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Nr. 182.

Donnerstag den 7. Juni

1888.

Amtliches.

Die auf Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts­und Medizinal-Angelegenheiten in Cassel errichtete Anstalt zur Gewinnung thierischen Impfstoffs, zu deren Dirigenten der Königliche Kreis-Physikus, Sanitätsrath Dr. Gießler dahier ernannt ist, wird am 23. Mai c. in Betrieb gesetzt werden.

Für den Verkehr mit der Anstalt, für Abgabe, Behandlung und Transport des Impfstoffs gelten die nachfolgenden, genau zu beachtenden Bestimmungen.

1) Die Anträge auf Lieferung von Impfstoff sind unter deutlicher Angabe des Namens und Wohnorts des Antragstellers, sowie der Zahl der Impfungen, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfinden soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren bei dem Anstalts­Dirigenten einzubringen.

Die Zahl der an dem betreffenden Tage beabsichtigten öffentlichen Impfungen ist hierzu von dem Jmpfarzt, soweit angängig, auf Grund der Jmpflisten annähernd festzustellen.

2) Die Lieferung des Impfstoffs erfolgt unter Berücksichtigung der Zeit des Eingangs der Bestellungen unter Bevorzugung der in der nach­stehenden Reihenfolge voraufgehenden Antragsteller:

a. an die Jmpfärzte innerhalb der Provinz Hessen-Nassau und des Regierungsbezirks Sigmaringen, demnächst der Provinz Westfalen,

b. an andere Aerzte innerhalb derselben Provinzen,

c. an Jmpfärzte in anderen Preußischen Provinzen.

k Erweist sich die Lieferung zu dem angegebenen Tage als unaus­führbar, so wird der Antragsteller hiervon umgehend durch den Anstalts­Dirigenten benachrichtigt.

3) Die Lieferung des Impfstoffs erfolgt für die Jmpfärzte kosten- auch portofrei, im Uebrigen portopflichtig gegen eine im Voraus zu ent­richtende Vergütung von 1 Mark für eine zu 1 bis 5 Impfungen aus­reichende Menge Impfstoff nebst Auslage für Verpackung.

4) Die von der Jmpfanstalt den Lymphsendungen beigegebenen Gebrauchsanweisungen sind genau zu befolgen.

5) Die von der Jmpfanstalt jeder einzelnen Lymphsendung beige- Igebenen Karten zur Angabe der mit dem gelieferten Impfstoff erzielten Jmpferfolge find ungesäumt nach Feststellung der letzteren in Betreff jeder einzelnen Lymphsendung ausgefüllt dem Anstalts-Dirigenten zuzustellen.

6) Der Transport und die Aufbewahrung thierischen Impfstoffs bei hoher Wärme ist zu vermeiden; dementsprechend sind öffentliche Impf­termine in den Monaten Juli und August thunlichst zu beschränken.

Cassel am 8. Mai 1888.

_______________Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 23. April d. Js. zu genehmigen geruht, daß zu der in Verbindung mit der dritten internationalen und Jubiläums-Kunstausstellung zu München 1888 und der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung zu München : 1888 zu veranstaltenden, Seitens der Königlich Bayerischen Staatsregie­rung genehmigten Ausspielung von Kunstwerken und Kunstwerksrepro­duktionen, sowie von Erzeugnissen des Kunstgewerbes, auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose vertrieben werden dürfen.

Die unterstellten Polizeibebörden werden hiervon mit der Aufforde- e rung in Kenntniß gesetzt, den Vertrieb der Loose im hiesigen Regierungs­bezirke nicht zu beanstanden.

Cassel am 16. Mai 1888.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.

Der Herr Ober-Präsident hat genehmigt, daß zum Besten der Arbeiter-Kolonie Wilhelmsdorf mit Rücksicht auf die Aufnahme von Ar­beitslosen aus dem Regierungsbezirke Caffel auch im Laufe dieses Jahres eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den Einwohnern der Kreise Rinteln, Hofgeismar, Wolfhagen, Fritzlar, Caffel (Stadt und Land), Melsungen, Homberg, Eschwege und Witzenhausen durch polizeilich legiti- mirte Collectanten veranstaltet werden darf.

Caffel am 16 Mai 1888.

