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Hanauer Anzeiger
Samstag den 30. Juni
1888.
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4089
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Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Iugteich AmtkicHes ^rgan f&r Stcröt- und Lcrnökveis Kcrnau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 151. BS^SBS
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichs gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialvemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 315 der „Kölner Ge richts-Z eitung" vom 20. Mai d. I., sowie das fernere Erscheinen dieser von Alfred Werther in Köln redigirten und herausgegebenen periodischen Druckschrift in Gemäßheit §. 11 1. c. durch die unterzeichnete Landes - Polizeibehörde verboten ist.
Köln den 14. Juni 1888.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Guionneau.
Die von dem Großherzoglichen Bezirksamt Lörrach unterm 14. d. Mts. vorläufig erlassene Beschlagnahme des Flugblattes: „An alle Freunde der Freiheit und des Rechts in der Schweiz", beginnend mit den Worten: Der Schweizerische Bundesrath hat uns aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft verwiesen" und endigend mit den Worten : „deren Endpunkt den Verlust seiner Freiheit bedeutet. Hottingen- Zürich, 21. April 1888. Ed. Bernstein, J. Motteler, H. Schlüter, L. Tauscher", wird hiermit bestätigt und es wird demgemäß dieses Flugblatt auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Freiburg den 15. Juni 1888.
Der Grobherzogliche Landeèkommiffär für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg.
J. V.: M. Stoesser.
BekanrrtMÄchuAgen Königl. LsAdrathsamts.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30, Juli 1883 und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtraths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau zur Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, Folgendes verordnet:
§ . 1. Die Entleerung jeder Abtrittsgrube und jeden Tonnenabtritts, sowie die Abfuhr des Inhalts hat mindestens zweimal in jedem Jahr zu erfolgen.
Sie hat im einzelnen Falle auf Verlangen der Polizeibehörde auch öfters und überhaupt so oft stattzufinden, als dies die Größe der Grube, die Benutzung des Abtritts oder sonstige sanitäre oder technische Gründe nach dem Ermessen der Polizeibehörde nothwendig erscheinen lassen.
§ . 2. Jeder Hauseigenthümer hat bis zum 3. Januar 1889 bei dem Oberbürgermeisteramt nachzuweisen, daß und wann den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend, in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889, seine Abtritts grübe bezw. sein Tonnenabtritt entleert worden ist und die Abfuhr daraus stattgefunden hat.
Der Nachweis ist durch Uebergabe einer schriftlichen Bescheinigung derjenigen Person zu erbringen, welche die Reinigung und Abfuhr be- sorgtHn^
Fornmlare zu dieser Bescheinigung werden auf dem Oberbürgermeisteramte Jinentgeltlich verabreicht.
Das Obrrbürgermeisteramt legt eine Tabelle an, in welcher jedes Haus und bei j^dem Hauè der Tag der in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889 erfolgten Entleerung und Abfuhr eingetragen werden.
§ . 3. Für die Folgezeit hat jeder Hauseigenthümer spätestens 6 Monate nach der letztvorhergegangenen Entleerung und Abfuhr, und wenn eine solche nicht rechtzeitig in Gemäßheit der Bestimmungen gegenwärtiger Polizeiverordnung erfolgt fein sollte, spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkte, wo die letzte (Meer uiig und Abfuhr hiernach hätte erfolgen
muffen, den Nachweis zu erbringen, daß eine abermalige Entleerung und Abfuhr stattgefunden hat.
Der Nachweis und die Eintragung desselben geschieht in der in §. 2 bezeichneten Weise.
Wird in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 dem Hauseigenthümer eine häufigere als zweimalige Entleerung und Abfuhr von der Polizeibehörde aufgegeben, so ist in analoger Weise der Nachweis auch dieser weiteren Entleerungen binnen der von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Fristen bei dem Oberbürgermeisteramte zu erbringen, wo er entsprechend eingetragen wird.
§ . 4. Jeder Hauseigenthümer oder gesetzliche Vertreter des Hauseigenthümers, welcher den in den §§. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen Nachweis nicht rechtzeitig erbringt, verfällt für jeden Uebertretungèfall in eine Geldstrafe von 1 — 30 Mark, für welche im Unvermögensfall eine Haftstrafe von 1—2 Tagen ein tritt.
§ . 5. In dieselbe Strafe verfällt jede Person, welche die Ent leerung einer Abtrittsgrube oder eines Tonnenabtritts übernimmt und dieselbe nicht den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend ausführt, insbesondere Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben oder dergleichen in der Grube oder der Tonne zurückläßt.
Hanau am 28. Juni 1888.
Die Prüfung der von den Steuerkassen, Gemeinden rc. aufgestellten Nachweisungen über die an einberufene Heerespflichtige vorschußweise gezahlten Marschgebühren hat zu den folgenden Bemerkungen Anlaß gegeben, welche für die Folge zu beachten sind:
1. Die veralteten Formulare, welche vor dem Inkrafttreten der Marschgebührnißvorschrift vom 22. 2. 87 in Benutzung waren, dürfen nicht mehr Verwendung finden, es sind vielmehr künftig nur solche Formulare zu benutzen wie sie das Muster 0. der erwähnten Marschgebühren-Ordnung vorschreibt. — Siehe Verfügung v. 23 Mai v. Js.
2. Die Vorlage der Zahlungs-Nachweisungen — siehe 1 — Seitens der Gemeinden rc. an die Steuerkaffen hat vierteljährlich, bei um fangreichen Zahlungen indeß monatlich zu erfolgen. Auf jeden Fall sind die Nachweisungen so zeitig zur Erstattung der vorschüßlich geleisteten Zahlungen vorzulegen, daß eine Ausgleichung der bezüg lichen Kosten über den vorgedachten Zeitpunkt, sogar wie es mehrfach vorgekommen ist, auf Jahre hinaus vermieden wird.
3. Der Wohnort des Gestellungspflichtigen ist in der vorgeschriebenen Kolonne recht deutlich einzutragen, damit Rückfragen vermieden werden; auch sind bei einzeln liegenden Gutsbezirken, Gehöften, Mühlen rc. diejenigen Ortschaften ersichtlich zu machen, zu welchen die ersteren gehören.
4. In der Rubrik „Gestellungsort" ist derjenige Ort einzutragen, wohin der Gestellungspflichtige von der einberufenden Stelle (Bezirks Commando, Truppentheil rc.) beordert wird, ohne Rücksicht darau ob dieser Ort auch die künftige Garnison des Einberufenen bildet oder nicht.
5. Die Abhebung der Marschgebühr wie die Quittungsleistung soll grundsätzlich von den Empfangsberechtigten s e l b st erfolgen und ist daher die Ertheilung von Vollmacht an Eltern, Kameraden rc. behufs Empfangnahme der zuständigen Gebühr ausgeschlossen.
6. Es ist vielfach vorgekommen, daß im Kopf bezw. auf der Vorder feite der Nachweisungen nicht der Stationsort der Landwehr- Kompagnie, sondern das Stabsquartier des Landwehr Bataillons eingetragen wurde. Durch diese häufig vorkommende Unrichtigkeit wird das Revisionsgeschäft erheblich erschwert und zeitraubend, weßhalb eine möglichst sorgfältige Aufstellung zu erfolgen hat.
Hanau am 23. Juni 1888.
■ 2592__Der Königliche Landrath Gf. Bismarck:
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