder dem Königlichen Polizei-Direktor hier, sowie den kommunalständischen Baubeamten, deren Bezirke berührt werden, und soweit es sich um Brücken oder Fähren handelt, deren Unterhaltung dem Staate obliegt, auch dem zuständigen Königlichen Kreis- oder Wasser- Bauinspektor mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Dampfstraßenwalze an der Grenze ihrer Bezirke unter genauer Bezeichnung des einzuschlagenden Weges und der Tageszeit des Transports sowie des Gebrauchs Anzeige zu machen.
Eine gleiche Anzeige ist der Ortspolizeibehörde der zu passirenden Ortschaften spätestens 24 Stunden vor dem Eintreffen der Dampfwalze ^zu erstatten.
Der Transport der Dampsstraßenwalze über die Straßen eines eises darf nicht eher erfolgen, als bis der Unternehmer von dem Land- ch die Genehmigung zu dem Transport erhalten hat. Auch ist der Unternehmer verpflichtet, die Kosten für die durch den Transport erforderlichen Vorkehrungen zu ersetzen. Der Unternehmer und Transport- " ührer sind verpflichtet, die Anordnungen zu befolgen, welche Seitens des ^Landraths oder der Ortspolizerbehörde in Rücksicht auf die mit der ^Dampsstraßenwalze zu befahrenden Straßen und Wege, sowie deren Zu- behörungen oder Umgebungen und in Rücksicht auf die Sicherheit des Publikums für erforderlich erachtet werden.
§. 2. Beim Passiren von Brücken und Ortschaften, sowie bei Begegnung von Fuhrwerken, Reitern rc. darf die Geschwindigkeit der Fortbewegung nicht mehr als 80 Meter, im Uebrigen nicht mehr als 120 Meter in der Minute betragen.
§. 3. Es ist dafür zu sorgen, daß von der Dampfwalze, welche nur mit Steinkohlen und Koaks geheizt werden darf, möglichst wenig Rauch ausgestoßen und das Ausstreuen von Funken durch Funkenfänger rc. und von glühenden Kohlen durch event, vom Führer zu schließende Aschkasten verhütet wird.
Beim Vorüberfahren der Dampfwalze an Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung in weniger als 8 Meter Entfernung ist der Zug durch die Feuerung und das Blasrohr so lange abzuschließen, bis die Dampfwalze wenigstens 8 Meter entfernt ist. Um auf dem Transport den Aufenthalt in den Ortschaften zu vermeiden, ist die Dampfwalze vor der Durchfahrt hinreichend mit Feueruvgsmaterial und Wasser zu versehen.
§. 4. Etwa erforderlich werdende hörbare Zeichen dürfen nicht mit der Dampfpfeife gegeben werden, vielmehr ist zu diesem Zwecke eine Glocke zu verwenden.
An den Enden derjenigen Straßenstrecken, auf denen die Dampfwalze zum Festwalzen der Steinbahn verwendet wird, sowie an denjenigen Stellen, wo Seitenwege in die jedesmaligen Arbeitsstrecken einmünden, müssen Warnungstafeln mit der Aufschrift: „Achtung! Dampfwalze!" ausgestellt werden.
§. 5. Der Transport der Dampfwalze während der Dunkelheit ist nur mit besonders nachzusuchender Genehmigung der Ortspolizeibehörde und bei geeigneter Beleuchtung zulässig.
Bei einem etwaigen Anhalten oder Aufstellen darf der freie Verkehr der Straße nicht gehindert werden. Auch ist beim Ausstellen der Walze auf der Straße während der Nachtzeit an der Vorder- und Hinterseile der Walze eine hellleuchtende Laterne anzubringen.
§. 6. Der Führer d r Dampfwalze hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß Fuhrwerke, Reiter, Viehtransports und die sonstige Passage
neben der Dampfwalze ohne Nachtheil passiren können und namentlich durch das Scheuwerden der Pferde Gefahr nicht entsteht.
Es ist daher bei Begegnungen mit besonderer Vorsicht zu fahren, und nöthigenfalls die Dampfwalze während des Begegnens oder Vorbeifahrens von Fuhrwerken rc. zum Halten zu bringen.
