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Hanauer Anzeiger.
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Donnerstag den 26. Juli
M. 173.
BârWLÄLschmrgen Kömgl» LM^rathsamts.
Unter Bezugnahme auf die §§. 68—70 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 bringe ich hierunter sie nachverzeichneten, auf Vorschlag des Kreisausschuffes vom Kreistage in der Sitzung vom 21. d. Mts. festgestellten Schriftstücke, nämlich:
a. den Plan über die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände,
b. das Verzeichnis über die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die zum Verbände derselben gehörenden selbstständigen Gutsbezirke und Gewerbetreibenden, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden auf dieselben zur öffentlichen Kenntniß.
Der Wahlverband der Städte besteht aus der Stadt Windecken. Dieselbe wählt einen Abgeordneten.
Gegen die Verzeichnisse steht den Betheiligten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Ausgabe dieses Blattes die Klage beim Bezirksausschuß in Cassel zu.
Hanau am 23. Juli 1888.
Namens des Kreisausschuffes:
A. 960 Der Vorsitzende: Gf. Bismarck.
Plan
zur Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahloerbänd e.
Der Landkreis Hanau hat nach der letzten allgemeinen Volkszählung 36 743 Civileinwohner. Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt daher nach §. 41 der Kreisordnung 21.
Von den 36 743 Civileinwohner» entfallen 1480 auf die dem Wahlverbande der Städte angehörende Stadt Windecken. Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt also in diesem Wahlverbande 0.85 oder, da Bruchtheile über Vs für voll gerechnet werden, 1.
Von den rach Abzug des städtischen Abgeordneten übrig bleibenden 20 Abgeordneten erhält der Wahlverband der größeren Grundbesitzer 7. Denn da die Zahl der in diesem Verbände Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so groß ist wie die Hälfte der 20 Abgeordneten, da also nicht mindestens 20 Wahlberechtigte vorhanden sind, — es sind nur 15 —, so erhalt jener Wahlverband nach §. 46, 2 K.-O. nicht die Hälfte, sondern nur so viele Kreistagsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden derselben zwei Wahlberechtigte vorhanden sind. Bei dem Vorhandensein von 15 Wahlberechtigten ergibt dies, da nach Artikel 6 Absatz 8 der Instruktion zur Aussührung der Kreisordnung bei einer ungraden Zahl der Wahlberechtigten dieses Verbandes der übrig bleibende eine Wahlberechtigte unberücksichtigt zu lassen ist, 7.
Danach verbleiben dem Wahlverbande der Landgemeinden 13 Abgeordnete.
Namens des Kreisausschuffes: Der Vorsitzende: Gf. Bismarck.
Verzeichnt h
über die Bildung von Wahlbezirken für- die Landgemeinden und die zum Verbände derselben gehörenden selbstständigen Gutsbezirke und Gewerbetreibenden, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden auf dieselben.
Wahlbezirk
Zu dem Wahlbezirke gehören:
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Die Gemeinden
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§ Ja
1
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Die Gewerbetreibenden
2
3
4
5
6
7
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I.
Bergen
3364
3364
1
11.
Fechenheim
2634
2634
1
1868. ^HjEJH&aaaMM^^
Wahl bezirk
Z u dem Wahlbezirke gehören:
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Die Gemeinden
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Die Gewerbetreibenden
1
2
3
4
5
6
7
8
9
III.
Großauheim
2761
2761
Cigarrenfabrikanten A. Philipps u. Söhne
1
IV.
Langenselbold Hüttengesäß Neuwiedermuß
3149
1015
165
2
Sa,
4329
4329
V.
Großkrotzenburg Niederrodenbach Oberrodenbach
1120
1010
468
1
Sa.
2598
2598
VI.
Langendiebach Rückingen
1775
1159
1. Holzschneidefabrik von Brüning
1
Sa.
2934
2934
u. Co., Langdbch. 2. Mühlenbesitzer Schönmeyer u.
Baumann in Rückingen
VII.
Marköbel Ravolzhausen Rüdigheim Oberissigheim
1162
678
596
382
1
Sa.
2818
2818
VIII.
Ostheim Eichen Erbstadt
1136
723
575
1
Sa.
2434
2434
IX.
Bruchköbel Mittelduchen Roßdorf Niederissigheim
95!
827
720
321
1
Sa.
2819
2819
X.
Kilianstädten Niederdorfelden Gronau Oberdorfelden
1161
735
368
297
1
Sa.
2561
2561
XI.
Bischofsheim Hochstadt Wachenbuchen
1147
953
843
1
Sa.
2943
2943
XII.
Kefselstadt Dörnigheim
1256
1273
1
Sa.
2529
2529
Namens des Kreisausschuffes: Der Vorsitzende: Gf. Bismarck.
Seit einem Jahrzehnt hat das Streben, von den Denkmälern der Vorzeit zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschungen noch zu retten, was irgend möglich ist, weitere Kreise ergriffen; die Nachgrabungen nach Alterthümern haben sich gemehrt, zahlreiche kleinere Sammlungen von Denkmälern römischer, heidnisch-germanischer oder unbestimmbar vorgèschich