eBemtewew«» Preis :
Jährlich 9 Mari. Halbj-SW. S0Psg.
«iertelMrlich , Marl 85 Pfg.
Für «ukwärtige Abonnenten mit dem betreffenden P-st-llsW-g. Die einzelne Htzlm-
mer 10 Pfg.
Hanauer Adriger.
Iugkeich Amitiches g)rgan für SLcröL- und Lcrnökveis Kcrnccu.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
InsertinnS- PreiS:
Die ifvaltige Barmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die SfPalt. geile 20 Pfg.
DieSfpaltigeZcile
30 Pfg
Freitag den 4. Mai
Nr. 105»
Amtliches.
Bekanntmachungen aus Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des § 12 des Reichs gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das angeblich in der Genoffenschaftsdruckerei Hottingen-Zürich hergestellte Flugblatt mit der Ueberschrift: „Parteigenossen!", den Eingangsworten: „Die letzten Wochen waren wiederum recht geeignet rc " und dem Schluß: „Hoch die revolutionäre Sozialdemokratie" — nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 27. April 1888.
Der Königliche Polizei - Präsident __Freiherr von Nichthofen._______
BekanntMschungen Krmigl. LaKdrathsamts.
Bei der Sammelstelle, Bureau des Landrathsamtes (Kreiskassen- kassirer Baum), sind an Spenden für die Wasserbeschädigten an der Elbe, Oder, Weichsel rc. weiter eingegangen:
Den 3,/5. 88: Ertrag eines Conzertes des Gesangvereins „Concordia" in Bergen 42 M. 75 Pf.
Hanau am 4. Mai 1888.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Die Brücke über die Nidda bei Gronauerhof ist vom 7. bis zum 12. b. Mts. wegen Ausführung nothwendiger Reparaturen gesperrt.
Hanau am 3. Mai 1888.
Der Königliche Landrath.
V. 2762 I. V.: Baabe.
Bekanntmachung.
Die Firma G. D. Bracker Söhne dahier will auf ihrem Grundstück Fischergasse 7 und 9 ein Gießerei-Gebäude mit zwei Cupolöfen und einer Trockenkammer errichten.
Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen auf dem Rathhause im Sekretariat während der Büreaustunden offen.
Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen 14 Tagen, vom 5. d. Mts. an gerechnet, bei dem Stadtausschuß schriftlich in duplo oder zu Protokoll anzubringen. Rach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen vor dem unterzeichneten Vorsitzenden des Stadtausschusses wird anberaumt auf Mittwoch den 23. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, in das Geschäftszimmer desselben.
Im Falle des Ausbleibens der eventuell Widersprechenden wird gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden.
Hanau am 3. Mai 1888.
Der Vorsitzende des Stadtausschusses:
4620 Westerburg. ________
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Hüttengesäb und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel ein Aufgebot von uns erlassen ist.
Langenselbold den 1. Mai 1888.
Königliches Amtsgericht.
4627___________________Spindler.______________________ ÄusftürBißun Königt. AaâMnmlWafi zu âuukfuri a. M.
M. 129/87. Ueber den Aufenthalt des Lumpenhändlers Ernst Heinrich Hetlinger, geb. 19./5. 1861 zu Adelsheim, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 2. Mai 1888.
t Das bürgerliche Gesetzbuch.
VIII, Erbrecht.
Das Erbrecht, wie es im fünften und letzten Buche in 415 Paragraphen geregelt ist, wird von dem allgemeinen Grundsätze beherrscht, dafl
1888.
in erster Linie der Wille des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe sein soll. Der Erbe wird durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen (Erbeinsetzung) bestimmt und nur, wenn und soweit der Erblasser einen Erben nicht eingesetzt hat oder die Erbeinsetzung unwirksam ist oder wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Erbeinsetzung kann geschehen durch einseitige letztwillige Verfügung (Testament), oder durch Erbeinsetzungs: bezw. Vermächtnißvertrag. Dem Grundsatz entsprechend, daß der Erblasser in seiner Entschließung möglichst frei sein soll, ist bestimmt, daß er sein Testament jeder Zeit wieder aufheben kann, daß er durch Willensäußerungen und Versprechen, selbst durch Verträge des Inhalts, daß er ein Testament zu errichten sich verpflichtet — solche Verträge sind nichtig —, nicht beschränkt ist, daß ihm ferner freisteht, nur für einen Bruchtheil seines Vermögens einen Testamentserben einzusetzen, daß seiner letztwilligen Verfügung Bedingungen und Zeitbestimmungen beigefügt werden können. Auch ist er, was den Inhalt des Testaments betrifft, an bestimmte Formen nicht gebunden; er braucht also z. B. den Bedachten nicht ausdrücklich als Erben zu bezeichnen. Ueberall soll es auf den klar erkennbaren Willen des Erblassers ankommen.
