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Samstag den 4. August D

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- verwallung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und ver §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich nach erfolgter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes:

§. 1. Wer unzerlegtes Wild transportirt, muß

a. entweder an jedem einzelnen Stück einen Schein (Wildschein A*) fest anheften, welcher die Art des Wildes, den Jagdbezirk, aus welchem dasselbe herkommt, und den Tag der Uebergabe enthält,

b. oder mit einem Scheine (Wildschein B*) versehen sein, in welchem außer dem zu a Verlangten der Name und Wohnort des Transportanten, die Stückzahl des transportirten Wildes und der Bestimmungsort ange­geben sind.

In beiden Fällen muß der Schein mit Ort, Datum und Unterschrift entweder von dem Jagdberechtigten oder dessen Jagdverwalter oder Jagd­aufseher unter Bezeichnung dieser Eigenschaft ausgestellt und durch Bei- drückung des amtlichen Siegels der Orts- oder einer höheren Polizeibe­hörde oder eines Königlichen Oberförsters beglaubigt, oder von einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein.

§. 2. Der im §. 1 vorgeschriebenen Scheine bedarf es nicht,

1) wenn bei dem Transporte von Wild, welches auf Grund eigener Jagdberechtigung erlegt ist, der Jagdderechtigte oder sein Jagdverwalter oder Jagdaufseher zugegen ist und sich als solcher auf Erfordern sogleich ausweisen kann;

i 2) für Wild, welches der berechtigte Jäger auf der Jagd oder auf der Rückkehr von derselben bei sich führt;

3) für Wild, welches auf dem Markte oder in einer Wildhandlung des Wohnorts gekauft worden ist, auf dem Transport nach der Wohnung des Käufers; -

4) für Wild, welches der Wildhändler innerhalb seines Wohnorts von der Aufbewahrungs- zur Verkaufsstelle oder zurück transportirt;

5) für Wild, welches nachweislich aus außerdeutschen oder solchen Landestheilen herkommt, in welchen Wildscheine nicht eingeführt find.

§ . 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung im Geltungsbereiche des Kurhessischen Ministerial-Ausschreibens vom 30. Oktober 1822 (Sammlung von Gesetzen rc. für Kurheffen Seite 46) und der Landgräflich Hessischen Verordnung vom 4ten April 1854 (Archiv i Landgr. Hess. Ges. rc. S. 740), deren bezügliche Bestimmungen im An­hänge abgedruckt sind.

§ . 4. Wer zerlegtes, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitetes Wild transportirt, oder wer Wild, in ganzen Slücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, der Post oder Eisenbahn zum Transport übergibt, hat an jedem einzelnen Stück einen nach den Vor­schriften des ß. 1 zu er ausgestellten Schein fest anzuheften.

Werden Hasen oder Flugwild in Mengen von mehr als zehn Stück einer Art von demselben Absender auf einen Frachtschein der Eisenbahn zum Transport übergeben, so genügt die Beifügung eines nach den Vor­schriften des §. 1 zu b ausgestellten Scheines.

§ . 5. Unter Wild im Sinne dieser Verordnung sind alle jagdbaren Thiere zu verstehen, für welche in dem Gesetze vom 26. Februar 1870 (G. S. S. 120) eine Schonzeit bestimmt ist, nämlich Roth-, Damm- und Rehwild, Hasen, Dachse, Auer-, Birk und Haselwild, Fasanen, Reb­hühner, Wachteln, Trappen, Enten, Schnepfen, wilde Schwäne und alles . andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der wilden Gänse und Fischreiher.

1 §. 6. Die Scheine (§§. 1 und 4) sind deutlich mit Tinte zu schreiben, und wenn gedruckte Formulare verwendet werden, sind diese in gleicher Weise auszusüllen.

I Den Jagdberechtigten, Jagdverwâltern und Jagdaufsehern ist unter­sagt, Scheine, welche nicht vollständig ausgesüllt sind (Blankets), nicht lagdberechtigten Personen auszuhändigen.

