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Nr. 104. Donnerstag

Amtliches.

Nachrichten

für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.

Kriegsministerium. Berlin den 8. April 1888.

1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heran­zubilden.

2. Der Aufenthalt in der Untsroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und solchen Unter­richt erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel rc.), des Militär-Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civil- dienstes zu erlangen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militärische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonett­fechten und Schwimmen.

3. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule gibt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung und der erlangten Dienst- kenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unterosfizierschulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.

4. Ueberweisungen von Unteroffizierschülern erfolgen nur an Jnfanterie- und Artillerie-Truppentheile. Für die Vertheilung an diese Trup- pentheile ist in erster Linie das dienstliche Bedürfniß maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zutheilung an be­stimmte Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

5. Die Füsiliere der Unterosfizierschulen stehen wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.

6. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.

Der Einzustellende soll mindestens 157 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren An­lagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.

Das Mindestmaß für den Brustumfang beträgt bei einem Alter von 1718 Jahren 7480 cm, von 1819 Jahren 7682 cm, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 7884 cm.

7. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.

8. Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueber- weisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil noch vier Jahre im aktiven Heere zu dienen.

9. Der Einberusene muß mit ausreichendem Schuhzeug, zwei Hemden und mit 6 M. zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges ver­sehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsi­liere der Unteroffizierschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven Heeres.

10. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei einem der Kommandeure der Unterosfizierschulen in Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aushebungs­bezirks ausgestellten Meldescheins persönlich zu melden.

Da die Unterosfizierschulen in Jülich und Weißenfels sich aus Unteroffizier-Vorschälern ergänzen, so findet die Einstellung von Freiwilligen daselbst nicht mehr statt.

den 3. Mai 1888.

11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie die ärzt­liche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Ver­pflichtungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) ausgenommen.

Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Bezirkskommandeur den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, welcher sie zugetheilt worden sind.

Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Klasse der vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizierschule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betref­fenden Bezirkskomwandeurs.

Eine Lösung der Eintrittsverpflichtung kann nur mit Ge­nehmigung der Inspektion der Jnsanterieschulen erfolgen. Kosten dürfen der Militär-Verwaltung hierdurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unter- osfizierschule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahmsweise ertheilt wird, die Kosten der Rück­reise zu tragen.

Die Wünsche der Freiwilligen um Zutheilung an eine be­stimmte Unteroffizierschule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.

12. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unterosfizierschulen findet alljährlich zweimal statt, und zwar bei den Unterosfizierschulen Potsdam, Biebrich und Marienwerder im Monat Oktober, bei der Unteroffizierschule Ettlingen im Monat April.

Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden kann, darf in freiwerdende Stellen der Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, der Unteroffizier- schule zu Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird.

13. Füsiliere der Unteroffizierschulen, die sich durch mangelhafte Füh­rung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unterosfizierschulen entlassen. Solchen entlassenen Freiwilligen wird die in den Unter­offizierschulen zugebrachte Dienstzeit bei der Erfüllung ihrer Dienst­pflicht im aktiven Heere nicht in Anrechnung gebracht.

14. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten bei guter Führung diejenigen Füsiliere, welche in die Heimath beur­laubt werden, eine einmalige Reise-Entschädigung. Während dieser Beurlaubung wird den Füsilieren die Löhnung bis zu 4 Wochen belassen.

No. 63/4. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.

Bekanntmachung,

betreffend die von den Gemeindebehörden innerhalb des Königreichs Preußen, des Fürstenthums. Waldeck und Pyrmont, sowie des Gebiets der freien Hansestadt Lübeck aufzustellenden Verzeichnisse der Unternehmer unfallversicherungspflichtiger land- und forstwirthschaftlicher Betriebe.

Vom 9. April 1888.

In Gemäßheit des § 34 des landwirthschaftlichen Unfallversiche­rungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichs-Ver­sicherungsamt zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unter­nehmer der unter § 1 des genannten Gesetzes fallenden Betriebe aufzu­stellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Borstande der auf den betreffenden Gemeindebezirk sich erstreckenden land­wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

Für den Umfang des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie der freien und Hansestadt Lübeck wird die Frist, innerhalb deren die Verzeichnisse der Betriebsunternehmcr an die Genossenschajtsvorstände gelangen müssen, auf die Zeit

bis zum 1. Juni 1888 einschließlich hiermit festgesetzt.

Demzufolge haben, damit die Frist-pünktlich eingehalten werden kann, die Gemeindebehörden die von ihnen aufzustellenden Verzeichnisse