Abonnements- Preis:
Jährlich 9 Marl. Halbj.4M.S0Pfg.
Bierteljährlich
* Marl 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausschlag. Die einzelne Sum
mer 10 Pfg.
Himmler Anzeiger.
Irrgteich Amtliches ^rgan für Skcröt- und Lcrnökveis ^anau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Jusertl»«».
Preis:
Die ispaltige Aarmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Lie Sspalt. Zeile 20 Psg.
DieSspaltigeZeile
30 Pfg.
Nr. 101.
Montag den 30. April
1888.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Postanweisungen im Verkehr mit Chile.
Vom 1. Mai ab können nach Chile Zahlungen bis zum Betrage von 100 Pesos Gold im Wege der Postanweisung durch die deutschen Postanstalten vermittelt werden.
Auf den Postanweisungen, zu deren Ausstellung Formulare der für den internationalen Postanweisungsverkehr vorgeschriebenen Art zu verwenden sind, ist der dem Empfänger zu zahlende Betrag vom Absender in Pesos und Centavos Goldgelb anzugeben; die Umrechnung auf den hierfür in der Markwährung einzuzahlenden Betrag wird durch die Aufgabe-Postanstalt bewirkt. Die Auszahlung in Chile erfolgt in Papiergeld, jedoch unter Vergütung des Kursunterschiedes.
Die Postanweisungsgebühr beträgt 20 Pfennig für je 20 M., mindestens aber 40 Pfennig. Der Abschnitt kann zu Mittheilungen jeder Art benutzt werden. Telegraphische Postanweisungen nach Chile sind vorerst nicht zulässig. Ueber die sonstigen Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft.
Berlin W„ 24. April 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
__von Stephan.___________________
BekarmtEchungen Königl. Lkndrathßamts.
Die technischen Revisionen der Maaße und Gewichte für den Landkreis Hanau finden in nachstehender Weise statt:
Großauheim : 23, 24. u. 25. Mai.
Großkrotzenburg u. Pulverfabrik: 26. u. 28. Mai.
Niederrodenbach und Oberrodenbach: 29. Mai.
Rückingen : 30. Mai.
Langenselbold : 31. Mai u. 1. Juni.
Hüttengesäß u. Neuwiedermuß: 2. Juni.
Ravolzhausen u. Langendiebach: 4. u. 5. Juni.
Bruchköbel u. Niederissigheim: 6. Juni.
Oberissigheim u. Rüdigheim: 7. Juni.
Marköbel u. Ostheim: 8. u. 9. Juni.
Eichen u. Erbstadt: 18. u. 19. Juni.
Windecken: 20. u. 21. Juni.
Roßdorf, Mittelbuchen u. Wachenbuchen: 22. u. 23. Juni.
Kilianstädten : 25. Juni.
Oberdorfelden, Niederdorfelden u. Gronau: 26. u. 27. Juni.
Bergen-Enkheim : 28., 29., 30. Juni,u. 2. Juli.
Fechenheim : 3., 4. u. 5, Juli.
Bischofsheim u Hochstadt: 6. u. 7. Juli.
Dörnigheim : 9. Juli.
Kefselstadt: 10. Juli.
Die Revisionen werden durch die Organe der Ortspolizeiverwaltungen und den Aichmeister Trost aus Hanau ausgeführt.
Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maaßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.
Hanau am 4. April 1888.
Der Königliche Landrath
T. 2266 Gf. Bismarck.
Der seitherige Bürgermeister Lapp in Dörnigheim ist auf weitere 8 Jahre zum Ortsvorstands daselbst gewählt und von mir in dieser Eigenschaft bestätigt und in Pflicht genommen worden.
Hanau am 25. April 1888.
Der Königliche Landrath
A. 682 Gf. Bismarck.
Der Bürgermeister Grün in Großauheim hat die Geschäfte des Standesamts für den Bezirk Großauheim übernommen.
Hanau am 25. April 1888.
