Einzelbild herunterladen
 

Utoitnttnntü* Pr«iS:

Jährlich 9 Marl. Halbj.âSoPfg. Bierteljâhrlich

, Marl 85 Psg. Für LU-wârtig- Abonnenten

# mit dem betreffen.

* »en P-stausschl-g.

Lie einzelne Num­mer 10 Psg.

Hmmitr Amciqrr.

Dugteich AmMches @>rgan für SLcröt- und LcrnöLveis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Instrtl,«»- Pre»:

Die ispaltige Earmondzeile od. deren Raum

10 Pfg.

Die Sspalt. Seite 20 Psg.

Di-SspaltigeZeile

30 Psg^

Nr. 106;

Samstag den,5. Mai

1888.

Amtliches.

Nachrichten

für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschulen zu Weilburg, Annaburg und Neubreisach einzutreten wünschen.

Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1888.

1. Die Unteroffizier-Vorschulen haben die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unterosfizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schul­pflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fort­zubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Ver­wendbarkeit im jMilitär-Verwaltungs- bz. Civildienst wünschens- werth ist. Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2. Die Ausbildung in den Unteroffizier-Vorschulen dauert in der Regel ein bis zwei Jahre. M^ »

3. Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschulen gehören nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres. Denselben stehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen keine Ansprüche auf Jnvaliden- Wohlthaten zu. Die Aufnahme begründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufent-

l Haltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei Monate über die gesetz­liche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu dienen; für den Fall aber, daß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, 465 M. für jedes auf der Unteroffizier-Vorschule zuge­brachte Jahr, sofort zu erstatten. Im letzteren Falle sind die nicht ein volles Jahr bz. einen vollen Monat ausmachenden Fristen tageweise zu berechnen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier-Vorschule entlasten, so ist er zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet. Auch übernimmt der Zögling für einen etwaigen, über zwei Jahre hinaus erforderlich werdenden Aufenthalt in der Unteroffizier-Vorschule keine besondere Verpflichtung.

4. Bei dem Uebertritt in die Unieroffizierschule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.

5. Nach der in der Regel zwei Jahre dauernden Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in den Unteroffizier-Vorschulen vor­gebildeten Füsiliere an Infanterie- und Artillerie-Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen Füsiliere, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.

6. Die Aufnahme in eine Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

^ Dieselben sollen eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 7076 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 cm und einen Brustumfang von 7379 cm haben.

Sie müssen sich untadelhsft geführt haben, vollkommen ge­sund, im Verhältniß zu ihrem Aller kräftig gebaut sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheilen sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache Haden.

Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Grundrechnungsarten rechnen können.

Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.

7. Wer in eine Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens llOa Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Bezirks­kommandeur seines Aufenthaltsortes vorzustellen und hierbei fol­gende Papiere vorzulegen:

a) ein Geburtszeugniß,

b) den Konfirmations- bz. Einsegnungsschein,

c) ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit,

d) etwa vorhandene Schulzeugnisse.

Der Bezirkskommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die Aufnahme einer schrift­lichen Verhandlung über die unter 3 erwähnte Verpflichtung, welche vom Vater oder Vormund mit zu unterzeichnen ist.

8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung nach vollendetem 15. Lebensjahre in die Unteroffizier-Vorschulen Weilburg und Annaburg im Oktober, in die Unteroffizier-Vorschule Neubreisach im April jedes Jahres durch Vermittelung der Bezirkskommandeure. Diejenigen jungen Leute, welche leVs Jahre alt geworden sind, ohne einberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten dahier die eingesandten Papiere zurück.

9. Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des Bezirkskommandos zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich untersucht und erhalten im Fall der Brauchbarkeit einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach der betreffenden Vorschule zuständigen Gebührnisse. Diess bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Land­wegen nächste Poststraße nach den tarifmäßigen Postfahr­preisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Beförderungs­mittel, während bei Eisenbahnverbindung ein Militärfahrschein auszustellen ist. Das Zehrgeld beträgt:

a) bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf.,

b) bei Reisen auf dem Landweg für jedes km 1,5 Pf.,

in beiden Fällen aber mindestens 1 M.

10. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unteroffizier-Borschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden sowie mit 6 M. zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.

In den Unteroffizier-Vorschulen wird das zum Lebens­unterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehr­mittel, unentgeltlich gewährt.

No. 63/4. 88. A, 2. Bronsart v. Schellendorff.

BèkKRNiMKchuKgeN Kömgl» Landrathsamü.

In Gemäßheit der Schiedsmann-Ordnung vom 29. März 1879 sind in Folge vorausgegangener Wahlen bestätigt und in Pflichten genommen:

^Bürgermeister Haupt zu Niederrodenbach als Schiedsmann für den Bezirk Niederrodenbach, Oberrodenbach, Pulverfabrik und Wolfgang;

2) Bürgermeister Schröder in Bruchköbel als Schiedsmann- Stellvertreter für den Bezirk Bruchköbel, Roßdorf, Niederissig­heim, Kinzigheimer-Hof und Neuhof.

Hanau am 4. Mai 1888.

Der Königliche Landrath.

V. 2766 I. V.: Baabe.

Heute Morgen wurde in der Kinzig eine unbekannte männliche Leiche geländet. Dieselbe ist mit grauer Hose, grau wollenem Hemd, braunen Hosenträgern und braunen wollenen Strümpfen bekleidet. ' Der Verlebte ist etwa 46 Jahr alt, hat schwarze Haare, schwarzen Vollbart und ist etwa 1,64 Mtr. groß.

Um Auskunft über die Persönlichkeit wird ersucht.

Hanau am 5. Mai 1888.

Der Königliche Landrath.

I. V: Baabe. _