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Jährlich 9 Marl. halbj.âsoPfg. «ierteljâhrUch
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Nr. 158. -MW
Montag den 9. Juli
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
BâAKtMschuugen Königl. Landrathsamts.
Nachstehend werden die diesjährigen Durchschnittspreise zu Johanni
d. J. zur Kenntniß gebracht.
Die diesjährigen Durchschnittsmarktpreise
zu
Johanni
waren
folgende:
1. Weizen â 100 Kilogramm
18
Mark 84
Pf.
„ „ 1 Hectsliter
15
„ 24
W
2. Roggen „ 100 Kilogramm
14
„ 50
W
„ „ 1 Hectoliter
10
„ 82
,/
3. Gerste „ 100 Kilogramm
13
„ 66
ff
„ „ 1 Hektoliter
9
„ 1
4. Hafer „ 100 Kilogramm
13
„ 95
„ „ 1 Hectoliter
6
„ 25
//
5. Kartoffeln, ordinäre, „ 100 Kilogramm
4
„ 45
w
6. „ englische, „ 100 „
9
„ 84
ff
7. Welschksrn „ 100
16
„ 25
8. Roggenstroh „ 50 „
2
„ 32
H
9. Haferstroh „ 50 „
1
„ 56
H
10. Gerstenstroh „ 50 „
1
„ 54
V
11. Heu „ 50
4
„ 38
W
12. Buchenscheitholz „ 1 Raummeter
9
„ 10
//
13. Eichenscheitholz „ 1 „
7
„ 20
«
14. Tannenscheitholz „ 1 „
4
„ 60
Hanau am 5. Juli 1888.
Der Königliche Landrath
P. 4332 Gf. Bismarck.
âssikreikm Königt. Sfaafsanwdtfdiaff zu Frankfurt a. M.
J. 2446/88. Der am 28. Juni c. gegen den Metzgergesellen Josef Fischer von Weiskirchen erlassene Steckbrief ist erledigt.
Frankfurt a/M. den 6. Juli 1888.
1888.
L a H e s s ch a «.
Berlin, 7. Juli. Dem Kaiserpaar wurden heute anläßlich des Geburtstags des Prinzen Eitel Friederich zahlreiche Glückwünsche dargebracht. Bei dem heutigen Regimentsexercieren des dritten Garde-Ulanenregiments auf dem Bornstädter Felde erschien Kaiser Wilhelm, übernahm persönlich die Führung des Regiments und übte mit demselben l1/» Stunden. Am Donnerstag findet bei den Majestäten im Stadtschloß ein größeres Diner statt, wozu alle Botschafter, Gesandte und Missionschefs geladen sind. Der „Kreuzzeitung" zufolge wäre Generalfeldmarschall Prinz Georg von Sachsen auch zum Inspekteur des 5., 6. und 12. Armeecorps ernannt (erste Armeeinspektion) ernannt. (F. N.)
Berlin, 7. Juli. Der „Reichs-Anzeiger" veröffentlicht eine Verordnung vom 2. ds. über die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo. Darnach tritt daselbst das Gesetz über die Con- sular-Gerichtsbarkeit am 1. Oktober 1888 in Kraft. Der Gerichtsbarkeit unterliegen alle in dem Schutzgebiet wohnenden oder sich aufhaltenden Personen, die Eingeborenen jedoch nur, insoweit sie der Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden. Der Gouverneur von Kamerun bestimmt mit der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen und in wie weit auch die Eingeborenen der Gerichtsbarkeit zu unterstellen sind. Für Kamerun besteht in Kamerun, für Togo in Togo ein Gericht erster Instanz, für beide anstatt des Reichsgerichts ein Berufungsgericht in Kamerun, welches aus den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern besteht. Die übrigen Paragraphen enthalten Einzelbestimmungen. Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. Der Gouverneur von Kamerun bestimmt die Art der Vollstreckung.
Berlin, 7. Juli. Marineminister von Caprivi erhielt bei der Annahme seines Entlassungsgesuches, wie die „Post" meldet, das Großkreuz des Rothen Adlerordens.
Berlin, 7. Juli. Heute Nachmittag fand auf der Werft der Aktiengesellschaft „Weser" auf Befehl des Kaisers der Stapellauf und die Taufe des Avisos „Jagd" durch den Vizeadmiral Monts statt.
Wie bei frühern Anlässen, der goldenen Hochzeit, der 90. Geburtstagsfeier, so zuletzt beim Tode des Kaisers Wilhelm, werden auch jetzt seitens des Generalpostamts die während der letzten Krankheitszeit und nach dem Tode des Kaisers Friedrich erschienenen Zeitungsnummern von den Verlegern eingefordert, um dem Staatsarchiv einverleibt zu werden. Die geplante Sammlung erstreckt sich auf Kundgebungen des deutschen Reichs wie des gejammten Auslandes, und die letztern werden ein ganz besonderes Interesse in Anspruch nehmen, schon weil an der Trauer alle Erdtheile Theil hatten und fast eben so viele Kundgebungen in Sanskrit, Persisch, Arabisch, Türkisch, Aethiopisch und Chinesisch vorliegen, wie in den bekannten modernen Sprachen.
Der Bundesrath geht nun auch in die Ferien und die sommerliche Stille im politischen Leben tritt nun immer mehr in ihre Rechte. Vor September wird der Bundesrath nicht wieder zusammentreten; alsdann werden die Vorbereitungen für die Wintersession des Reichstags erfolgen. Die Hauptvorlage, die Arbeiter-Altersversicherung, ist bereits soweit gefördert, daß sie dem Reichstage mit Sicherheit alsbald nach seiner Eröffnung wird zugehen können. Ueber einen vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurf aus der Frühjahrssession hat sich der Bundesrath immer noch nicht schlüssig gemacht, nämlich über die Verschärfung der Vorschriften hinsichtlich der Sonntagsarbeit, welcher der Reichstag bekanntlich einstimmig zugestimmt hat. Die Zustimmung des Bundesraths wurde allerdings nie erwartet, und es kann nicht befremden, wenn dem Reichstagsbeschluß keine Folge gegeben wird. Es hieß, die Regierungen bereiteten selbst einen Gesetzentwurf über diesen Gegenstand vor.
Die Berufung des Unterstaatssekretairs Studt zu Straßburg als Unterstaatssecrelär im preußischen Cultusministerium gilt jetzt in unterrichteten Kreisen als gewiß. — Zum Nachfolger des zum deutschen Gesandten in Lissabon ernannten bisherigen deutschen Gesandten in Mexiko Frhr. v. Waecker-Gotter ist der Legationsrath bei der deutschen Gejand- schaft zu Washington Frhr. v. Zedtwitz ernannt.
Fürst Ernst zu Löwenstein-Wertheim (von der protestantischen