Der Dampfdruck darf nie so hoch gespannt werden, daß die Sicherheitsventile abblasen; auch dürfen neben Reitern, Handpferden, Fuhrwerken und Viehtransporten, sowie vor denselben in einer Entfernung von 100 und hinter ihnen in einer solchen von 30 Meter die Cylinderhähne nicht geöffnet werden.
§. 7. Das zur sicheren Bedienung und Lenkung der Dampfwalze erforderliche Personal muß in ausreichender Zahl aus vollkommen hierzu geeigneten, praktisch geübten und zuverlässigen erwachsenen Männern bestehen.
Außerdem sind auf Anordnung der Ortspolizeibehörde geeignete zuverlässige Leute dem Führer der Dampfwalze als Begleiter zu dem Zwecke beizugeben, die entgegenkommenden oder von rückwärts sich nähernden Fuhrwerke, Reiter rc. rechtzeitig zu unterrichten, die Führer der Thiere bei Beruhigung derselben zu unterstützen, bei schmalen Straßenstrecken, welche ein Ausweichen nicht an allen Punkten gestatten, die entgegenkommenden oder nachfahrenden Fuhrwerke rc. zum Halten an hierzu geeigneten Stellen zu veranlassen, auch für die Sicherheit der Fuhrwerke, welche an der Straße etwa ohne Aussicht halten sollten, während der Vorbeifahrt der Dampfwalze zu sorgen.
§. 8. Der Maschinenführer ist mit einer Dienstanweisung zu versehen, in welcher die vorstehenden Bestimmungen ausgenommen sein müssen.
§. 9. Der Polizeibehörde bleibt vorbehalten, den Betrieb der Dampfwalze für bestimmte Tageszeiten, in denen wegen zu starken Verkehrs (z. B. an Markttagen) der Betrieb mit besonderer Gefahr verknüpft sein würde, gänzlich zu untersagen.
§. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark bestraft.
Cassel am 21. Juli 1888.
Der Regierungs-Präsident.
BekauKtMschungen Kimigl. LaKdrathsümts.
Der Steinhauer Philipp Heinrich Oesterreich aus Fechenheim, welcher unter Polizei-Aufsicht gestellt werden soll, hat sich aus seiner Heimath in unbekannter Richtung entfernt.
Es wird ersucht nach demselben zu fahnden und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.
Hanau am 18. August 1888.
Der Königliche Landrath
P. 5273 Gf. Bismarck.
In neuerer Zeit sind mehrfach Klagen laut geworden, daß Velo- cipedfahrer das Publikum dadurch belästigen, daß sie statt auf den Straßen und Wegen zu bleiben, die Bürgersteige innerhalb der Ortschaften, sowie die Bankette der Landstraßen und öffentliche Plätze rc. befahren.
Es werden deshalb die nachfolgenden polizeilichen Verbote hiermit in Erinnerung gebracht mit der Aufforderung an alle Aufsichtsbeamte, unnachsichtlich Anzeige bei Wahrnehmungen von Ueberschreitungen anher zu erstatten:
P.-V. v. 7./1. 39. Das Reiten, Fahren u. Viehtreiben in öffentlichen Anlagen ist verboten. Str. 3—15 M.
P.-V. v. 9./7. 40. Das Reiten, Fahren u. Viehtreiben über die französische Allee ist verboten. Str. 1—3 M.
P.-V. v. 9./10. 61. Ueber den Marktplatz der Neustadt darf nicht gefahren rc. werden. Str. bis zu 1 Gulden.
P.-V. v. 6./5. 25. Das Fahren rc. über den Paradeplatz ist verboten. Strafe unbestimmt.
R.-P.-V. v. 30./3, 87. §. 9. Das Fahren rc. auf den Bürgersteigen innerhalb der Ortschaften und auf den Banquets der Landstraßen ist untersagt.
§. 17. Velocipedsahrer jeder Art dürfen andere als die zum Fahren u. Reiten bestimmten Straßen- u. Wegetheile nicht benutzen. Insbesondere