____Der Re sie, unas-Präsident. J. B.: Schwarzenberg

In Folge wiederholt hervorgetretener Unzuträglichkeiten sehen wir

uns veranlaßt, unsere Verfügung vom 13. Dezember 1882 (Amtsblatt von 1882 Seite 301 rc.) dahin abzuändern, daß das zu Anfang eines jeden Quartals den Ortsvorständen mittelst des Amtsblatts zugehende Schul-Verordnungsblatt von diesen nicht mehr an die Lehrer, bezw. die ersten Lehrer der Hauptschule, sondern zunächst an den betreffenden Lokal- fchulinspektor und von diesem erst an die Lehrer abzugeben, im Uebrigen aber nach Maßgabe jener Verfügung zu verfahren ist.

Caffel am 14. Mai 1888.

Königliche Regierung,

________________ Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.________________

In der Zeit vom 2 7, August bis 2 2. September d. I. wird am Lehrer-Seminar zu Ufingen ein Turncursus für im Amte stehende Volksschullehrer abgehalten werden. Zur Theilnahme an demselben werden in Gemäßheit der diesfälligen Bestimmungen des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten diejenigen Lehrer einberufen werden, die keine oder nur eine unzureichende turnerische Aus- ! bildung gehabt haben, also hauptsächlich.ältere, sowie nicht in Seminaren vorgebildete Lehrer und solche, die bisher keine Gelegenheit fanden, ihre früher erworbene turnerische Fertigkeit zu üben und weiter zu fördern.

Nur ausnahmsweise können auch jüngere, in den letzten 8 bis 10 Jahren aus dem Seminar entlassene Lehrer, sofern solche nicht ausreichend befähigt zur Ertheilung eines ordnungsmäßigen Turnunterrichts sind, als Cursiften zugelassen werden.

Anmeldungen von Lehrern aus dem hiesigen Regierungsbezirke sind bis zum 10. Juni d. J. bei den zuständigen Schulvorständen und Schuldeputationen, welche wir mit diesfälliger Anweisung versehen haben, einzureichen.

Caffel am 25, Mai 1888.

Königliche Regierung, ________________ Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

BekanNtAâchurtgen Königs Landrathsamts.

Die betreffenden Herren Bürgermeister wollen in Erledigung der von mir unterm 26. Juli 1886 V. 5186 erlassenen Verfügung über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr bewurzelter Reben innerhalb des ver- floffenen Halbjahres binnen 14 Tagen berichten.

Hanau am 6. Juni 1888.

Der Königliche Landrath

V. 3419________________Gf. Bismarck.___________________

ÄmMKchnHten aus dem Kreise.

Gefunden: Statuten des Sanitäts Verein zu Hanau Nr. 1020. Ein deutsches Lesebuch. Ein Paar braune Glacehandschuhe. Ein Zoll­stock. Ein Köcher. Ein Notizbuch nebst Bleifeder mit Verzierungen und Stickereien. Eine Hornbrosche. Ein Spazierstock.

Entlaufen: Ein schwarzes Huhn. Ein kleiner schwarzer lang­haariger Hund mit gelben Beinen, m. Geschl.

Zugelaufen: Ein schwarzer Hund mit gelben Abzeichen, langen Ohren und langer Ruthe.

Hanau am 7. Juni 1888.

Die nächste Prüfung für Hufschmiede (Gesetz vom 18. Juni 1884) findet am Mittwoch den 1 11en Juli d. I., Vormittags 8 Uhr, in der Werkstätte des Schmiedemeisters M. Wilscheck dahier statt.

Die Meldungen zu der Prüfung sind mindestens vier Wochen vorher unter Einreichung des Geburtsscheins und etwaiger Zeugniffe über die erlangte technische Ausbildung, sowie unter Einsendung der 10 Mark betragenden Prüfungsgebühren an den Unterzeichneten zu richten.

Das erforderliche Handwerkszeug hat der Prüfling selbst mitzu­bringen.

Zur Vorbereitung wird den Prüflingen das Buch:Anleitung zum Bestehen der Hufschmiede-Prüfung von Professor Dr. Möller" angelegentlichst empfohlen.

Hanau am 5. Mai 1888.

Der Vorsitzende der Prüfungs Commission. Collmann, Kreisthierarzt.