Für die Fälle, in welchen die „Verwandten" oder „nächsten Verwandten", oder die „Kinder" oder „Abkömmlinge" des Erblassers oder eines Dritten, oder die in einem „Dienstverhältniß zum Erblasser" stehenden Personen, oder die „Armen" ohne nähere Bestimmung bedacht worden sind, enthält der Entwurf eingehende Vorschriften, durch welche Zweifeln und Streitigkeiten vorgebeugt und der letztwilligen Verfügung ihre Wirksamkeit thunlichst gesichert wird.
Dagegen ist die Errichtung von Testamenten selbst an eine bestimmte Form gebunden, und zwar ist es die gerichtliche oder notarielle Form, welche durch eingehende Vorschriften geregelt ist. Die Errichtung erfolgt entweder durch mündliche Erklärung oder Uebergabe einer Schrift mit der Erklärung, daß sie die letztwillige Verfügung enthält.
In Bezug auf die gesetzliche Erbfolge, die Erbfolge also, die eintritt, wenn ein Testament nicht besteht, herrschen im Deutschen Reiche die mannigfachsten Systeme. In der germanistischen Literatur hat sich das sogenannte Parentelensystem oder die Lineal-Gradualordnung die meiste Anerkennung erworben, nach welchem immer zunächst die Nähe der Parentel (Linie), d. h. der durch den nächsten gemeinschaftlichen Stammvater Verbundenen, in jeder Parentel aber die Nähe des Grades entscheidet. Ihm nähert sich auch der Entwurf. Als gesetzliche Erbe» sollen zunächst (in erster Linie) zur Erbfolge berufen werden die Abkömmlinge des Erblassers, und zwar in der Weise, daß ein entfernterer Abkömmling durch einen zur Zeit des Erbfalles noch lebenden nähern Abkömmling, durch welchen er mit dem Erblasser verwandt ist, ausgeschlossen wird. Mehrere Kinder des Erblassers erben zu gleichen Theilen. Hat ein Abkömmling den Erblasser nicht überlebt, so treten dessen Kinder zu gleichen Theilen an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen). Nach der ersten Linie sind berufen die Eltern des Erblassers sowie die gemeinschaftlichen und einseitigen Abkömmlinge derselben (zweite Linie). Leben zur Zeit des Erbfalles noch beide Eltern des Erblassers, so erben sie allein zu gleichen Theilen. Sie schließen also die Geschwister aus (Schooßfall). Nach der zweiten Linie sind berufen die Großeltern des Erblassers sowie die Abkömmlinge derselben, welche sonach die dritte Linie bilden. Lebt zur Zeit des Erbfalles nur noch ein Groß- èlterntheil, so ist er der alleinige Erbe; mehrere noch lebende Großelterntheile erben allein und zu gleichen Theilen, ohne daß es darauf ankommt, wie viele Großeltern vorhanden sind und ob sie zur Vater- oder Mutterseite gehören. Hat keiner der Großelterntheile den Erblasser überlebt, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere dem Grade nach gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen. Hier ist sonach auf den Grad der Verwandtschaft das entscheidende Gewicht gelegt. Die vierte Linie bilden die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge und so fort.
Recht günstig wird nach dem Entwürfe der Ehegatte gestellt. Er erhält, wenn Verwandte der ersten Linie zur Erbfolge gelangen, ein Viertel, wenn nur Verwandte der zweiten Linie oder Großeltern als Erben eintreten, die Hälfte der Erbschaft. Sind solch« Erben nicht vorhanden, so fällt ihm die ganze Erbschaft zu; er schließt also alle übrigen gesetzlichen Erben aus.
Der Pf licht theil, d. h. der Anspruch, welcher bestimmten Verwandten unter allen Umständen, auch gegen den letzten Willen des Erb-