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Nr. 130; Dienstag
Amtliches.
Durch Verfügung Königlicher Regierung J. A. II. Nr. 7713 vom 25. Mai c. sind folgende Aufsichtsmaßregeln gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Regierungsbezirk Cassel angeordnet: Aufsichtsmatzregel» gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Regierungsbezirk Caffel.
§. 1. In allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, die sich aus den Beständen verschiedener Schafbesitzer zusammensetzen, haben die Schafhalter für eine jede Heerde bis zum 10. Juni ein geeignetes Gemeindeglied zum Schäferei-Ausseher zu wählen und mit der besonderen Beaufsichtigung der Schafheerde zu beauftragen. Kommt eine gültige Wahl bis zum 10, Juni nicht zu Stande, so ernennt der Landrath den Schäfereiaufseher aus den Gemeindegliedern.
Das Amt ist ein Ehrenamt; für Zeitversäumniß und baare Auslagen kann dem Schäfereiaufseher von den Schafhaltern eine angemesse Entschädigung gewährt werden.
Die Wahl findet ohne Zeitbeschränkung statt, ist aber jederzeit widerruflich,
Schashändler dürfen nicht gewählt werden.
Zusatz für die ehemals kurhessischen Gebietstheile: Auf die Schäfereiaufseher findet §. 10 Abs. 2 der kurhessischen Hirtenordnung vom 18, Oktober 1828 sinngemäße Anwendung.
§. 2. Alle Schafe, welche in die gemeinschaftliche Heerde ausgenommen werden sollen, müssen mit einem dauerhaften Zeichen (Stempel) versehen werden. Zu diesem Zweck ist für jede Heerde auf Kosten der Schafhalter ein besonderer Stempel zu beschaffen und, wenn er undeutlich geworden ist, zu erneuern.
Ter Schäferei-Aufseher hat die aufzunehmenden Schafe vor der Ausnahme genau zu besichtigen und nur wenn sie rein befunden worden, mit dem Stempel zu versehen und ihre Aufnahme in die Heerde zu gestatten.
§. 3. Ueber jede Heerde hat der Schäferei-Aufseher ein Verzeichniß in doppelter Ausfertigung zu führen. In daffelbe stnd alle Schafe der Heerde fortlaufend einzutragen unter Angabe des Namens der Besitzer und des Geschlechtes der Schafe.
Die Urschrift dieses Verzeichniffes behält der Schäferei-Aufseh r, die zweite Ausfertigung erhält der Schäfer, welcher dasselbe beim Hüten und im Pferch stets bei sich zu führen hat.
§. 4. Der Schäferei-Aufseher hat wenigstens alle 14 Tage die Heerde im Pferch und zwar Morgens vor dem Austreiben während einer Viertelstunde zu beobachten und sich von der Richtigkeit der im Verzeichniß angegebenen Anzahl der Schafe zu überzeugen. Findet er hierbei räudige (grindige) Schafe, so sind diese sofort aus der Heerde zu entfernen. Gleichzeitig ist dem Landrath und dem Bürgermeister behufs Verfügung über die zu treffenden Schutzmaßregeln Anzeige zu machen.
Die räudige (grindig) befundenen Schafe sind dem Eigenthümer zu übergeben, welcher sie entweder sofort zu schlachten oder dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen hat.
Die Wiederaufnahme solcher Schafe in die Heerde darf von dem Schäferei-Aufseher erst gestattet werden, wenn der Eigenthümer durch ein Zeugniß des beamteten Thierarzt den Nachweis führt, daß die Schafe geheilt sind und daß sich innerhalb 3 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
Wenn mindestens der zehnte Theil einer Heerde räudekrank ist, so wird die ganze Heerde dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen.
§. 5. Die Vorschriften des §. 4 finden auf Schafheerden, welche nur einem Eigenthümer gehören (Gutsschäfereien), mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Schäferei-Aufsehers der Eigenthümer der Heerde über sein Vertreter tritt.
ß. 6. Die Schäfer haben von jedem Erkrankungsfslle in der Heerde dem Schäferei-Aufseher sofort Anzeige zu machen, demselben auch jeden Abgang aus der Heerde binnen 24 Stunden unter Vorlage des Verzeich- Uiffes zu melden. Der Schäferei-Aufseher hat die abgegangenen Schafe sofort sowohl in seinem wie in dem Verzeichnisse des Schäfers unter Beisetzung des Dalums zu streichen.
den 5. Juni 1888.
