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Nr. 155.
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Donnerstag den 5. Juli
BânKLMachungen Kömgl. LaudraLhsawts.
Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: Langendiebach: den 16. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Impfung, „ 23. „ „ „ „ Revision, im Rathhaus.
Bruchköbel: den 17. Juli, Vormittags 8 Uhr, Impfung, „ 24. „ „ „ „ Revision, im Rathhaus.
Rückingen: den 18. Juli, Vormittags 8 Uhr, Impfung, „ 25. „ „ „ „ Revision, im Rathhaus.
Niederrodenbach: den 19. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Impfung,
„ 26. „ „ „ „ Revision,
im Rathhaus.
Oberrodenbach: den 19. Juli, Nachmittags 6 Uhr, Impfung, „ 26. „ „ „ „ Revision, in der Fickert'schen Gastwirthschaft.
Ravolzhausen: den 20. Juli, Vormittags 7 Uhr, Impfung, „ 27. „ „ „ „ Revision, im Schullokal.
Oberissigheim: den 21. Juli, Vormittags 7 Uhr, Impfung, „ 28. „ „ „ „ Revision, im Schullokal.
Niederissigheim: den 21. Juli, Vormittags 8 Uhr, Impfung, „ 28. „ „ „ „ Revision, im Rathhaus.
Rüdigheim: den 1. August, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, „ 8. „ „ „ „ Revision, im Rathhaus.
Marköbel: den 1. August, Nachmittags 5 Uhr, Impfung, „ 8. „ „ „ „ Revision,
im Rathhaus.
Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die Vorschriften über die Ausführung des Jmpfgeschäfts (Amtsblatt
1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der zu Abschnitt III für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.
Hanau am 2. Juli 1888.
Der Königliche Landrath
A. 873 Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtraths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau zur Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, Folgendes verordnet:
§ . 1. Die Entleerung jeder Abtrittsgrube und jeden Tonnenabtritts, sowie die Abfuhr des Inhalts hat mindestens zweimal in jedem Jahr zu erfolgen.
Sie hat im einzelnen Falle auf Verlangen der Polizeibehörde auch öfters und überhaupt so oft statizufinden, als dies die Größe der Grube, die Benutzung des Abtritts oder sonstige sanitäre oder technische Gründe nach dem Ermessen der Polizeibehörde nothwendig erscheinen lassen.
§. 2. Jeder Hauseigenthümer hat bis zum 3. Januar 1889 bei dem Oberbürgermeisteramt nachzuweisen, daß und wann den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend, in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889, seine Abtrittsgrube bezw. sein Tonnenabtritt entleert worden ist und die Abfuhr daraus stattgefunden hat.
Der Nachweis ist durch Uebergabe einer schriftlichen Bescheinigung derjenigen Person zu erbringen, welche die Reinigung und Abfuhr besorgt hat.
Formulare zu dieser Bescheinigung werden auf dem Oberbürgermeisteramte unentgeltlich verabreicht.
Das Oberbürgermeisteramt legt eine Tabelle an, in welcher jedes
18 88.
Haus und bei jedem Haus der Tag der in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889 erfolgten Entleerung und Abfuhr eingetragen werden.
§ . 3. Für die Folgezeit hat jeder Hauseigenthümer spätestens 6 Monate nach der letztvorhergegangenen Entleerung und Abfuhr, und wenn eine solche nicht rechtzeitig in Gemäßheit der Bestimmungen gegenwärtiger Polizeiverordnung erfolgt sein sollte, spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkte, wo die letzte Entleerung und Abfuhr hiernach hätte erfolgen müssen, den Nachweis zu erbringen, daß eine abermalige Entleerung und Abfuhr stattgefunden hat.
Der Nachweis und die Eintragung desselben geschieht in der in §. 2 bezeichneten Weise.
Wird in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 dem Hauseigenthümer eine häufigere als zweimalige Entleerung und Abfuhr von der Polizeibehörde aufgegeben, so ist in analoger Weise der Nachweis auch dieser weiteren Entleerungen binnen der von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Fristen bei dem Oberbürgermeisteramte zu erbringen, wo er entsprechend eingetragen wird.
§ . 4. Jeder Hauseigenthümer oder gesetzliche Vertreter des Hauseigenthümers, welcher den in den §§. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen Nachweis nicht rechtzeitig erbringt, verfällt für jeden Uebertretungsfall in eine Geldstrafe von 1 — 30 Mark, für welche im Unvermögensfall eine Haftstrafe von 1—2 Tagen eintritt.
§ . 5. In dieselbe Strafe verfällt jede Person, welche die Entleerung einer Abtrittsgrube oder eines Tonnenabtritts übernimmt und dieselbe nicht den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend ausführt, insbesondere Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben oder dergleichen in der Grube oder der Tonne zurückläßt.
Hanau am 28. Juni 1888.
Der Königliche Landrath
P. 4089 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 5. v. Mts. V. 3467 im Kreisblatt Nr. 136, betreffend Anzeige über Auffrischung der Hausnummern, noch nicht erledigt haben, werden an die Berichterstattung hiermit erinnert.
Hanau am 4. Juli 1888.
Der Königliche Landrath
Gf. Bismarck.
Nachstehende Ausschreiben werden veröffentlicht.
Hanau am 2. Juli 1888.
Der Königliche Landrath
P. 4205 Gf. Bismarck.
Bekanntmachung.
Am 8. Juni d. Js. ließ sich ein unbekannter Mann von dem um 10 Uhr 26 Minuten von der Station Fahrthor nach Höchst a/M. abgehenden Personenzug Nr. 341 überfahren, in Folge dessen der Tod sofort eintrat.
Die Leiche wird, wie folgt, beschrieben:
Ende der 40er, oder Anfangs der 50er Jahre, 1,70 Mir. groß, kräftige, dunkle, dünnstehende Haare, schwarzer Cotelette-Bart.
Bekleidet war die Leiche mit dunklem Jaquet-Rock, dunklen Hosen, Schastenstiefel, braunen Strümpfen, grauem Flanellhemd, weißleinenem Brusthemd, gestickten Hosenträgern, schwarzem Schlapphut.
Bei der Leiche wurden vorgefunden: ein Portemonnaie mit 2 Pfg., 1 silberne Spindeluhr mit Stahlkette, 1 Ziehbeutel, an welchem 1 kleiner Schlüssel befestigt ist, 1 starkes Taschenmesser mit 3 Klingen und weißer Knochenschale, 1 Uhrschlüssel, ein rothes weißkarrirtès Taschentuch, ein schwarz-baumwollener Regenschirm.
Um Anzeige wird ersucht, falls über die Person des Verlebten etwas bekannt sein sollte.
Die Kleidungsstücke und Effekten sind behufs Agnoscirung dahier asservirt.
Frankfurt a/M. den 21. Juni 1888.
Königliches Polizei-Präsidium. —