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Freitag den 25. Mai

Nr. 121.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zu den Schuldverschrei­bungen der Preußischen konsolidirten 4%igen Staatsanleihe von 1876 bis 1879.

Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschrei­bungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1876 bis 1879 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1888 bis 30. Juni 1898 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Juni d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hiersèlbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­tage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins­scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zins scheinanwei- sungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial­kassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- vinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 19. April 1888.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 785. gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Zinsschein Anweisungen bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Cassel, den 26. April 1888.

Königliche Regierung.

K. 861.___________________I, V.: Opitz._________________________

Äns[iftcei6eii MönigL NaaisMiMlWafi zu. Frauksuri a. M.

J. 3034/87, Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Nikolaus Nauheimer, geboren am 18. April 1850 zu Winkel, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 23. Mai 1888.__________________________

J. 1304/88. Ueber den Aufenthalt der geschäftslosen Anna Ohnesorge, geb. ll./ll. 1864 zu Jagdschütz, Kr. Bromberg, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a/M. den 24. Mai 1888.__________________________ 5705 I). In der Nacht vom 23. zum 24. Mai d. I. sind zu Eschersheim, Landkr. Frankfurt a/M., mehrere dem Landwirth Ludwig

1888.

Körber gehörige Gebäude durch Brand ganz oder theilweise zerstört worden.

Alle Diejenigen, welche über die Entstehung des Brandes Auskunft geben können, werden ersucht, der unterzeichneten Staatsanwaltschaft oder der nächsten Polizeibehörde ungesäumt Mittheilung zu machen.

Frankfurt a/M. den 24. Mai 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

NR. Das Volksschullastengesetz.

Am 25, d. M. wird im Abgeordnetenhause die Entscheidung darüber fallen, ob die von der Regierung in Aussicht genommene Erleichterung der Volksschullasten und insbesondere die Aushebung des Schulgeldes zum 1. Oktober eintreten oder ob das bezügliche Gesetzeswerk auf die nächste Session des Landtages verschoben werden soll. Zwar sind durch die Be- schlüffe der beiden Häuser des Landtages die wohlwollenden Absichten der Regierung insofern etwas verkümmert, als in einzelnen Fällen die Fort­erhebung von Schulgeld gestattet bleibt. Immerhin würde sicher in 90 Prozent aller Fälle diese ungerechte, den ärmeren Familien zur Bedrückung gereichende Abgabe sofort aufgehoben, in der Minderzahl noch verbleibenden Fällen wenigstens eine angemessene Ermäßigung derselben gesichert und überdies eine Abstufung derselben nach dem Vermögen ermöglicht werden. Die demnach auch in der jetzigen minder günstigen Gestaltung des Gesetzes wünschenswerthè Erleichterung wäre vollständig gesichert, wenn es Herrn Windthorst nicht gelungen wäre, das Abgeordnetenhaus zur Annahme der Nothwendigkeit einer Verfassungsänderung zu bewegen. Dabei wird dem Verfassungsrechte eine Auslegung gegeben, durch welche dem Staate eine schwere Beschränkung in der Fürsorge für die Volksschulen und für die Erleichterung der Volksschullasten gegen die klare Absicht bei Feststellung des Verfassungsrechts und gegen die bisherige Uebung durch Gesetz und Etat auferlegt werden soll. Vergebens ist das Abgeordnetenhaus von der Regierung und Sachkundigen und für die Erleichterung der Volksschullasten interessirten Abgeordneten von der Verfolgung dieses Abweges abgemahnt worden. Außer den Freisinnigen ließ sich auch ein großer Theil der Konservativen in Herrn Windlhorst's Garn locken.

Daß die Regierung und das Herrenhaus sich diese Verdrehung des Verfassungsrechts, deren Spitze sich gegen den preußischen Staat und das preußische Schulwesen richtet, nicht gefallen ließen, war unschwer vorauszusehen. Jetzt ist die Mehrheit des Abgeordnetenhauses in der unangenehmen Lage, entweder von ihrem Beschluffe zurückzutreten oder das Gesetz scheitern zu lassen und damit den Schulunterhaltungspflichtigen und insbesondere den Schulgeldpflichtigen die sicher erhoffte Erleichterung ihrer Lasten wenigstens zunächst noch zu versagen. Man sollte meinen, daß die Wahl nicht schwer sein könnte selbst für diejenigen, welche sich vordem in namentlicher Abstimmung für jenes Windthorst'sche verfassungs­rechtliche Kukuksei entschieden haben. Gilt es doch nur, anzuerkennen, daß man sich zu einer irrthümlichen Auffassung verleiten ließ, um dem Volke die dringliche Entlastung zu sichern! Das Gegentheil wäre mit den Pflichten gegen die Wähler und das Land nicht vereinbar!__________

TaHLSschun.

Berlin, 24. Mai. DerR. u. St. A." meldet: Charlottenburg, 24. Mai. Heute fand in Gemäßheit der Allerhöchsten Bestim» ungen die Feier der Vermählung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen, Sohn Sr. Majestät des Kaisers und Königs, mit Ihrer Groß­herzoglichen Hoheit der Prinzestin Irene von Hessen und bei Rhein im hiesigen Königlichen Schlosse statt.

Nachdem gegen 12 Uhr Mittags die Ehe zwischen dem Hohen Braut­paar vor dem mit der Verwaltung des Ministeriums des Königlichen Hauses beauftragten und demgemäß nach den ergangenen Allerhöchsten An­ordnungen die Funktionen des Standesbeamten für die Mitglieder des Königlichen Hauses wahrnehmenden Oberst - Kämmerer Grasen Otto zu Stolberg-Wernigerode geschlossen worden, erfolgte unmittelbar darauf in der Kapelle des Königlichen Schlosses die kirchliche Einsegnung der Ehe durch den Ober-Hsfprediger, General-Superintendenten D. Koegel.

Dieser feierliche Akt, sowie die daran sich anschließende Festlichkeit haben in der Hauptsache überall nach denjenigen Allerhöchsten Anordnun­gen stattgefunden, welche in dem darüber aufgestellten Programm schon früher zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden sind.