§. 7. Die Scheine (§§. 1 und 4) verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit deren Ausstellung mehr als eine Woche verflossen ist.

Die Scheine können für Wild, welches von dem Empfänger weiter nansportirt oder versendet wird, durch mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigungen der Ortspolizeibihörde. über die erbrachte Legitimation ersetzt werden.

I *) Formulare sind nachstehend abgedruckt.

1888.

§. 8. Die Scheine und Bescheinigungen (§§. 1, 4 und 7) sind den Polizei-, Steuer-, Forst- und Jagdschutzbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

§. 9. Mit Ausnahme der ersten 14 Tage ist es verboten, während der gesetzlichen Schonzeit

a. des weiblichen Roth- und Dammwildes: unzerlegtes männliches oder weibliches Roth- oder Dammwild,

b. des weiblichen Rehwildes: unzerlegtes männliches oder weibliches Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar ist, zu Iransportiren, zu versenden, zu verkaufen, zum Verkauf herum­zutragen, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkauf auszustellen oder feilzubieten, oder den Verkauf desselben zu ver­mitteln.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf das von der zuständigen Behörde beschlagnahmte Wild, die Bestim­mungen des §. 9 ferner nicht auf dasjenige Wild, von welchem durch eine Bescheinigung der betreffenden Ortspolizeibehörde nachgewiesen wird, daß es auf Grund einer die Erlegung auch während der gesetzlichen Schonzeit zulassenden besonderen gesetzlichen Bestimmung erlegt ist, mithin namentlich nicht auf Roth- und Dammwild, welches im Geltungsbereiche des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 erlegt ist.

§. 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- Verordnung unterliegen, soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark für jeden Fall.

Gleicher Strafe verfällt, wer zum Transporte oder zur Versendung von Wild einen Schein oder im Falle der §§. 7 Absatz 2 und 10 eine Bescheinigung benutzt, welche nicht für das betreffende Wild ausgestellt sind.

§. 12. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. August 1888 in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkte sind die Polizei,Verordnungen der Königlichen Regierung zu Cassel vom 26. März 1873 (Amtsblatt S. 58) und der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 12. Februar 1873 (Amtsblatt S. 67), vom 16. November 1880 (Amtsblatt S. 365) und vom 4. Januar 1881 (Amtsblatt S. 19) aufgehoben.

Cassel am 24. Juni 1888.

Der Ober-Präsident. Graf zu Eulenburg.

Formular A. (§. 1 a.)

Wildschei «.

.......... (Rehbock) .......... erlegt in dem Jagdbezirk: .........(Simmershausen)........ versandt den . . ten.......18 . .

......den . . ten......18 . .

(Dienstsiegel der N. N.

Polizeibehörde rc.) Jagdpächter.

Formular B. (§. 1 b.)

Wildschein für.........(Name).......... aus........(Wohnort) ......... zum Transport nach.......(Cassel)...... von........(5 Hasen),.......... erlegt in dem Jagdbezirk............... übergeben den . .ten.......18 . .

......den . . ten......18 . .

N. N.

(Dienstsiegel.) Königlicher Oberförster.

Anhang.

1) Ausschreiben des Kurfürstlich Hessischen Staatsministeriums vom 30. Oktober 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung Seite 46).

§. 1. Ein Jeder, welcher ein nicht vermöge eigener Jagd-Berech- tigung erlegtes Wildpret transportirt, soll eine von dem betreffenden Forst­oder Jagdbedienten, oder Jagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, welche neben genauer Angabe seines Namens und Wohnortes die Gattung und Stückzahl des empfangenen Wildprets, sowie den Tag des Empsanges enthalten, und falls das Wiltpret aus dem Auslande eingeführt ist, außerdem noch von der Obrigkeit des ersten diesseitigen