Der Königliche Landrath
A. 672__________________Gf. Bismarck.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Heft „Deutsche Sprachschule". Zwei eiserne Knebel. Ein weißes Taschentuch mit Streifen. Ein Kinderschuh.
Hanau am 30. April 1888,________________________________
UnsfdiwiGßn âömgl. $faafsaniM(f|Mt zu Frankfurt a. M.
N. 326/88. Ueber den Aufenthalt des Commis Joachim Löwig, geb. 22. Mai 1852 zu Reslau (Böhmen), wird Auskunft begehrt.
N. 1079/87. Das am 24. Oktober 1887 gegen die Dienstmagd Henriette Klei von Ruhla erlaffene Ausschreiben wird erneuert.
M. 147/88. Ueber den Aufenthalt der Wittwe Louise Schmidt, geb. Lahr, geb. 21./II. 1859 zu Oberstein, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 27. April 1888.__________________
6451 A. — J. 779/88. Gegen die Dienstmagd Margarethe Zorn von Dieburg, geb. 10. Nov. 1868, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.
Frankfurt a/M. den 27. April 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
t Das bürgerliche Gesetzbuch.
VII. Familienrecht.
Die beiden letzten Bücher umfassen das Familienrecht und das Erbrecht, also diejenigen Rechtsstoffe, hinsichtlich deren die größte Zersplitterung im Reiche besteht, die zähesten Gewohnheiten herrschen und daher die Vereinheitlichung des Rechts die meisten Meinungskämpfe hervorrufen wird. Ohne Zweifel greifen die Satzungen über das eheliche Güterrecht, Erbgang rc. tief in die Familienverhältnisse ein, und es macht große Unterschiede, nach welchen Grundsätzen die ehelichen Beziehungen, die Stellung von Mann und Frau, Vater und Sohn, Vormund und Mündel und die Erbansprüche beurtheilt werden. Gleichwohl hat auch hier die zu schaffende Einheit des Rechts eine hervorragend praktische Seite. Zahllose Prozesse drehen sich gegenwärtig darum, welches Ehegüterrecht, welches Erbrecht Anwendung zu finden habe. Der Wechsel des Wohnortes bringt vielfach diese Unsicherheit hervor.
Der Entwurf kennzeichnet sich vor Allem dadurch, daß er in den ehelichen Fragen von Stein, und Dein keinen Zwang schaffen und den Erblasser durch Gesetz nicht unbedingt binden will; er läßt vielmehr -Ehe- verträge und die Freiheit testamentarischer Verfügungen in weitem Umfange zu. Wem also das einheitliche Recht für seine Verhältnisse und Wünsche nicht paßt, der kann es unter gewissen Einschränkungen durchbrechen, nur soll es in einer klar erkennbaren Weise geschehen. Deshalb finden wir auch einen besonderen Titel über das eheliche Register, in welches diejenigen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich beziehenden Thatsachen einzutragen sind, deren Veröffentlichung das Gesetz zur Wirksamkeit der Thatsache gegen dritte vorschreibt, in das also besonders die Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes sowie die Abänderung dieses oder eines vertragsmäßig begründeten Güterrechts eingetragen werden soll. Ein solches Register, das öffentlich ist und von dessen Eintragung Jedermann Einsicht nehmen und Abschriften verlangen kann, ist von jedem Amtsgericht zu führen. Die Eintragungen sind von Amts wegen in öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Für den „gesetzlichen Güterstand", d. h. für die Beurtheilung des ehelichen Güterverhältnisses, wenn kein Ehevertrag geschloffen ist, hat der Entwurf das System der Nutznießung und Verwaltung des Ehemanns angenommen. Es soll hiernach zwischen den Ehegatten keine Gütergemeinschaft, sondern nur eine sogenannte Verwalt»» gsge mein- schaft bestehen. Jedem Ehegatten soll sein Vermögen verbleiben, das ganze beiderseitige Vermögen aber durch den Ehemann verwaltet werden,