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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Amtliches.
Bekanntmachung.
Postverkehr mit Deutsch-Südwest-Afrika.
Dienstag den 3. Juli
' JnOtyimbingue, dem Sitz des Reichskommiffars für Deutsch- ■ Südwest-Afrika, wird am 1. Juli d. I. eine Kaiserliche Postagentur ) eingerichtet, welche unter den für den Weltpostverkehr geltenden Bedingungen den Austausch von gewöhnlichen und eingeschriebenen Brief-
* sendungen mit dem südwestafrikanischen Schutzgebiet vermittelt. Die Be- ■ Förderung der Sendungen im Verkehr mit der genannten Postanstalt erfolgt auf dem Wege über Capstadt und Walfischbay. Es empfiehlt sich, 5 die Briefaufschriften mit dem Zusatze „via Capstadt" zu versehen.
' Für Sendungen aus Deutschland nach dem Schutzgebiet beträgt 1 das Porto für Briefe 20 Pf. für je 15 g, ’ 5 für Postkarten 10 Pf., i für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pf. für j je 50 g, mindestens jedoch für Waarenproben 10 Pf. und ' für Geschäftspapiere 20 Ps.
Zu diesen Sätzen tritt u. U. die Einschreibgebühr von 20 Pf. [ Berlin W., 21. Juni 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
. ______________________von Stephan.______________________ :; Warnung.
I Jn Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich ; als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der !r Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie- | plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch ' erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben ' hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- ► käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich ' sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
' Zur Unterscheidung der Lossantheilscheine von den ächten Loosen machen wir daraus aufmerksam, daß die letzteren stets einen j Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" ' tragen.
1 Zur Unterscheidung zivisch en den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie-
. Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, : daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder ! „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
*; Königliche General-Lotterie-Direktion.
.__ Dammas. Liliental.
Im Anschluß an meinen Erlaß vom 3. Februar 1884, Nr. 518, — Amtsblatt Seite 29 — wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge der Verlegung des Wohnsitzes des bisherigen General-Sekretairs des landwirthschaftlichen Vereins Müller zu Wiesbaden die demselben ertheilte Qualifikation eines Sachverständigen behufs Untersuchung der ' Gartenbau- und botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, aus welchen ' nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige ' Vegetabilien zur Ausfuhr aus dem Reichsgebiete gelangen, und beziehungs- , weise behufs Abgabe derjenigen Erklärungen, welche nach § 4 Nr. 3 der
1888.
Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaus (Reichsgesetz-Blatt Seite 154) bei den nach dem Auslande stattfindenden Pflanzensendungen der behördlichen Bescheinigung zu Grunde gelegt werden müssen, zurückgezogen worden ist.
Cassel am 21. Juni 1888. __________Der Ober-Präsident. Gras zu Eulenburg.___ Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtraths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau zur Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, Folgendes verordnet:
§. 1. Die Entleerung jeder Abtrittsgrube und jeden Tonnenabtritts, sowie die Abfuhr des Inhalts hat mindestens zweimal in jedem Jahr zu erfolgen.
Sie hat im einzelnen Falle auf Verlangen der Polizeibehörde auch öfters und überhaupt so oft stattzufinden, als dies die Größe der Grube, die Benutzung des Abtritts oder sonstige sanitäre oder technische Gründe nach dem Ermessen der Polizeibehörde nothwendig erscheinen lassen.
§. 2. Jeder Hauseigenthümer hat bis zum 3. Januar 1889 bei dem Oberbürgermeisteramt nachzuweisen, daß und wann den Vorschriften der Polizei-Verorvnung vom 27. Juni 1884 entsprechend, in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889, seine Abtrittsgrube bezw. sein Tonnenabtritt entleert worden ist und die Abfuhr daraus stattgefunden hat.
Der Nachweis ist durch Uebergabe einer schriftlichen Bescheinigung derjenigen Person zu erbringen, welche die Reinigung und Abfuhr besorgt hat.
Formulare zu dieser Bescheinigung werden auf dem Oberbürgermeisteramte unentgeltlich verabreicht.
Das Oberbürgermeisteramt legt eine Tabelle an, in welcher jedes Haus und bei jedem Haus der Tag der in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889 erfolgten Entleerung und Abfuhr eingetragen werden.
§. 3. Für die Folgezeit hat jeder Hauseigenthümer spätestens 6 Monate nach der letztvorhergegangenen Entleerung und Abfuhr, und wenn eine solche nicht rechtzeitig in Gemäßheit der Bestimmungen gegenwärtiger Polizeiverordnung erfolgt sein sollte, spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkte, wo die letzte Entleerung und Abfuhr hiernach hätte erfolgen müssen, den Nachweis zu erbringen, daß eine abermalige Entleerung und Abfuhr stattgefunden hat.
Der Nachweis und die Eintragung desselben geschieht in der in §. 2 bezeichneten Weise.
Wird in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 dem Hauseigenthümer eine häufigere als zweimalige Entleerung und Abfuhr von der Polizeibehörde aufgegeben, so ist in analoger Weise der Nachweis auch dieser weiteren Entleerungen binnen der von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Fristen bei dem Oberbürgermeisteramte zu erbringen, wo er entsprechend eingetragen wird.
§. 4. Jeder Hauseigenthümer oder gesetzliche Vertreter des Hauseigenthümers, welcher den in den §§. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen Nachweis - nicht rechtzeitig erbringt, verfällt für jeden Uebertretungsfall in eine Geldstrafe von 1—30 Mark, für welche im Unvermögensfall eine Haftstrafe von 1—2 Tagen eintritt.
§. 5. In dieselbe Strafe verfällt jede Person, welche die Entleerung einer Abtrittsgrube oder eines Tonnenabtritts übernimmt und dieselbe nicht den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend ausführt, insbesondere Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben oder dergleichen in der Grube oder der Tonne zurückläßt.
Hanau am 28. Juni 1888.
Der Königliche Landrath
P, 4089 Gf. Bismarck. _