§. 7. Die Bürgermeister und Polizeibeamten sind verpflichtet, die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften zu überwachen und zu diesem Behufe innerhalb ihres Dienftbezirks berechtigt, zu jederzeit eine Revision der gemeinschaftlichen Schafheerden nach dem Schafverzeichnisse vorzunehmen.
Die Schäfer haben den Anweisungen der revidirenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.
§. 8. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen setzen sich die Betheiligten außer den Strafen, welche schon nach den bestehenden Gesetzen verwirkt sind, der Anordnung des Badeverfahrens nach Maßgabe der bisherigen strengeren Bestimmungen aus.
Caffel den 25. Mai 1888.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: Opitz.
Begründung:
Die Veröffentlichung der „Maßregeln" wird durch das Amtsblatt und die Kreisblätter im Anschluß an eine Wiedergabe der §§. 10, 17, 19 u. 20 der Kurhesstschen Hirtenordnung vom 18. Oktober 1828, welche mit ihren Strafbestimmungen noch gültig ist, desgl. §. 328 Straf-Ges.- Buchs und der §§. 65 Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes zu erfolgen haben. In den vormals bayerischen und großherzoglich hessischen Gebietstheilen bleiben die §§. der Hirtenordnung fort.
Zur Ueberschrift. Die Bezeichnung „Aussichtsmaßregeln" ist gewählt, weil unter diesem Worte „alle Anordnungen zu verstehen sind, welche sich auf die Feststellung und Sicherung des Gesundheitszustandes der gefährdeten Thiere sowie auf die Unterdrückung der Seuche beziehen. Oppenhoff. Anmerk. 5 zu §. 328 R.- u Strafges.-Buch.
Zu §. 1. Da die den Maßregeln zu Grunde liegenden Vorschläge aus den Kreisen der Jntereffenten selbst hervorgegangen' sind und einen Ersatz für das überall als äußerst lästig empfundene Badeverfahren bezwecken, ist ein Widerstand gegen die Einführung der „Maßregeln" im Allgemeinen nicht zu erwarten, wie solches auch im Kreise Schlüchtern nicht hervorgetreten ist, wiewohl die Rechtsbeständigkeit der dort getroffenen Anordnungen nicht zweifelsfrei ist. Uebrigens dient als Zwangsmittel zur Herbeiführung der Wahl eines Schäfereiaufsehers die Befugniß des Lan^rathes den Schäfereiaufseher eventl. zu ernennen, außerdem die Aussicht, sonst im Falle eines Seuchenausbruches die ganze Heerde nach dem Erlaß vom 26. v. M. zweimal baden zu müssen (vergl. §. 8). Aus derselben Rücksicht werden die Schafhalter sich in den meisten Fällen kaum weigern, dem Schäferei-Aufseher eine geringe Entschädigung für Zeitversäumniß, für Porto-Auslagen rc. zu gewähren.
In den vormals kurhessischen Gebietstheilen wird es sich empfehlen die Schäferei-Aufseher in gleicher Weise, wie dies im §. 10 Abs. 2 der Hirtenordnung hinsichtlich der Hirten vorgeschrieben ist, durch den Kreiè- thierarzt unterrichten zu lassen, welcher dafür eine Vergütung von den Schafhaltern erhält.
Zu §. 2. Die Stempelung der Schafe ist unentbehrlich, um sie als zu einer bestimmten Heerde gehörig kenntlich zu machen und die Unterschiebung fremder Schafe zu verhindern.
Im Kreise Schlüchtern hat sich diese Maßnahme bestens bewährt, auch das Direktorium des landwirthschaftlichen Centralvereins hat sich für ihre Einführung ausgesprochen.
Die Besichtigung der in die Heerde aufzunehmenden Schafe durch den Schäferei-Aufseher wird nicht auf Grund des §. 8 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 vorgeschrieben, sondern stellt sich als eine „Fortsetzung des Ermittelungsverfahrens" dar. Die Anordnung erscheint daher nach den Motiven zu 8. 18 des Reichs- Viehseuchen- Gesetzes zulässig.
Zu §. 3. Auf die Nützlichkeit von Verzeichnissen über die bei jeder Heerde befindlichen Schafe, welche der Schäferei-Aufseher aufstellen und auf dem Laufenden erhalten soll, ist von dem Departemenlsthierarzt mehrfach hingewiesen worden.
Zu §. 4. Die Fassung des ersten Satzes beruht auf dem Vorschlag des Departementsthierarztes.
Absatz 2 entspricht dem §. 52 des Reichsgesetzes und enthält den Kernpunkt der „Maßregeln".