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' Nr. 125. Mittwoch den 30. Mai 1888.

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Amtliches.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1 sten d. M. auf Grund des Artikels 45 der Neichsverfassung Folgendes beschlossen:

I. Der §. 34 des Betriebs. Reglements für die Eisenbahnen Deutsch­lands vom 11. Mai 1874 (Tentral-Blatt für das Deutsche Reich" S. 179) erhält nachstehende Fassung:

§. 34.

1) Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangs­station des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher an ge­meldet werden.

2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metall­sarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird.

3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahr­billet zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche be­fördert wird.

4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach dem nach­folgenden Formulare ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen be­fugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde oder Dienststelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Trans­portgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden.

Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, : mit welchen vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerken­nung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde.

5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort auf­gegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen be­fördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benutzt werden.

6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen wer­den. Die Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht ver­meiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien belegenes Geleise zu schieben. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungs­frist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.

7) Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort das Vierfache dieser Frachtgebühr als Konventional­strafe zu entrichten.

8) Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, - solche Güter in den Wagen mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichen­kiste vermieden wird. Bon der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs- und Genußmittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements unter I bis III aufgesühiten Gegen­stände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.

9) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Be­stattungsplatz des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.

II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft.

Berlin den 14. Dezember 1887.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Leichen-Paß.

Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de.....am . . ten

........18 . . zu . . . (Ort) . . . . an ... . (Todesursache) . . . verstorbenen . . (Alter) . . . jährigen .... (Stand, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern)......soll mitttelst Eisenbahn von..........über.......... nach...........zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Uèberführung dem Begleiter der Leiche..... (Stand und Name)......die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentrans­port berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. .......den . . ten......18 . .

(L. 8.) (Unterschrift.)

Das Königliche Regierung Präsidium hat zur Ausführung der vor­stehenden, folgende weitere

Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen erlassen:

1) Die Ausstellung der Leichenpässe hat durch diejenige hierzu be­fugte Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Sterbeort oder im Falle einer Wiederausgrabung der seitherige Bestattungsort liegt. Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Vereinbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichen­passes durch diejenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde oder Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt. Auch können die Konsuln und diplomatischen Ver­treter des Reichs vom Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe er­mächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden rc. werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht.

2) Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind:

a. ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister;

b. eine von dem Kreisphysikus ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Ist der Verstorbene in der tödtlich gewordenen Krankheit von einem Arzte behandelt worden, so hat letzteren der Kreisphysikus vor der Ausstellung der Bescheinigung betreffs der Todesursache anzuhören;

c. ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (§. 34 Absatz 2 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in Verbindung mit Nr. 3, 4 dieser Bestimmungen);

d. in den Fällen des §. 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesètzbl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.

Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Mili- tairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (§§. 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 Reichs-Gesetzbl. S. 5) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen Fahrzeug der Marine b fanden, durch eine Beschei­nigung der zustä! digen Militairbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärzt­lichem Ermessen der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht knlgegensikhen, ersetzt.

3) Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen