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Nr. 157.

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Samstag den 7. Juli

Amtliches.

Bekanntmachung.

Postpacketverkehr mit Neu-Süd-Wales.

Mittels der Deutschen Reichs-Postdampfer können von jetzt ab Postpackete nach der Britischen Kolonie Neu-Süd-Wales (Australien) versandt werden.

Die Beförderung der Packete erfolgt, je nach der Wahl des Ab­senders, über Bremen oder über Brindisi.

Auf dem Wege über Bremen sind Packete bis zu 5 kg, auf dem­jenigen über Brindisi Packete bis zu 3 kg Gewicht zugelassen.

Die vom Absender im Voraus zu entrichtende Taxe beträgt für jedes Packet

bei der Beförderung über Bremen 6 M. 80 Pf., bei der Beförderung über Brindisi 7 60

Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 4. Juli 1888.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

_____________________von Stephan.__

Auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlaffen:

§ . 1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrich- teg tungen vorgenommen werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt > werden, welche nicht zu den Familiengliedern des Unternehmers gehören.

§ . 2. Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sor- v tiren der Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden 0,5 Meter unter dem Straßennivau liegt, überhaupt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung versehen ist.

Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vor­genommen werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vor- rathsräume, noch als Lager- oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Räumen dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche während der Arbeitszeit geschloffen sein müffen.

§ . 3. Die Arbeitsräume (§. 2) müssen mindestens drei Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müffen so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächen­raumes geöffnet werden können.

§ . 4. Die Arbeitsräume müffen mit einem festen und dichten Fußboden versehen sein.

§ . 5. Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen | muß so bemessen sein, daß auf jede derselben mindestens sieben Kubikmeter ! Luftraum entfallen.

§ . 6. In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback und Halbfabrikaten, sowie das Trocknen von Taback, Abfällen und Wickeln in den Arbeitsräumen auch außerhalb der Arbeitszeit ist untersagt.

§ . 7. Die Arbeitsräume müffen täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde lang, und zwar während der Mittagspause und nach Be- endigung der Arbeitszeit, durch vollständiges Oeffnen der Fenster und der ' nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorrathsräume führenden Thüren gelüftet werden. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt f in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.

§ . 8. Die Fußböden und Arbeitstische müssen täglich mindestens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube gereinigt werden.

§ . 9. Kleidungsstücke, welche von den Arbeitern für die Arbeitszeit abgelegt werden, sind außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Inner­halb der Arbeitsräume ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe

1888.

in ausschließlich dazu bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der Arbeitszeit geschlossen sein.

§ . 10. Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorschriften der §§. 3, 5, 7 durch die höhere Verwaltungsbe­hörde zugelassen werden, wenn die Arbeitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung versehen sind.

Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehörde eine geringere als die im §. 3 vorgeschriebene Höhe für solche Arbeitsräume zugelassen werden, in welchen den Arbeitern ein größerer als der im §. 5 vorgeschriebene Luftraum gewährt wird.

§ . 11. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar­beitern ist nur gestattet, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet werden:

1) Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müssen im unmittelbaren Arbeitsverhältniß zu dem Betriebsunternehmer stehen. Das An­nehmen und Ablohnen derselben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung ist nicht gestattet.

2) Für männliche und weibliche Arbeiter müssen getrennte Aborte mit besonderen Eingängen und, sofern vor Beginn und nach Be­endigung der Arbeit ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus- und Ankleideräume vorhanden sein.

Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in dem Verhältniß von Ehegatten, Geschwistern oder von Aszendenten und Deszendenten stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über zehn Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung.

§. 12. An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang befestigt sein, aus welchem ersichtlich ist:

1) die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes,

2) der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter,

3) die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum be­schäftigt werden darf.

In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt sein, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 2 bis 11 wiedergibt.

§. 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu errichtete Anlagen sofort in Kraft.

Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits im Betriebe stehen, treten die Vorschriften der §§. 2 bis 6 und 11 mit Ablauf eines Jahres, alle übrigen Vorschriften mit Ablauf dreier Monate nach dem Erlasse derselben in Kraft.

Für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse dieser Bestimmungen können Abweichungen von den Vorschriften der §§. 2 bis 6 für Anlage», welche zur Zeit des Erlasses bereits im Betriebe waren, von den Landes- Zentralbehörden gestattet werden.

Berlin am 9. Mai 1888.

Der Reichskanzler. In Vertr.: v. Bo etlicher.

Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken hiermit ver­öffentlicht, daß in Gemäßheit der Bestimmung im §. 13 derselben für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits im Betriebe stehen, die §§. 2 bis 6 und §.11 am 12ten Mai 1889, alle übrigen Vorschriften aber bereits am 12. August d. J. in Kraft treten.

Cassel am 12. Juni 1888.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.

Zur Durchführung der Bestimmungen der Bekanntmachung ersuche ich die Herren Bürgermeister ein Verzeichniß sämmtlicher Betriebsstätten in ihren Orten, welche zur Anfertigung von Cigarren bestimmt sind, auf­zustellen und demnächst jede einzelne dieser Betriebsstätten einer polizei­lichen Revision zu unterziehen.

Findet sich bei dieser Revision, daß die Anlage den Bestimmungen der Bekanntmachung nicht überall entspricht, so ist dafür Sorge zu tragen, daß, wenn möglich, bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung diese Ueber­einstimmung hergestellt wird.

Wünscht der Inhaber der Betriebèstätte in einzelnen Dingen Dis­pens von den Bestimmungen zu haben, so hat er sofort in Gemäßheit des § 10 den erforderlichen Antrag zu stellen und sind die Verhand-